OGH 3Nd506/93

OGH3Nd506/9313.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei TBR *****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ing.Herbert E***** vertreten durch Dr.Michael Gabler und Mag.Dr.Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wegen restlicher S 30.473,- sA, infolge des Antrages der klagenden Partei auf Delegierung der zu AZ 9 C 1081/93y beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache nach § 31 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, an Stelle des zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Bezirksgericht Linz-Land zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Über die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten sprach das Bezirksgericht Linz am 29.März 1993 seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache auf Antrag der klagenden Partei an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.

Die klagende Partei beantragt die Delegierung an das Bezirksgericht Linz-Land, weil sie den Beweis durch Vernehmung von vier Zeugen angeboten habe, die alle im Raum Linz wohnten.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Er beantragte die Vernehmung von drei Zeugen, die in Wien und nahe von Wien lebten.

Die Delegierung an ein anderes Gericht kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen (§ 31 Abs 1 JN). Widerspricht eine Partei der Delegierung, ist es erforderlich, daß die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann (EFSlg 20.699 uva). Daß vier Zeugen leichter zum Bezirksgericht in Linz zureisen könnten, drei Zeugen aber dann die längere Zureise hätten, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für eine gegen den Widerstand des Beklagten anzuordnende Verschiebung der Zuständigkeit, weil die Verbindung zwischen Wien und Linz mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchaus gut ist und daher durch die Delegierung weder eine wesentliche Verkürzung des Prozesses noch eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreites zu erwarten ist (Fasching, ZPR2 Rz 209). Es hat daher bei der nach den Kompetenzvorschriften gegebenen Zuständigkeit zu bleiben.

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