Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber versucht über die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils unzulässigerweise die vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen zu bekämpfen. Richtig ist zwar der Hinweis, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts, das Erstgericht habe dem Kläger nur in einem einzigen Punkt Glaubwürdigkeit zugebilligt, unrichtig sind; im Gegenteil stützt das Erstgericht seine Feststellungen mehrfach auf die Aussage des Klägers. Dadurch wird das Berufungsurteil aber nicht nichtig. Das Berufungsgericht hat sich grundsätzlich überprüfbar und nachvollziehbar mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auseinandergesetzt; es ist nicht notwendig, dass jedes einzelne Beweisergebnis in der Begründung aufgegriffen und behandelt wird (RIS-Justiz RS0040180). Im Übrigen kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042981).
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