OGH 3Ob104/06z

OGH3Ob104/06z30.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die verpflichtete Partei H***** GmbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin und Mag. Anna Topic-Matutin, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. März 2006, GZ 47 R 136/06g-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts nach § 355 EO durch Reduzierung der Geldstrafe teilweise ab. Die Ausfertigung dieser Entscheidung wurde den Rechtsvertretern der betreibenden Partei am 27. März 2006, wie sich aus der Übernahmsbestätigung eines Arbeitnehmers derselben ergibt, zugestellt.

Der Schriftsatz mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei wurde am 11. April 2006 (Poststempel) zur Post gegeben (und traf am folgenden Tag beim Erstgericht ein).

Rechtliche Beurteilung

Damit wurde das Rechtsmittel außerhalb der vierzehntägige Revisionsrekursfrist (§ 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO) eingebracht, die bereits mit Ablauf des 10. April 2006 endete, und ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO), ohne dass in merito darauf eingegangen werden könnte.

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