Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In dem beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Rechtsstreit begehrt die in Österreich wohnhafte Klägerin von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen GmbH, als deren Sitz sie allerdings in der Klage eine Wiener Anschrift genannt hatte, 6.000,-- S. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die beklagte Gesellschaft Einspruch. Sie wandte überdies in einem zur Vorbereitung der vom Erstgericht anberaumten Tagsatzung eingebrachten Schriftsatz ua die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Weiters erhob sie auch Einwände in der Sache. Da zur Tagsatzung niemand erschien, trat Ruhen des Verfahrens ein. Zugleich mit dem Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens stellte die Klägerin den vorliegenden Ordinationsantrag, "weil ein Verbraucher bei Verbrauchergeschäften die Klage am Ort seines Wohnsitzes erheben könne". Das Prozessgericht legte daraufhin den Akt ohne weiteres Verfahren dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Der Antrag ist indessen nicht zulässig.
Nach insoweit einhelliger Rechtsprechung kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nicht nach § 28 JN vorgehen (6 Nd 39/66 und mehrere andere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0046443; 1 Nd 11/90; 4 Ob 32/97b = ZfRV 1997/43, 119; zuletzt 3 Nd 508/99). Ein Eventualantrag (wie in den Fällen der Entscheidungen ZfRV 1997/43 und 7 Nd 508/93) liegt hier nicht vor, weshalb über den im vorliegenden Verfahrensstadium unzulässigen Antrag sofort zu entscheiden ist. Da nicht die inhaltlichen Voraussetzungen der Ordination, sondern deren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen waren, diese nach dem Gesagten jedoch derzeit nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen (3 Nd 508/99; aA 1 Nd 11/90).
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