Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.September 1989, 3 R 145/89 (= 39 Cg 76/89-12 des Handelsgerichtes Wien), mit dem der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom heutigen Tage, 3 Ob 125/89, bestätigt. Ein Vollzug der Exekution kommt daher nicht mehr in Betracht, weshalb die betreibende Partei durch die in dem hier angefochtenen Beschluß ausgesprochene Ablehnung des Exekutionsvollzuges nicht (mehr) beschwert ist. Es fehlt ihr daher das Rechtsschutzbedürfnis, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist und im Kostenpunkt allein nicht genügt (EvBl 1984/84; EvBl 1988/100 uva). Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 S 2 und § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO jeweils in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1989 zulässig gewesen wäre.
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