Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 11. August 1998 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Ablehnungsantrag des Beklagten und Widerklägers gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Döbling zurück. Dagegen erhob der Beklagte und Widerkläger schriftlich ohne Anwaltsfertigung Rekurs. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Oktober 1998 - zugestellt am 7. Oktober 1998 - wurde der Rekurswerber unter Rückstellung des Rechtsmittelschriftsatzes zu dessen Verbesserung durch Anwaltsfertigung binnen 8 Tagen aufgefordert. Am 12. Oktober 1998 überreichte der Beklagte und Widerkläger seinen Rekurs unverbessert neuerlich. Dieses Rechtsmittel wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluß vom 27. Oktober 1998 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beklagte und Widerkläger Rekurs, über den vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 15. Jänner 1999 entschieden wurde.
Am 17. Februar 1999 begehrte der Beklagte und Widerkläger mittels Fristsetzungsantrages an den Obersten Gerichtshof, dem Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Oktober 1998 "eine angemessene Frist zu setzen".
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Entscheidung durch das angeblich säumige Gericht ist keine Fristsetzung mehr möglich, ist doch die Frage, ob ein Gericht säumig war, nicht mehr zu klären, wenn eine solche Entscheidung bloß akademische Bedeutung hätte. In einem derartigen Fall ließe sich keinerlei Beschleunigungseffekt, der als ratio des § 91 GOG anzusehen ist, erreichen. Ein Fristsetzungsantrag ist daher mangels Beschwer des Antragstellers zurückzuweisen, wenn das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht - wie hier - schon vor Antragseinbringung nachkam (8 Fs 1/97 ua).
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