Spruch:
Der Ordinationsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In ihrer bei einem Bezirksgericht eingebrachten Klage macht die klagende Partei geltend, sie habe die beklagte Partei als Subfrachtführer mit einem LKW-Transport beauftragt. Die Sendung sei in Wiener Neustadt zum Transport übergeben worden, jedoch beim Empfänger in Kasachstan nicht angekommen. Mit der über Auftrag des angerufenen Gerichtes verbesserten Klage verband die klagende Partei einen Antrag auf Ordination dieses Gerichtes nach § 28 JN. Darin wird vorgebracht, für die Klage sei gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht fehle jedoch.
Der Antrag ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach insoweit einhelliger Judikatur kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nicht nach § 28 JN vorgehen (RIS-Justiz RS0046443; 1 Nd 11/90; ZfRV 1997/43, 119; RIS-Justiz RS0046450). Hier liegt kein Eventualantrag (wie zu ZfRV 1997/43 und 7 Nd 508/93) vor, weshalb über den in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Antrag sofort zu entscheiden ist. Da nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen waren, geschieht dies in Form einer Zurückweisung (3 Nd 508/99; 3 Nd 509/99; aA 1 Nd 11/90).
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