Spruch:
Durch die Bezahlung des von der getrennt lebenden Ehegattin auf Name und Rechnung des Ehegatten bestellten Heizöles erbringt dieser eine Geldleistung
Hat die unterhaltsberechtigte Ehegattin durch auf Rechnung des Unterhaltspflichtigen vorgenommene Bestellungen diesen zu einer die Unterhaltspflicht übersteigenden Leistung veranlaßt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu. Dieser kann jedoch nicht durch Klage nach § 35 EO mit dem Unterhalt der betreibenden Ehegattin, der nicht über dem Betrag zur Deckung des anständigen Unterhaltes liegt, kompensiert werden
OGH 18. Februar 1970, 3 Ob 10/70 (LGZ Wien 43 R 670/69; BG Innere Stadt - Wien 37 C 1257/68)
Text
Auf Grund des Urteiles des BG Innere Stadt Wien vom 30. Juni 1967 bewilligte das Erstgericht auf Antrag der Beklagten als betreibender Gläubigerin zur Hereinbringung eines Unterhaltsrestes für November 1968 in der Höhe von 354.50 S sowie der ab 1. Dezember 1968 jeweils am Monatsersten fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 1700 S die Exekution durch Pfändung des Arbeitseinkommens des nunmehrigen Klägers. Gegen den im Exekutionsweg geltend gemachten Anspruch erhob der Kläger Einwendungen mit der Behauptung, daß der von der Beklagten behauptete Unterhaltsrückstand für November 1968 nicht zu Recht bestehe.
Mit dem im ersten Rechtsgang erflossenen Urteil erkannte der Erstrichter im Sinne des Klagebegehrens. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben, wobei eine bestimmte Rechtsansicht ausgesprochen wurde. Mit dem sodann im zweiten Rechtsgang erflossenen Urteil gab der Erstrichter den Einwendungen des Klägers nicht Folge. Er traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger, der seit dem Juni 1965 von der Beklagten getrennt lebt, hat dieser einen urteilsmäßig festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1700 S zu bezahlen. Die Beklagte bewohnt gemeinsam mit dem Kind der Streitteile ein Einfamilienhaus. Seit dem Wegzug des Klägers wurde der Heizöltank dieses Hauses zweimal gefüllt. Die Bestellung nahm in beiden Fällen die Beklagte auf Rechnung des Klägers vor. Der Kläger bezahlte beide Rechnungen. Der für die erste Rechnung vom Kläger ausgelegte Betrag blieb bei seinen Unterhaltsleistungen unberücksichtigt. Die zweite Rechnung (4. Oktober 1968) lautete auf 3545 S. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1968 teilte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit, daß der Kläger diesen Betrag zunächst bezahlt habe, daß er jedoch - wie bereits früher - der Beklagten diese Summe von den monatlichen Unterhaltszahlungen in zehn Monatsraten zu je 354 S abziehen werde. Obgleich die Beklagte mit diesem Vorschlag nicht einverstanden war, überwies ihr der Kläger als Unterhalt für November 1968 einen um 354.50 S verringerten Betrag, worauf die Beklagte die eingangs erwähnte Exekution beantragte.
Rechtlich führte der Erstrichter im Sinne der ihn bindenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß aus, der Kläger habe dadurch, daß er eine Rechnung für Warenbestellungen der Beklagten bezahlt habe, keinen Geldunterhalt geleistet, sondern der Beklagten den Bezug der von ihr bestellten Waren, also Naturalleistungen ermöglicht. Der zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtete Ehemann könne der Unterhaltsberechtigten jedoch nur dann Naturalleistungen auf den Geldunterhalt anrechnen, wenn die Unterhaltsberechtigte damit einverstanden ist. Mangels einer derartigen Vereinbarung könne der Kläger den von ihm für die Heizöllieferung geleisteten Betrag nicht von seinem in Geld zu leistenden Unterhalt abziehen.
Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters als unbedenklich und bekannte sich zu seiner bereits im Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansicht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der rechtlichen Beurteilung sind die Feststellungen der Vorinstanzen zugrunde zu legen, daß das Heizöl der Beklagten auf Grund deren Bestellung geliefert wurde und daß der Kläger die von der Lieferfirma auf seinen Namen ausgestellte Rechnung bezahlte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe dadurch einen Teil des Unterhaltsanspruches der Beklagten statt durch Geldleistung durch Naturalleistung berichtigt, ist unzutreffend. Eine Naturalleistung läge nur dann vor, nenn der Kläger der Beklagten tatsächlich statt Geld Naturalien zur Verfügung gestellt hätte. Dies hat er nicht getan, er hat vielmehr die Rechnung über eine von der Beklagten bestellten Ware beglichen.
Es ist jedoch dadurch für den Standpunkt der Revision nichts gewonnen. Es trifft zwar zu, daß der Kläger lediglich im Ausmaße des vom Gericht urteilsmäßig festgesetzten Betrages zur Unterhaltsleistung an die Beklagte verpflichtet ist. Hat die Beklagte durch eine im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt auf Rechnung des Klägers vorgenommene Bestellung diesen zu einer die Unterhaltspflicht überschreitenden Leistung veranlaßt, so steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Dieser Rückzahlungsanspruch als Folge einer grundlosen Leistung kann jedoch nicht mit dem Unterhalt der Beklagten der nicht über dem Betrag liegt, der zur Deckung der Kosten der anständigen Lebensführung erforderlich ist, kompensiert werden SZ 20/44, RZ 1936, 101 = JBl 1936, 279, RZ 1933, 191 ua sowie Gschnitzer in Klang[2] VI 514). Eine derartige unzulässige Kompensation nahm jedoch der Kläger dadurch vor, daß er von dem der Beklagten zustehenden Unterhalt die von ihm zur Berichtigung der Ölrechnung erbrachte Leistung abzog. Inwieweit der Rückzahlungsanspruch des Klägers berechtigt und inwieweit er durch eine Exekution auf die der Beklagten zustehende Unterhaltsforderung einbringlich ist, ist hier nicht zu untersuchen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)