Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die betreibende Kreditunternehmung nahm infolge des zu ihren Gunsten auf einer Liegenschaft ihres Schuldners einverleibten Höchstbetragspfandrechtes von S 700.000,-- den Masseverwalter im am 1. März 1989 eröffneten Konkurs des Liegenschaftseigentümers auf Zahlung von S 700.000,-- bei Exekution in die Liegenschaft in Anspruch.
Mit dem Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20.August 1990, GZ 8 a Cg 62/90-3, wurde der Masseverwalter zur Zahlung von S 700.00,-- bei Exekution in die mit dem Pfandrecht belastete Liegenschaft und der Prozeßkosten von S 28.126,20 an die betreibende Partei verurteilt.
Auf Grund dieses vollstreckbaren Urteiles betrieb die betreibende Partei die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, die ihr am 24.April 1991 zum Meistbot von S 679.000,-- zugeschlagen wurde. Dieser Betrag wurde der betreibenden Partei zur teilweisen Berichtigung ihrer durch das Höchstbetragspfandrecht besicherten Kreditforderung zugewiesen. Die mit der Durchsetzung des Absonderungsrechtes verbundenen Kosten des Prozeß- und Exekutionsverfahrens wurden, obwohl sie mit S 58.987,-- angemeldet waren, nicht zugewiesen. Das Meistbot reichte zur Deckung der Kosten und des gesamten Kapitals nicht aus.
Die betreibende Partei beantragte, ihr wider den Masseverwalter zur Hereinbringung der Kostenforderungen von zusammen S 66.395,40 die Exekution durch Pfändung und Einziehungsüberweisung des ihm zustehenden Guthabens bei einer Sparkasse.
Das Erstgericht bewilligte die Forderungsexekution.
Das Rekursgericht wies über den Rekurs des Masseverwalters den Exekutionsantrag ab. Es sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Der Masseverwalter habe mit Recht geltend gemacht, daß das in Exekution gezogene Guthaben durch Erlöse aus der Verwertung der allgemeinen Masse gespeist worden sei. Die Prozeßkosten der Absonderungsberechtigten könnten während des Konkurses nicht exekutiv hereingebracht werden. Forderungen aus der Verwertung der Sondermasse fielen nicht unter die Masseforderungen nach § 46 KO. Da die betreibende Partei die Kosten nur zur Realisierung ihres Absonderungsrechtes aufwenden mußte, handle es sich nicht um Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind. Nur zur Hereinbringung einer Masseforderung könne auf das Guthaben des Masseverwalters Exekution geführt werden.
Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der zu lösenden Rechtsfrage nicht zugänglich sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin meint, allein das Fehlen der Einschränkung im Exekutionstitel, daß nur die Sachhaftung mit der verpfändeten Liegenschaft in Anspruch genommen werden könne, führe schon dazu, die Kostenforderungen als Masseforderungen iSd § 46 KO anzuerkennen. Damit unterliegt sie dem grundlegenden Irrtum, daß sie nicht zwischen der Sachhaftung an sich, die für ihre Kapitalforderungen bestand, und der Frage unterscheidet, inwieweit es sich bei den durch die Durchsetzung des Absonderungsrechtes aufgelaufenen Kosten um Sondermassekosten oder um Konkursforderungen handelt. Daß der Exekutionstitel die beschränkte Exekution nur zur Hereinbringung der durch das Höchstbetragspfandrecht besicherten Kapitalforderung nicht aber auch für die Prozeßkosten ausspricht, führt noch nicht zu dem Ergebnis, daß die Kosten vom Masseverwalter aus der allgemeinen Masse zu begleichen sind und nicht allein aus der Sondermasse, die ohnedies zur Gänze der betreibenden Partei zugekommen ist.
Mit dem Ausfall (der nicht gedeckten Kapitalforderung und den Kosten der Durchsetzung des Absonderungsrechtes) muß die betrreibende Partei als Konkursgläubiger Befriedigung suchen. Nur Masseforderungen können auch während des Konkurses im Exekutionswege eingetrieben werden (RdW 1990, 16 ua).
Die Kosten des Absonderungsgläubigers zur Verwertung seines Pfandrechtes sind zunächst aus der Sondermasse zu decken (§ 49 Abs 1 KO). Da das Absonderungsrecht der betreibenden Partei mit dem Höchstbetrag des Pfandrechtes nach § 14 Abs 2 GBG beschränkt war und daher die Kosten und das besicherte Kapital im Meistbot nicht Deckung fanden, stehen ihr die Kosten der Prozeßführung und der Zwangsversteigerung nicht aus der allgemeinen Konkursmasse zu. Es handelt sich nicht um eine Forderung, die der Masseverwalter aus der allgemeinen Masse zu berichtigen hätte.
Daß der Titel keine Beschränkung enthält, ändert daran nichts. Nach der ständigen Gerichtsübung ist auch der in Anspruch genommene Masseverwalter gleichsam als Organ der Konkursmasse zur Zahlung zu verhalten (SZ 43/34 = EvBl 1970/154 = RZ 1970, 101 ua). Dennoch kann nicht in sein Privatvermögen Exekution geführt werden. Ebenso verhält es sich dann, wenn der Absonderungsgläubiger ausschließlich zur Verwertung der mit dem Pfandrecht belegten Sache Kosten aufwendet. Es ist nicht einzusehen, daß diese Kosten nach Maßgabe der Mittel der allgemeinen Masse beglichen werden, wenn der Erlös der Sondermasse nicht einmal ausreichte, diese Kosten zu decken.
Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Bewilligung der Exekution durch Zugriff auf das Vermögen der allgemeinen Masse zur Hereinbringung der im Zwangsversteigerungsverfahren unberichtigt gebliebenen Kosten unstatthaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO.
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