Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts nach § 355 EO durch Reduzierung der Geldstrafe teilweise ab. Die Ausfertigung dieser Entscheidung wurde den Rechtsvertretern der betreibenden Partei am 27. März 2006, wie sich aus der Übernahmsbestätigung eines Arbeitnehmers derselben ergibt, zugestellt.
Der Schriftsatz mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei wurde am 11. April 2006 (Poststempel) zur Post gegeben (und traf am folgenden Tag beim Erstgericht ein).
Rechtliche Beurteilung
Damit wurde das Rechtsmittel außerhalb der vierzehntägige Revisionsrekursfrist (§ 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO) eingebracht, die bereits mit Ablauf des 10. April 2006 endete, und ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO), ohne dass in merito darauf eingegangen werden könnte.
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