OGH 3Ob1068/94

OGH3Ob1068/947.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wentila B*****, vertreten durch Dr.Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei T*****, wegen zwangsweiser Räumung, infolge außerordentlichen Rekurses des Peter D*****, vertreten durch DDr.Georg M. Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 23.März 1994, GZ 3 R 119/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Räumungsexekution ist mit der Übergabe des zu räumenden Gegenstands an den betreibenden Gläubiger beendet (RPflE 1992/23; MietSlg 39.853). Sieht man von der Bestimmung von Kosten oder von den in § 349 Abs 2 EO geregelten Verkauf der verwahrten Gegenstände ab, so ist mit der Beendigung der Räumung auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, daß das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann, und ebenso wenig dafür, daß es die Ausfolgung der anläßlich der Räumung verwahrten Gegenstände an einen Dritten, der daran Rechte behauptet, anordnet. Der Dritte muß diese Rechte erforderlichenfalls im Rechtsweg geltend machen.

Unter diesen Umständen käme aber der Entscheidung des Rekursgerichtes nur theoretische Bedeutung zu. Es ist einheitliche Rechtsprechung, daß in einem solchen Fall ein Rechtsmittel mangels Rechtschutzinteresses des Rechtsmittelwerbers unzulässig ist (SZ 61/6 mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher schon aus diesem Grund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der dagegen erhobene Rekurs ist deshalb nicht gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, zumal die darin als erheblich im Sinne dieser Gesetzesstelle bezeichneten Rechtsfragen nicht zu lösen sind.

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