OGH 3Ob1019/86

OGH3Ob1019/8618.6.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold H***, Angestellter, Kernstockplatz 3-4/9, 1160 Wien, vertreten durch Dr. Erhard Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marion Monika W***, Angestellte, Sporthotel S***, 6292 Finkenberg, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwendungen gegen Anspruch nach § 35 EO infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1985, GZ. 43 R 2095/85-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung über die gegen den Unterhaltsanspruch, zu dessen Gunsten mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 5. Juni 1984, GZ 2 E 6262/84-2, die Exekution bewilligt wurde, erhobenen Einwendungen abhängt, in Einklang mit der einheitlichen und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beantwortet. Der Eintritt der Volljährigkeit stellt keine nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetretene den Unterhaltsanspruch aufhebende Tatsache dar. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern nach § 140 ABGB dauert an, bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit hängt nicht vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters ab, sondern davon, wann das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts selbst zu verdienen (EFSlg.45.619; SZ 44/39 ua). Der Leistungsauftrag, der in dem im außerstreitigen Verfahren gefaßten Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. August 1980, GZ 16 P 231/79-31, ergangen ist, war nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit befristet und hat durch Eintritt der Volljährigkeit allein seine Wirksamkeit nicht verloren. Die Ausführungen des Revisionswerbers, seine Unterhaltsverpflichtung bestehe auf Grund des Vergleiches des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. April 1970, GZ 8 Cg 24/70-5, und das Berufungsgericht habe übersehen, daß er sich mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung nur für die Zeit der Minderjährigkeit der Tochter zur Unterhaltsleistung verpflichtet habe, gehen jedenfalls ins Leere. Exekutionstitel ist nicht dieser gerichtliche Vergleich, sondern der ihn ersetzende und den gesetzlichen Unterhalt bemessende Beschluß des Außerstreitrichters, die Unterhaltsverpflichtung gründet sich nicht auf Vertrag, sondern auf das Gesetz. Ist über den Unterhaltsanspruch des Kindes auch dann noch im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wenn das Verfahren vor Erreichung der Volljährigkeit eingeleitet wurde (ÖA 1984, 100; ÖA 1981, 49; EvBl 1975/143 uva.), so erlischt der Anspruch aus einem rechtmäßig geschaffenen Exekutionstitel auch nicht allein durch Vollendung des 19. Lebensjahres des Kindes. Damit hat der Grundsatz, daß volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil mit Klage geltend machen müssen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 247; JB 237; EFSlg. 26.528 ua.), nichts zu tun. Die als Anfechtungsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO behauptete Rechtsfrage nach der Fortwirkung des Unterhaltsvergleiches über die Zeit der Minderjährigkeit der Oppositionsbeklagten stellt sich daher gar nicht, weil Exekutionstitel der die Unterhaltsleistung ohne Befristung auf ein bestimmtes Lebensalter des Kindes auftragende Beschluß des Pflegschaftsrichters vom 12. August 1980 ist, der einen Rückgriff auf eine frühere Unterhaltsregelung nicht gestattet, ganz abgesehen davon, daß der bloße Hinweis auf die damals gegebene Minderjährigkeit der Unterhaltsberechtigten eine Befristung nicht darstellt.

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