Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der B*** FÜR T*** UND V*** Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht erkannte richtig, daß eine rechtskräftig gewordene Bewilligung der Zwangsversteigerung auch dann nicht wirkungslos ist, wenn die Zwangsversteigerung nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil auf der betroffenen Liegenschaft oder dem betroffenen Liegenschaftsanteil ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist. Da sich diese Rechtsansicht ohne Schwierigkeiten und Zweifel aus der zu einem solchen Verbot schon ergangenen, vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ableiten läßt, ist in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zu lösen, mag auch die bezogene Auffassung in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sein.
Eine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle könnte nur der Lösung der Frage zukommen, ob in der Meistbotsverteilung auf das Befriedigungsrecht, das der betreibende Gläubiger gemäß § 135 EO durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erwirbt, Bedacht genommen werden darf, wenn die Bewilligung der Zwangsversteigerung noch nicht rechtskräftig ist. Diese Frage ist hier aber entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht zu lösen. Da der Zuschlag rechtskräftig geworden ist, der Ersteher die Versteigerungsbedingungen erfüllt und er das Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht zu übernehmen hat, ist dieses Verbot gemäß § 237 Abs. 3 EO jedenfalls zu löschen. Der Lösung der Frage, ob die Zwangsversteigerung für einen weiteren Gläubiger trotz des Verbotes hätte bewilligt werden dürfen, kommt daher nur mehr theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall fehlt den zum Rekurs berechtigten Personen aber ein Rechtsschutzbedürfnis. Da dieses Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses ist (EvBl. 1984/84 uva), konnte die strittige Bewilligung der Zwangsversteigerung ungeachtet der fehlenden Zustellung an die Verbotsberechtigten zur Zeit der Verteilung des Meistbotes von diesen Personen nicht mehr angefochten werden. Die Rekurswerberin selbst kann das dem Verpflichteten zustehende Rekursrecht schon deshalb nicht ausüben, weil ihm gegenüber die Rekursfrist abgelaufen ist.
Es sind somit die im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für die Zulässigkeit des Rekurses festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht der Rekurswerberin anzuwenden (EvBl. 1984/77; JBl. 1986, 731 ua).
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