Spruch:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei brachte beim Bezirksgericht Salzburg die Klage auf Zahlung von S 2.200 sA ein; sie bringt vor, es handle sich um Entgelt für Speditionsleistungen laut Rechnung 7025 vom 11. 12. 2000 in Höhe von S 2.000 und um Mahnspesen gemäß § 29 AÖSp in Höhe von S
200. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen sei die CMR anzuwenden, weil es sich um eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Fahrzeugen auf der Straße mit einem fixen Frachtsatz gehandelt habe, weshalb gemäß Art 31 CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, weil hier der Ort der Übernahme des Transportgutes (Absendeort) liege. Angeschlossen ist die Fotokopie der Rechnung der klagenden Partei Nummer 7025 vom 11. 12. 2000 mit folgender Leistungsbezeichnung: "Frachtpauschale; Haben Ihrem LKW Nr ... laut Ihrem Fax ATS 2000 geliehen. iA Per L*****, Fax anbei". Mit der Klage ist der Antrag auf Ordination eines Gerichtes in Österreich, nach Möglichkeit des bereits angerufenen Gerichtes, verbunden. Es sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Art 31 CMR gegeben, weil in Österreich der Ort der Übernahme des Transportgutes (Absendeort) liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei zufolge Vereinbarung eines festen Beförderungssatzes gemäß § 413 HGB Frachtrecht anzuwenden und es gälten zwingend die CMR. Somit sei die internationale Zuständigkeit von Österreich gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Z 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00). Die inländische Jurisdiktion ist daher zu bejahen, wenn entweder der Ort der Übernahme oder der der Ablieferung des Gutes in Österreich liegt. Die Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN bejahen zu können (s hiezu schon die vergleichbare Fälle betreffende Entscheidungen 3 Nd 516/00 und 3 Nd 517/00). Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching² I § 28 Rz 11; vgl auch Mayr in Rechberger, ZPO² § 28 JN Rz 2 und 8). Das ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus fehlt auch eine konkrete Ortsangabe der jeweiligen Übergabs- oder Übernahmeorte (vgl dazu Matscher aaO). Damit kann aber der Oberste Gerichtshof seine Prüfungsaufgabe nicht wahrnehmen. Außerdem fehlt auch jedwede Bescheinigung der Voraussetzungen des Art 31 Z 1 lit b CMR. In § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre ist dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen (Mayr in Rechberger, ZPO² § 28 JN Rz 8 mwN; iglS Matscher in Fasching² I § 28 Rz 157), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher aaO; so schon 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00).
Das Fehlen notwendiger Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führt, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (JBl 1988, 322; 3 Nd 501/99 = JUSZ 2000, 761; 3 Nd 508/00; 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00; nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching² I Rz 130).
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