Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die beim Exekutionsgericht Wien zu 14 E 10.679/90 anhängig gewesene Exekutionssache wurde gem BGBl 1990/260 mit Beschluß vom 31. 1. 1991 an das Bezirksgericht Döbling abgetreten, wo der Akt zu 11 E 32.547/91 weitergeführt wird.
Am 28. 6. 1991 verfügte das Bezirksgericht Döbling die Zustellung der jetzt in dritter Instanz bekämpften Rekursentscheidung. Die Verfügung wurde am 2. 7. 1991 abgefertigt und die Zustellung an die bisher ausgewiesenen Vertreter des Verpflichteten, die Rechtsanwälte Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak am 8. 7. 1991 bewirkt.
Am 28. 6. 1991 langte (noch) beim Exekutionsgericht Wien ein Schriftsatz des Verpflichteten ein. Dieser Schriftsatz war mit "Bekanntgabe der Vollmachtserteilung" bezeichnet und enthielt im Text die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Dr. Christian Schauberger sowie das Ersuchen, sämtliche Zustellungen an Rechtsanwalt Dr. Christian Schauberger vorzunehmen. Dieser Schriftsatz wurde an das Bezirksgericht Döbling weitergeleitet, wo er am 3. 7. 1991 einlangte. Am 4. 7. 1991 verfügte das Bezirksgericht Döbling die Zustellung einer Ausfertigung oder Kopie der Rekursentscheidung an den neuen Vertreter der verpflichteten Partei. Diese Zustellung an Dr. Christian Schauberger erfolgte am 16. 7. 1991. Am 30. 7. 1991 brachte er als Vertreter des Verpflichteten einen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zur Post.
Dieser Revisionsrekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Solange dem Gericht die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Prozeßvollmacht nicht iS des § 36 Abs 1 ZPO formgerecht angezeigt wurde, haben gem § 93 Abs 1 ZPO alle Zustellungen an den (früher) namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren (Anw 1990, 451).
Die Mitteilung über die Auflösung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses muß ausdrücklich erfolgen. Die bloße Bekanntgabe einer Partei, sie habe einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, bedeutet noch nicht, daß die Vollmacht des bisher ausgewiesenen Rechtsanwaltes erloschen sei, sondern bewirkt nur, daß die Partei fortan durch zwei Bevollmächtigte vertreten ist (EvBl 1963/451; 5 Ob 629/80; 14 Ob 94/86). Ist eine Partei durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so beginnt ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen auch dann, wenn das mit ihm bestehende Vollmachtsverhältnis nach Zustellung gelöst wird (SZ 41/113).
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