OGH 3Ob1034/85

OGH3Ob1034/8512.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich KARNER, Angestellter, jetzt Pensionist, 1140 Wien, Utendorfgasse 31/2, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friederike KARNER, Private, 1170 Wien, Pointengasse 62, vertreten durch Dr. Walter Strigl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution gemäß § 35 EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 30.September 1985, GZ 43 R 2059/85-101, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung der Revision als ordentliche Revision zugestellt, weil der Streitwert der Berufungsentscheidung 300.000 S übersteigt (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO).

Text

Begründung

Zu 16 E 5829/72 wurde der beklagten Partei wider die klagende Partei eine Gehaltsexekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 40.821,63 S für die Zeit bis Juli 1972 und des laufenden Unterhaltes ab Juli 1972 in Höhe von 20 % der Rohbezüge des Klägers bewilligt.

Mit der vorliegenden Oppositionsklage (eingebracht am 17. Juli 1978) macht der Kläger geltend, daß dieser Unterhaltsanspruch seit 1. Jänner 1978 zur Gänze erloschen sei.

Das Erstgericht erkannte zu Recht, daß der Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 1.Jänner 1978 bis 31.Juli 1978 zur Gänze und für die Zeit vom 1.August 1978 bis 30.April 1980 teilweise erloschen sei, und wies das Mehrbegehren, der Anspruch sei seit 1.August 1978 zur Gänze erloschen, ab.

Dieses Urteil wurde vom Kläger in seinem gesamten abweisenden Umfange mit Berufung angefochten. Die Abweisung betraf damit für die Zeit ab 1.Mai 1980 den gesamten betriebenen monatlichen Unterhalt von 20 % der Rohbezüge.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache (lediglich die Kostenentscheidung wurde abgeändert) und sprach aus, daß der "Streitwert", über den das Berufungsgericht entschieden habe, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision nicht zulässig sei.

Der Kläger erhob gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision, welche vom Erstgericht als solche behandelt und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Diese Revision kann indes nicht als außerordentliche Revision behandelt werden, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ungeachtet des diesbezüglichen Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht im sog. Zulassungsbereich liegt.

Rechtliche Beurteilung

Bei einer Oppositionsklage ist Gegenstand der Entscheidung der bekämpfte Anspruch (SZ 49/68 u.a.). Streitgegenstand ist damit im vorliegenden Fall der bekämpfte Unterhaltsanspruch, also eine reine Geldforderung. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat daher bei einem Urteil über eine Oppositionsklage, welche sich gegen die exekutive Betreibung einer Geldforderung richtet, keine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Sondern maßgebend ist dabei - Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat - der Wert des betriebenen Anspruches, das ist bei Unterhaltsansprüchen der sich aus § 58 Abs. 1 JN ergebende Wert (EvBl. 1968/162, EFSlg. 30.047, 34.439, 41.725 = SZ 55/74).

Dieser Wert liegt im vorliegenden Fall über 300.000 S. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 57.500 S, das das Erstgericht mangels gegenteiliger Behauptungen auch für die Zeit nach der Pensionierung des Klägers zugrundelegte (AS 307), betragen nämlich 20 % hievon monatlich 11.500 S, was für drei Jahre einen 300.000 S übersteigenden Betrag ergibt.

Aus diesem Grund ist auch der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich (EvBl. 1972/260, MietSlg. 33.672, JBl. 1985, 113). Die Revision ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO schon gemäß § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO als sog. Vollrevision zulässig.

Die Akten waren daher dem Erstgericht zurückzustellen, das die erhobene außerordentliche Revision als ordentliche Revision zu behandeln hat.

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