Spruch:
Das Ersuchen wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der mj. Betreibende, ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland beantragte beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes die Vollstreckbarerklärung eines rechtskräftigen polnischen Urteils, mit dem ihm gegenüber seinem in Polen wohnhaften Vater Unterhalt zugesprochen worden war. Nach seinem Vorbringen habe dieser in Österreich weder Vermögen noch Forderungen gegen Drittschuldner mit Sitz oder Aufenthalt in Österreich. Er habe vor, Unterhaltsvorschüsse zu beantragen; nach § 3 Z 1 UVG müsse für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel bestehen.
Das angerufene Gericht ersuchte um Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN, weil im Inland kein gemäß § 82 EO zuständiges Gericht existiere.
Rechtliche Beurteilung
Dem Ersuchen kann derzeit nicht entsprochen werden. Nach insoweit einhelliger Judikatur kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nicht nach § 28 JN vorgehen (RIS-Justiz RS0046443; 1 Nd 11/90; ZfRV 1997/43, 119; RIS-Justiz RS0046450). Da nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen ist, geschieht dies in Form einer Zurückweisung (3 Nd 508/99; 3 Nd 503/01; aA 1 Nd 11/90).
Dieselben Grundsätze haben auch für Exekutionsverfahren zu gelten, somit nach § 83 Abs 2 EO auch im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel. Auch wenn nach § 28 Abs 4 JN im Exekutionsverfahren die Entscheidung auch von Amts wegen erfolgt, setzt diese eine in Beschlussform ergangene Entscheidung über die Unzuständigkeit des Gerichts voraus, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Das Ersuchen des angerufenen Gerichts ist daher zurückzuweisen.
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