Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, und zwar 1) hinsichtlich des Verfahrens 4 C 800/87 des Bezirksgerichtes Hietzing gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs 3 EO (Eventualmaxime) und eines Verstoßes dieser Bestimmung gegen das Gebot des fair trial iS des Art 6 der MRK im Hinblick darauf ohne Bedeutung ist, daß unter dem (vom Kläger verwendeten) Begriff "Verrechnung" auch die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen zu verstehen ist, die aber entsprechend dem Einwand der beklagten Partei (S. 10) durch § 32 AÖSp ausgeschlossen ist;
2) hinsichtlich der Verfahren 4 C 796, 797, 798, 799 und 801/87 je des Bezirksgerichtes Hietzing, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht in diesen Verfahren entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt, und die Streitwerte verbundener Verfahren dabei nicht zusammenzurechnen sind (JBl 1980, 430 uva).
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