Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Zustellung des Urteils des Berufungsgerichtes teilte der Prozeßbevollmächtigte der beklagten Partei Dr. Felix H*** dem Gericht am 2.November 1988 schriftlich mit, die beklagte Partei habe sich entschlossen, keine außerordentliche Revision zu erheben. Er ersuche daher um Bereinigung des Gerichtsaktes. In dieser, der vertretenen Partei zuzurechnenden Prozeßerklärung liegt ein Rechtsmittelverzicht. Aus dem Wortlaut der Erklärung, der nicht gerade das Wort "Verzicht" enthalten muß, ergibt sich zweifelsfrei, daß sich die beklagte Partei schon entschlossen hat, das allein mögliche Rechtsmittel nicht zu erheben, daraus auch die Konsequenz der Aktenbereinigung gezogen und sich daher freiwillig ihres Rechtsmittelrechtes begeben hat. Willensmängel, also etwa auch der in der Widerrufserklärung behauptete Informationsirrtum, sind bei Abgabe prozessualer Erklärungen ohne Bedeutung, weil auf sie die Grundsätze des Privatrechts nicht anzuwenden sind (EvBl 1971/310; EvBl 1975/50 ua). Der schriftliche Rechtsmittelverzicht ist verbindmich (Fasching ZPR Rz 1704). Der am 15.November 1988 erklärte Widerruf des Rechtsmittelverzichtes ist, weil die Rechtskraft der Entscheidungen mit dem Einlangen der Verzichtserklärung schon eingetreten war, wirkungslos (Fasching ZPR Rz 1705). Die danach erhobene außerordentliche Revision ist ohne Prüfung der durch § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen zurückzuweisen.
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