OGH 3Nd509/93

OGH3Nd509/9316.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vorarlberger Landes-Versicherung, VaG, Bregenz, Bahnhofstraße 35, vertreten durch Dr.Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei ELK Fertighaus Aktiengesellschaft, Schrems, Industriegelände 1, vertreten durch Dr. Helmut Winkler ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 116.953 S sA (4 Cg 100/93p des Landesgerichtes Krems an der Donau), infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der angeführten Rechtssache wird an Stelle des Landesgerichtes Krems an der Donau das Landesgericht Feldkirch bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei, ein Versicherungsunternehmen, begehrt in ihrer beim Landesgericht Krems an der Donau eingebrachten Klage von der beklagten Partei, die ihren Sitz im Sprengel dieses Gerichtes hat, die Bezahlung von 116.953 S sA. Ihr Versicherungsnehmer habe der beklagten Partei als Generalunternehmer den Auftrag zur Errichtung eines in Vorarlberg gelegenen Wohnhauses erteilt. In der Dusche dieses Hauses sei durch die von der beklagten Partei gelieferte Mischbatterie Wasser ausgetreten, wodurch ein Schaden in der Höhe des eingeklagten Betrages entstanden sei. Sie habe ihrem Versicherungsnehmer diesen Schaden ersetzt, weshalb dessen Schadenersatzanspruch gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen sei.

Die beklagte Partei bestreitet, daß der Schaden durch ein von ihr zu vertretendes Verschulden verursacht wurde.

Aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen geht hervor, daß die in der Klage angeführte Mischbatterie schon ausgetauscht wurde und derzeit nicht mehr vorhanden ist.

Die klagende Partei berief sich zum Beweise ihres Vorbringens auf zwei von ihr eingeholte Sachverständigengutachten und beantragte außerdem die Vernehmung von insgesamt sechs Zeugen, darunter die Sachverständigen, von denen die Gutachten stammen; sie alle haben nach den Angaben in der Klage ihren Wohnsitz im Spregel des Landesgerichtes Feldkirch. Die klagende Partei beantragte unter Hinweis auf diesen Umstand, die Rechtssache an dieses Gericht zu delegieren.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus und beantragte über Auftrag des Erstgerichtes die Vernehmung von drei Zeugen, von denen einer im Sprengel des Erstgerichtes seinen Wohnsitz hat und die beiden anderen unter ihrer Anschrift geladen werden sollen. Bei zwei Zeugen handelt es sich um Mitarbeiter im Kundendienst, bei dem dritten um einen Monteur, der nach dem Vorbringen der beklagten Partei vergeblich versuchte, die defekte Mischbatterie auszutauschen und an sich zu nehmen.

Die klagende Partei stellte in ihrer Erwiderung zur Äußerung der beklagten Partei die zuletzt angeführte Tatsache außer Streit und bachte überdies vor, daß einer der von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeugen seinen Wohnsitz ebenfalls im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch habe. Zur Bescheinigung dieses Umstands legte sie die Ablichtung einer Seite des Telefonbuchs für eine Gemeinde in Vorarlberg vor.

Das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig, weil die zu vernehmenden Zeugen ihren Wohnsitz überwiegend im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch hätten und auch die Vernehmung eines in der Liste dieses Gerichtes eingetragenen Sachverständigen in Aussicht genommen sei.

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll zwar bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching, Kommentar I 232; EvBl 1966/380; 3 Nd 2/88; 3 Nd 508/92; 8 Nd 504/92; 5 Nd 514/92 u.a.). Zu beachten ist allerdings, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 ua).

Hier kann nicht außer Betracht bleiben, daß vom Beweisthema her den Zeugen, die im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch ihren Wohnsitz haben, größere Bedeutung zukommt, weil nur sie unmittelbare Wahrnehmungen über den Zustand der Mischbatterie gemacht haben können. Es wäre daher weniger gerechtfertigt, sie im Rechtshilfeweg zu vernehmen; bei den von der beklagten Partei beantragten Zeugen ist hingegen eine solche Vernehmung eher in Betracht zu ziehen. Die klagende Partei und das Erstgericht weisen ferner zu Recht darauf hin, daß der gebotene Sachverständigenbeweis vorteilhafter durch einen in der Liste des Landesgerichtes Feldkirch eingetragenen Sachverständigen aufgenommen werden sollte, weil er mit den Verhältnissen am Schadensort besser vertraut ist. Solche Gründe haben den Gesetzgeber auch veranlaßt, in der ZVN 1983 den Gerichtsstand der Schadenszufügung zu schaffen (§ 92a JN; vgl. hiezu die EBzRV 669 BlgNR 15. GP 39). Auf Grund dieses Gerichtsstands hätte die klagende Partei als Legalzessionar der Schadenersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers im übrigen die Klage ohnedies beim Landesgericht Feldkirch einbringen können (SZ 63/105).

Die Gründe der Unmittelbarkeit und Verfahrensökonomie lassen hier jedenfalls die Delegierung an das Landesgericht Feldkirch mit der erforderlichen Eindeutigkeit nicht nur als für die klagende, sondern auch als für die beklagte Partei zweckmäßig erscheinen, weshalb dem Antrag der klagenden Partei stattzugeben war.

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