Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO sowie gemäß § 526 Abs 2 S 2 und § 528 Abs 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der titulierte Unterhalt entspricht zwar nicht ausnahmslos dem notwendigen Unterhalt, der nach Lehre (Heller-Berger-Stix I 550) und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB SZ 14/118; ÖRZ 1936,229; EvBl 1965/346; 3 Ob 15/70
und 3 Ob 22/70, teilweise zitiert bei Heller-Berger-Stix II B und XLIX Erg.zu I 550; EF 34.577) durch eine Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts nicht gefährdet werden darf. Ob dies in einem bestimmten Einzelfall so ist, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO dar.
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