European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00106.18M.0814.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Es trifft zu, dass der Kläger seiner Schlussrechnung Einheitspreise (ohne gesonderte Ausweisung von Arbeitsstunden und benötigtem Material) zugrunde gelegt hat, obwohl die Parteien mündlich vereinbart hatten, dass der Werklohn nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand, also auf Basis von Regiepreisen, abzurechnen sei. Die gänzliche Stattgebung des Klagebegehrens ist aber schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil nach den Feststellungen die vom Kläger erbrachten Leistungen den verrechneten entsprachen und die verrechneten Beträge angemessen waren.
3.1.
Wurde der
Werklohn – wie hier – nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung fällig. Mit der Fälligkeit beginnt dann grundsätzlich der Lauf der
Verjährungsfrist (RIS‑Justiz
RS0034319, RS0021821). Die Verjährungsfrist für die Werklohnforderung läuft allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Werkunternehmer die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags durch Verbesserung beseitigt hat (RIS‑Justiz
RS0020041 [T4]). Bei Unterlassung der
Verbesserung beginnt die
Verjährung der
Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der
Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen (1 Ob 131/00x = RIS‑Justiz
RS0020041 [T5]).
3.2. Die beiden vom Beklagten gerügten Mängel, die ausschließlich das vom Kläger verwendete Material betrafen, wurden vom Kläger letztlich im Auftrag und auf Kosten des vom Beklagten direkt kontaktierten Herstellers des Materials behoben. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen bei Beurteilung des Verjährungseinwands auf die erfolgte Verbesserung und nicht darauf abstellten, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten ursprünglich eine Behebung des ersten Mangels abgelehnt hatte.
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