Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die ***** geborene M***** lebt bei der Mutter, der auch die Obsorge für sie zukommt (siehe Amtsbestätigung Band III, ON 183). Ihre drei Brüder leben beim Vater, dem die Obsorge für sie zukommt bzw bis zur Volljährigkeit des ältesten Bruders zukam (siehe Amtsbestätigung Band III, ON 200).
In der hoch strittigen Pflegschaftssache wies der Vater wiederholt darauf hin, dass das Klappbett M***** aus kinder- bzw jugendlichen-orthopädiefachärztlicher Sicht schade.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Klappbettlösung ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Verfahrensleitende Beschlüsse - so wie der vorliegende, die Stoffsammlung betreffende Beschluss - seien (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache anfechtbar.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Vater keine erhebliche Rechtsfrage geltend.
Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht mit seinem Beschluss eine „endgültige Entscheidung“ getroffen habe. Eine solche wäre über die Frage zu fällen, ob der Mutter die Obsorge wegen Kindeswohlgefährdung zu entziehen ist. Der Stoffsammlung dienende Verfügungen wie etwa betreffend die Bestellung oder Nichtbestellung eines Sachverständigen sind verfahrensleitender Natur (RIS-Justiz RS0120052) und als solche gemäß § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar.
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