OGH 30Ns2/19a

OGH30Ns2/19a1.7.2019

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Hofer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 37/18 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über den Delegierungsantrag des Beschuldigten nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0300NS00002.19A.0701.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach Übertragung von der Wiener an die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer (26 Ns 1/18y) behängt bei letzterer ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt *****, in dem die zuletzt am 6. Mai 2019 (in Abwesenheit des – durch seine Verteidigerin vertretenen – Beschuldigten) durchgeführte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte die Übertragung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer, weil der erkennende Senat bei der Durchführung der Verhandlung „völlig unvorbereitet“ gewesen sei, was sich aus einer Fehlprotokollierung und der Vertagung ohne Beweisaufnahme ergebe, weil dies ein Fehlen der Bereitschaft zeige, sich „ernstlich“ mit der Sache auseinanderzusetzen.

Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen unter anderem auf Antrag des Beschuldigten einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung wegen Befangenheit nur dann geboten, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist. Die Befangenheit bloß einzelner Mitglieder rechtfertigt hingegen eine Delegierung nicht (RIS‑Justiz RS0083346, RS0056885; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 25 DSt Rz 2).

Das Vorbringen ist insgesamt nicht geeignet, objektiv gerechtfertigte Zweifel an einer unparteiischen Entscheidungsfindung der befassten Mitglieder des Disziplinarrats entstehen zu lassen und damit eine Befangenheit derselben darzutun (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 26 DSt Rz 15). Dass der bisherige Verlauf des Disziplinarverfahrens nicht den Vorstellungen des Beschuldigten entspricht, kann Gegenstand eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sein, stellt aber auch keinen anderen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 DSt (vgl dazu RIS-Justiz RS0119215) dar, weshalb kein Anlass zur Übertragung der Disziplinarsache an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer besteht.

Dem Delegierungsantrag war daher nicht Folge zu geben.

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