OGH 3Ob1030/88

OGH3Ob1030/885.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*** UND B*** DER Ö***

S*** A***, Wien 3, Beatrixgasse 27, vertreten

durch Dr.Klaus Galle, wider die verpflichtete Partei Wolfgang L***, technischer Angestellter, Wien 3, Jacquingasse 6/2, wegen 655.283,50 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der B*** FÜR T*** UND V*** Aktiengesellschaft, Innsbruck, Erlerstraße 5-9, vertreten durch Dr.Heinz Knoflach und Dr.Eckard Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10.Juni 1988, GZ 2 a R 146/88-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der B*** FÜR T*** UND V*** Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht erkannte richtig, daß eine rechtskräftig gewordene Bewilligung der Zwangsversteigerung auch dann nicht wirkungslos ist, wenn die Zwangsversteigerung nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil auf der betroffenen Liegenschaft oder dem betroffenen Liegenschaftsanteil ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist. Da sich diese Rechtsansicht ohne Schwierigkeiten und Zweifel aus der zu einem solchen Verbot schon ergangenen, vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ableiten läßt, ist in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zu lösen, mag auch die bezogene Auffassung in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sein.

Eine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle könnte nur der Lösung der Frage zukommen, ob in der Meistbotsverteilung auf das Befriedigungsrecht, das der betreibende Gläubiger gemäß § 135 EO durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erwirbt, Bedacht genommen werden darf, wenn die Bewilligung der Zwangsversteigerung noch nicht rechtskräftig ist. Diese Frage ist hier aber entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht zu lösen. Da der Zuschlag rechtskräftig geworden ist, der Ersteher die Versteigerungsbedingungen erfüllt und er das Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht zu übernehmen hat, ist dieses Verbot gemäß § 237 Abs. 3 EO jedenfalls zu löschen. Der Lösung der Frage, ob die Zwangsversteigerung für einen weiteren Gläubiger trotz des Verbotes hätte bewilligt werden dürfen, kommt daher nur mehr theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall fehlt den zum Rekurs berechtigten Personen aber ein Rechtsschutzbedürfnis. Da dieses Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses ist (EvBl. 1984/84 uva), konnte die strittige Bewilligung der Zwangsversteigerung ungeachtet der fehlenden Zustellung an die Verbotsberechtigten zur Zeit der Verteilung des Meistbotes von diesen Personen nicht mehr angefochten werden. Die Rekurswerberin selbst kann das dem Verpflichteten zustehende Rekursrecht schon deshalb nicht ausüben, weil ihm gegenüber die Rekursfrist abgelaufen ist.

Es sind somit die im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für die Zulässigkeit des Rekurses festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht der Rekurswerberin anzuwenden (EvBl. 1984/77; JBl. 1986, 731 ua).

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