OGH 3Ob1001/86

OGH3Ob1001/8622.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Gesellschaft m.b.H., 1015 Wien, Kärntnerring 8, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B C D,

8010 Graz, Herrengasse 18-20, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Unzulässigkeit zweier Exekutionen, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1985, GZ. 4 R 295/85-14, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die klagende Partei die durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Kaufpreisschuld aufgrund eines Vertrages mit dem Käufer oder aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten einlöste (wobei bereits vorher vereinbart war, daß der Eigentumsvorbehalt auf die klagende Partei übergeht), spielt für die Problematik des Übergangs der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (ipso-iure-Übergang i.S. ständiger neuerer Rechtsprechung seit EvBl 1956/7, z.B. SZ 35/18, EvBl 1969/358, 1976/54, JBl 1978, 316; vgl. dazu auch ausführlich Reischauer in ÖJZ 1982, 288 - 291 bzw. in Rummel bei § 1422, Rz 21, ungeachtet der im Schrifttum verschiedentlich geforderte Notwendigkeit einer Traditionshandlung, vgl. etwa Bydlinski in Klang 2 IV/2, 645 ff. oder Koziol QuHGZ 1972, 327 ff.) keine Rolle, weil die Einlösung ja nicht unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer eingreift. Gesichtspunkte, die eine Änderung der oben angeführten Rechtsprechung begründen könnten, werden in der außerordentlichen Revision aber nicht ins Treffen geführt.

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