Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Zur Pfändbarkeit von Fruchtgenußrechten durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie gemäß §§ 331 ff EO liegt jüngere einheitliche Rechtsprechung vor (SZ 46/17; 3 Ob 91/87). Die bekämpfte Exekutionsbewilligung durch Pfändung der Fruchtgenußrechte der verpflichteten Partei entspricht herrschender Ansicht (siehe die ausführliche zutreffende Begründung der Rekursentscheidung). Die gepfändeten Fruchtgenußrechte waren auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bücherlich eingetragen.
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