OGH 3Ob100/13x

OGH3Ob100/13x19.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen M***** infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters W*****, vertreten durch Mag. Jürgen Zouplna, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2011, GZ 43 R 73/11w-366, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. November 2010, GZ 4 PS 283/10x-247, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die ***** geborene M***** lebt bei der Mutter, der auch die Obsorge für sie zukommt (siehe Amtsbestätigung Band III, ON 183). Ihre drei Brüder leben beim Vater, dem die Obsorge für sie zukommt bzw bis zur Volljährigkeit des ältesten Bruders zukam (siehe Amtsbestätigung Band III, ON 200).

In der hoch strittigen Pflegschaftssache wies der Vater wiederholt darauf hin, dass das Klappbett M***** aus kinder- bzw jugendlichen-orthopädiefachärztlicher Sicht schade.

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Klappbettlösung ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Verfahrensleitende Beschlüsse - so wie der vorliegende, die Stoffsammlung betreffende Beschluss - seien (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache anfechtbar.

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Vater keine erhebliche Rechtsfrage geltend.

Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht mit seinem Beschluss eine „endgültige Entscheidung“ getroffen habe. Eine solche wäre über die Frage zu fällen, ob der Mutter die Obsorge wegen Kindeswohlgefährdung zu entziehen ist. Der Stoffsammlung dienende Verfügungen wie etwa betreffend die Bestellung oder Nichtbestellung eines Sachverständigen sind verfahrensleitender Natur (RIS-Justiz RS0120052) und als solche gemäß § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar.

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