OGH 30Ds2/18z

OGH30Ds2/18z12.6.2018

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Juni 2018 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ D 6/16 (DV 36/16) der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats III des Disziplinarrats der genannten Kammer vom 29. Jänner 2018, TZ 48, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0300DS00002.18Z.0612.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 900 Euro Folge gegeben.

Gründe:

Mit Erkenntnis des Senats III des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 20. März 2017, AZ D 6/16 (DV 36/16), TZ 34, wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten Berufung des Disziplinarbeschuldigten gab der Oberste Gerichtshof mit – in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ergangenem – Erkenntnis vom 14. November 2017, 20 Ds 13/17t-11, nicht Folge (TZ 46).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die von ***** gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 1.350 Euro festgesetzt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Genannten (TZ 49), mit der dieser einen Ermessensfehler reklamiert und eine Herabsetzung der Kosten beantragt.

Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens und der Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen, und zwar mit einem einzigen Betrag, der 5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags von 45.000 Euro, sohin 2.250 Euro nicht übersteigen darf. Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der tatsächlich vorgelegenen Belastung der im Verfahren tätigen Organe in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch mit einem Pauschalkostenbetrag zu bemessen (§ 381 Abs 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt, RIS‑Justiz RS0078291). Diese Kosten werden nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern mit einem Pauschalbetrag für das gesamte Verfahren berechnet und bestimmt (vgl Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 41 DSt, 948 f).

Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands (einfaches Vorverfahren sowie einer Verhandlungsdauer in erster Instanz von dreieinviertel Stunden [vgl TZ 33] und vor dem Obersten Gerichtshof von acht Minuten [vgl zu TZ 46]), des monatlichen Nettoeinkommens des Disziplinarverurteilten und dessen Sorgepflichten für Ehefrau und Tochter ist der vom Disziplinarrat mit rund 60 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbeitrag tatsächlich überhöht und war auf den nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 900 Euro zu reduzieren.

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