Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung der Forderung von S 38.817 sA die Exekution durch Zwangsversteigerung.
Das Rekursgericht bestätigte infolge des Rekurses, den die verpflichtete Partei gegen diese Exekutionsbewilligung erhob, den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO unzulässig. Steht aber gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht offen, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht mehr wahrgenommen werden (JBl 1984, 679 mwN), weshalb auf die hiezu im Revisionsrekurs hiezu ebenso wie auf die in der Sache erstatteten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist (vgl JUS Z 1393/1201 ua).
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