Spruch:
1.) Der Rekurs der nunmehrigen verpflichteten Partei
D E F mbH wird zurückgewiesen.
2.) Dem Rekurs der früheren verpflichteten Partei Dipl.Kfm. Peter G wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Im B-Blatt der Liegenschaft EZ 148 Grundbuch St.Oswald war unter OZ 4 (TZ 1721/71) aufgrund des Kaufvertrags vom 12.2.1971 das Eigentumsrecht für DiplKfm. Peter G einverleibt.
Im C-Blatt dieser Liegenschaft als Nebeneinlage ist unter OZ 5 (TZ 39/77) aufgrund der notariellen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 3.12.1976, angenommen am 10.12.1976, und der Kautionsbestellungsurkunde vom 10.12.1976 sowie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20.12.1976, TZ 11768/76 a) das Pfandrecht für die Darlehensforderung der betreibeden Partei von 900.000,- S samt höchstens 14 % Zinsen, höchstens 16 % Verzugszinsen und Zinseszinsen und einer Nebengebührenkaution von 180.000,-- S einverleibt, b) die Simultanhaftung mit der EZ 181 Grundbuch Klagenfurt VII. Bezirk als Haupteinlage angemerkt, c) die Beschränkung der Forderung durch das Kautionspfand zugunsten der Pfandbriefinhaber einverleibt und d) die Löschungsverpflichtung hinsichtlich der Pfandrechte OZ 2 von 617.400,-- S sA und der (inzwischen gelöschten) OZ 4 a von 648.000,-- S angemerkt. Unter COZ 6 (TZ 329/77) ist beim Pfandrecht OZ 5 a von 900.000 S sA die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes gemäß §§ 3, 3 a NO angemerkt.
Unter H 8 (TZ 4091/83) ist die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 27.7.1984 angemerkt.
Am 4.4.1984 beantragte die betreibende Partei beim Bezirksgericht Spittal a.d.Drau aufgrund der notariellen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 3.12.1976 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Darlehensforderung von 61.571,-- S samt 12 % Verzugszinsen von 9.946,-- S seit 1.6.1983 und von 51.625,-- S seit 1.12.1983, der Antragskosten und der weiteren Exekutionskosten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 148 Grundbuch St.Oswald im Rahmen des unter COZ 5 intabulierten Pfandrechts. Die beantragte Zwangsversteigerung wurde am 13.4.1984 bewilligt, die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im C-Blatt der zu versteigernden Liegenschaft unter OZ 15 (TZ 1946/84) am 18.4.1984 angemerkt.
Am 9.7.1984 wurde die Schätzung der Liegenschaft vorgenommen. Unter H 10 der zu versteigernden Liegenschaft wurde am 27.7.1984 (TZ 4142/84) aufgrund des Kaufvertrags vom 25.7.1984 das Eigentumsrecht im Rang H 8 für die D E
F mbH einverleibt. Der beim Exektuionsakt befindliche Grundbuchsauszug wurde am 7.9.1984 diesbezüglich amtlich ergänzt. Dieser Eigentumswechsel wurde vom Erstgericht insofern berücksichtigt, daß die nunmehrige Eigentümerin unter Nr.12 in das Zustellblatt des Zwangsversteigerungsaktes aufgenommen und die verpflichtete Partei im Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß ON 15, im Sachverständigengebührenüberweisungsauftrag ON 16, und in der Bekanntgabe des Schätzungswertes, ON 17, alle vom 13.9.1984, als 'Dipl.Kfm. Peter G, Kaufmann, Raiffeisenstraße 12 h, 9020 Klagenfurt bzw. D E GesmbH,
Staudach 45, 9546 Bad Kleinkirchheim' bezeichnet wurde, und die Beschlüsse ON 15 und 17 unter anderem neben Dipl.Kfm. Peter G der genannten GesmbH durch Hinterlegung beim Postamt 9546 Bad Kleinkirchheim am 17.bzw. 18.9.1984 zugestellt wurden. Am 27.9.1984 zeigte der Klagenfurt Rechtsanwalt Dr.Dieter I dem Erstgericht schriftlich an, daß ihn der 'Verpflichtete' Dipl.Kfm.Peter G mit seiner weiteren Vertretung in diesem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragt habe und berief sich nach § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung einer Ausfertigung des Schätzgutachtens bzw. um Aktenübersendung an das Bezirksgericht Klagenfurt zwecks Einsicht und Herstellung einer Fotokopie des genannten Gutachtens (ON 18). Am 3.10.1984 gab der genannte Rechtsanwalt namens des als verpflichtete Partei bezeichneten Dipl.Kfm. Peter GS Einwendungen gegen den Schätzwert zur Post, wobei er sich auf die erteilte Vollmacht berief (ON 19).
Zu der für den 7.11.1984 anberaumten Tagsatzung zur endgültigen Bestimmung des Schätzwerts wurden unter anderem Dr. I und die neue Eigentümerin, und zwar unter der Anschrift 9020 Klagenfurt, Raiffeisenstraße 12, geladen, wobei die letztere Ladung am 17.10.1984 von Dipl.Kfm. Peter G übernommen wurde, bei dem es sich um den einzigen Geschäftsführer dieser Gesellschaft handelt. Bei der geannten Tagsatzung erschien Dr.I 'für den Verpflichteten'.
Mit Beschluß vom 14.1.1985, ON 24, in dem als verpflichtete Partei nur Dipl.Kfm.Peter G angeführt wurde, wurden die Versteigerungsbedingungen genehmigt und der Schätzwert der Liegenschaft einschließlich des mit 220.000,-- S bewerteten Zubehörs endgültig mit 3,250.000,-- S festgesetzt. Dieser Beschluß wurde Dr. I am 16.1.1985, der D E
F mbH an der schon oben genannten Klagenfurter Anschrift am 18.1.1985 zugestellt, wobei die übernahme durch Dipl.Kfm.Peter
G erfolgte.
Gegen diesen Beschluß erhob Dr.I unter neuerlicher
Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht namens Dipl.Kfm.Peter GS rechtzeitigen Rekurs, unter anderem deshalb, weil er nach wie vor als Verpflichteter aufscheine, obwohl die D E F mbH seit 27.7.1984 bücherlich einverleibte
Eigentümerin der zu versteigernden Liegenschaft und damit verpflichtete Partei im Zwangsversteigerungsverfahren sei. Weil das Zwangsversteigerungsverfahren nach wie vor gegen ihn anhängig sei, wobei er nicht feststellen könne, ob es auch zusätzlich gegen die nunmehrige Eigentümerin geführt werde, bekämpfte Dipl.Kfm. Peter G auch die endgültige Feststellung des Schätzungswertes als zu niedrig und beantragte, den Beschluß zwecks neuerlicher Entscheidung durch das Exekutionsgericht aufzuheben (ON 25). Mit Beschluß vom 28.5.1985, 3 R 43/85-28, wies das Rekursgericht dieses Rechtsmittel mit der Begründung zurück, daß der Rekurswerber als früherer Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft nicht mehr verpflichtete Partei sei und daher keine Rechtsmittelbefugnis habe. Gleichzeitig erklärte die zweite Instanz einen weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof unter Berufung auf § 78 EO und die §§ 528 Abs 2 und 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig.
Dieser Beschluß wurde Dr.I am 19.6.1985, der
D E F mbH für den dort in Untersuchungshaft befindlichen Dipl.Kfm. Peter G am 1.7.1985 durch das landesgerichtliche Gefangenenhaus Klagenfurt zugestellt. Am 3.7.1985 gab Rechtsanwalt Dr.Friedrich Wolfgang J namens der genannten Gesellschaft unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ein als 'Revisionsrekurs der verpflichteten Partei' bezeichnetes Rechtsmittel gegen den vorerwähnten Zurückweisungsbeschluß an das Landesgericht Klagenfurt zur Post, das dort am 4.7.1985 einlangte und an das Erstgericht weitergeleitet wurde, bei dem es am 5.7.1985 einging. Darin behauptete die Rekurswerberin, daß ihr der angefochtene Beschluß nicht zugekommen sei. Sie beantragte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Exekutionsgericht die neuerliche Entscheidung (über den endgültigen Schätzwert) aufzutragen, allenfalls das Verfahren im ersten und zweiten Rechtsgang für nichtig zu erklären, weil die Rechtsmittelwerberin als verpflichtete Partei nicht beigezogen worden sei (ON 30).
Am 3.7.1985 gab derselbe Rechtsanwalt namens Dipl.Kfm. Peter GS unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ein als 'Revisionsrekurs der verpflichteten Partei' bezeichnetes Rechtsmittel gegen den vorerwähnten Zurückweisungsbeschluß an das Landesgericht Klagenfurt zur Post, das dort am 4.7.1985 einlangte und an das Erstgericht weitergeleitet wurde, bei dem es am 5.7.1985 einging. Der Rekurswerber vertrat darin die Ansicht, daß er zwar nicht mehr verpflichtete Partei sei, wohl aber als Veräußerer der zur versteigernden Liegenschaft Beteiligter des Exekutionsverfahrens sei und daher ein Interesse an der Berichtigung des Schätzungswertes habe. Er beantragte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, dem Exekutionsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen und auszusprechen, daß dem Rechtsmittelwerber Parteistellung zukomme (ON 31).
Mit Beschluß vom 30.7.1985, 3 R 43/85-33, wies das Rekursgericht den letztgenannten Rekurs Dipl.Kfm. Peter GS als verspätet zurück, weil er am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an das Rekursgericht und nicht an das Erstgericht zur Post gegeben worden und dort erst nach Ablauf der Frist eingelangt sei. Ein weiterer Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde unter Berufung auf § 78 EO und die §§ 528 Abs 2 und 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht für zulässig erklärt.
Dieser Zurückweisungsbeschluß wurde Rechtsanwalt Dr.I am 8.8.1985, Rechtsanwalt Dr.J am 12.8.1985 zugestellt. Der letztgenannte Rechtsanwalt gab am 14.8.1985 namens Dipl.Kfm.Peter GS unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einen Rekurs gegen den letztgenannten Zurückweisungsbeschluß an das Landesgericht Klagenfurt zur Post, der dort am 16.8.1985 einlangte und an das Erstgericht weitergeleitet wurde, bei dem er am 19.8.1985 einging. Der Rekurswerber vermeint, die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 28.5.1985, ON 28, an Rechtsanwalt Dr.I am 19.6.1985 sei unwirksam gewesen, weil dieses Mandatsverhältnis damals amtsbekannter- und aktenkundigerweise bereits erloschen gewesen sei. Die Rechtsmittelfrist habe daher erst am 27.6.1985 begonnen, als der angefochtene Beschluß dem tatsächlich Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.J zugekommen sei.
überdies wäre nur das Erstgericht, nicht aber das Rekursgericht zur Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuständig, so daß der Zurückweisungsbeschluß auch nichtig sei. Jedenfalls sei er aber als erstinstanzlicher Beschluß aufzufassen. Der Rechtsmittelwerber beantragt, das Oberlandesgericht Graz möge den angefochtenen Zurückweisungsbeschluß aufheben, den zu Unrecht zurückgewiesenen Rekurs als fristgerecht ansehen und dem Obersten Gerichtshof vorlegen, allenfalls die Rechtssache zur neuerlichen Erhebung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
In dem mit dem Beschluß ON 28 zurückgewiesenen Rekurs Dipl.Kfm.Peter GS und in dem mit dem Beschluß ON 33 zurückgewiesenen Rekurs des Genannten war nicht die betriebene Forderung von 61.000,-- S samt Nebengebühren der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, sondern die Erhöhung des endgültig bestimmten Schätzungswertes von 3,250.000,-- auf mindestens 4 Mill.S, also mindestens 750.000,-- S. Das Gericht zweiter Instanz hatte daher, weil die Voraussetzung des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO vorliegt, keine Aussprüche nach den §§ 526 Abs 2 und 528 Abs 2 ZPO vorzunehmen.
1. Zum Rekurs der D E F mbH
gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, ON 28:
Wie schon dargelegt, wurde der erstgerichtliche Beschluß vom 14.1.1985, ON 24, in dem die Versteigerungsbedingungen genehmigt und der Schätzungswert endgültig mit 3,250.000,-- S festgesetzt wurde, der genannten Gesellschaft am 18.1.1985, und zwar an ihren einzigen Geschäftsführer Dipl.Kfm.Peter G, wirksam zugestellt. Als verpflichtete Partei hatte die Gesellschaft nunmehr das Recht, diesen Beschluß binnen 14 Tagen mit Rekurs anzufechten, machte davon aber möglicherweise deshalb keinen Gebrauch, weil ihr Geschäftsführer, der als früherer Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaft und früherer Verpflichteter den genannten Beschluß im eigenen Namen anfocht und deshalb eine Bekämpfung durch die Gesellschaft als nunmehrige Eigentümerin und Verpflichtete für nicht erforderlich erachtete.
Weil die richtige verpflichtete Partei die Rekursfrist ungenützt verstreichen ließ, wurde der Beschluß ON 24 ihr gegenüber formell rechtskräftig und damit für sie unanfechtbar.
Die verpflichtete Partei kann daher nicht dadurch beschwert sein, daß der nicht von ihr, sondern von einem Dritten, nämlich Dipl.Kfm.Peter G, in seinem Namen erhobene Rekurs gegen den der verpflichteten Partei gegenüber formell rechtskräftigen Beschluß vom Rekursgericht zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der verpflichteten Partei war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
2. Zum Rekurs Dipl.Kfm.Peter GS gegen den Beschluß ON 33:
Wie schon dargelegt, wurde der angefochtene Beschluß, mit dem das Rekursgericht den von Rechtsanwalt Dr.I namens Dipl.Kfm.Peter GS erhobenen Rekurs zurückwies, dem genannten Rechtsanwalt am 19.6.1985 zugestellt.
Diese Zustellung war aus folgenden Gründen gesetzgemäß:
Nach § 52 EO können die Parteien und sonstigen Beteiligten im Exekutionsverfahren sowohl in Person als auch durch Bevollmächtigte handeln. Nach § 64 Abs 1 EO sind außerhalb einer Tagsatzung gefaßte Beschlüsse den Parteien und allen sonst nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlußfassung zu verständigenden Personen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Form der Mitteilung angeordnet ist, durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zuzustellen. Da diesbezüglich in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, sind nach deren § 78 auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, unter anderem über die Parteien und das Verfahren anzuwenden. Dazu zählt § 93 Abs 1 ZPO, wonach dann, wenn eine Partei für einen Rechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt hat, bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht (§ 36 ZPO) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen haben. Nach dem bezogenen § 36 Abs 1 ZPO erlangt die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozeßführung oder zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen (dem Gericht und) dem Prozeßgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen aber, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. Da in diesem Exekutionsverfahren für Dipl.Kfm. Peter G bis 3.7.1985 ausschließlich Rechtsanwalt Dr.I eingeschritten war, dessen Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung nach § 30 Abs 2 ZPO deren urkundlichen Nachweis ersetzte, wurde der Beschluß des Rekursgerichtes vom 28.5.1985, ON 28, am 19.6.1985 richtigerweise noch dem genannten Rechtsanwalt und nicht Rechtsanwalt Dr.J zugestellt, der für Dipl.Kfm.Peter G in diesem Verfahren erstmals mit dem am 3.7.1985 zur Post gegebenen Rekurs gegen den am 19.6.1985 Rechtsanwalt Dr.I zugestellten Beschluß unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung nach § 30 Abs 2 ZPO mit dem Hinweis einschritt, daß dieser angefochtene Beschluß dem seinerzeitigen Vertreter Rechtsanwalt Dr.I zugestellt wurde.
Ob die Vollmacht Dr.IS am 19.6.1985 allenfalls durch Widerruf oder Kündigung schon aufgehoben war, ist für die Frage der Wirksamkeit der damaligen Zustellung ohne rechtliche Bedeutung, weil das Erlöschen der Vollmacht damals noch nicht nach § 36 Abs 1 ZPO angezeigt war.
Nach § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme von anderen, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Sonst ist eine zur Post gegebene Eingabe nur dann rechtzeitig, wenn sie trotz der falschen Adressierung noch innerhalb der durch § 89 GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Fasching II 672;EFSlg.44.528 u.a.).
Nach der gemäß § 78 EO auch in Exekutionsverfahren anzuwendenden allgemeinen Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO über die Erhebung des Rekurses wird der Rekurs durch überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) bei dem Gericht erhoben, dessen Beschluß angefochten wird...........; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gericht erster Instanz zu überreichen.
Im Hinblick auf die wirksame Zustellung der Rekursentscheidung ON 33 an Rechtsanwalt Dr.I am 19.6.1985 wäre ein Rekurs dagegen spätestens am 3.7.1985 beim Erstgericht zu überreichen oder an dieses zur Post zu geben gewesen (§ 521 Abs 1 und 2 ZPO und § 89 GOG).
Das am 3.Juli 1985 direkt an das Rekursgericht zur Post gegebene, dort am nächsten Tag eingelangte und weitergeleitete, aber erst am 5.7.1985 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel ist daher verspätet.
Rekurse, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben werden, sind nach § 523 ZPO von dem Gericht, bei welchem sie überreicht werden, von Amts wegen zurückzuweisen. § 508 Abs 3 ZPO, wonach das Berufungsgericht unter anderem verspätete Revisionen zurückzuweisen hat, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat, gilt sinngemäß auch für vom Erstgericht nicht zurückgewiesene verspätete Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes. Schon vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde mit Ausnahme der vereinzelt gebliebenen Entscheidung K 2116 in einheitlicher Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß über den Wortlaut des § 528 Abs 1 Satz 2 ZPO in der Fassung vor der genannten Novelle hinaus unzulässige Revisionsrekurse nicht nur von der ersten Instanz sondern auch von der zweiten Instanz zurückgewiesen werden dürfen (SpR 265 Ende; RZ 1935/18; RZ 1963, 111 ua). Diese Auffassung wurde von der Lehre gebilligt (Pollak, System 2 II 749, der von einer wohl erprobten Gerichtsentlastungsmaßregel spricht; Fasching IV 436; Heller-Berger-Stix I 655). Diese Auffassung entspricht der Prozeßökonomie und den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Rechtsmittelrechts und auch § 180 Abs 1 Geo, wonach Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vom Gericht zweiter Instanz, d.i. im Sinn des § 37 Abs 1 Z 7 GOG das Gericht, das die Akten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat, vom Vorsitzenden nur dann vorzulegen sind, wenn nicht wegen Verspätung, Unzulässigkeit oder Formmängeln des Rechtsmittels oder aus anderen Gründen ein Beschluß des Gerichtes zu ergehen hat. Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde das Zurückweisungsrecht des Berufungsgerichtes in seiner Eigenschaft als Durchlauf- und Vorlageinstanz hinsichtlich einer Revision, wo dies früher auch nicht ausdrücklich im Gesetz stand, von der Rechtsprechung aber immer bejaht wurde, ausdrücklich im § 508 Abs 3 ZPO normiert, um, wie es im Bericht des Justizausschusses (1337 d.Blg.XV.GP S.21) heißt - etwas ausdrücklich zu regeln, was überwiegend schon als geltendes Recht angenommen, gelegentlich aber doch bestritten wurde.
Aus dem Umstand, daß eine solche ausdrückliche Regelung bezüglich des Zurückweisungsrechtes des Berufungs- oder Rekursgerichtes in seiner Eigenschaft als Durchlauf- und Vorlageinstanz hinsichtlich eines Rekurses oder Revisionsrekurses im Gesetz nicht enthalten ist, kann aber nicht geschlossen werden, daß im minder wichtigen Rekursverfahren der zweiten Instanz hier weniger Recht zustehen sollen als im Revisionsverfahren (vgl.3 Ob 28/84). Das Gericht zweiter Instanz durfte daher den ohne Rechtsirrtum als verspätet erkannten Rekurs Dipl.Kfm.Peter GS zurückweisen, so daß dessen dagegen erhobenem Rekurs keine Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO.
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