Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.020 (darin S 2.670 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei betreibt einen Versandhandel. In dem von ihr herausgegebenen Katalog "Wo gibt's denn so was? Die Mode für Herbst und Winter 1995/96" sind unter der Überschrift "Wichtige Infos für Ihren Einkauf" in drei Spalten wichtige Informationen für Bestellung und Einkauf bei der beklagten Partei abgedruckt. Die äußerst rechte Spalte ist überschrieben mit "Sie bestimmen, wie Sie bezahlen wollen". Hier werden drei mögliche Zahlungsarten angeführt, nämlich unter Verwendung des übersandten, bereits ausgefüllten Erlagscheines innerhalb von 2 Wochen, oder per Nachnahme oder in Raten. Hiezu heißt es im Katalog:
"Machen Sie Gebrauch von unserem sympathischen Teilzahlungsangebot. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, in drei oder sechs Monatsraten zu bezahlen: Teilzahlung ist bei ...... (es folgt der Name der beklagten Partei) schon ab S 1.000,- möglich. Die Kreditkosten betragen monatlich nur S 1,50 pro S 100,- (vorbehaltlich einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus). Die effektive Jahresverzinsung beträgt inclusive aller Gebühren, Nebenkosten und Steuern 18 %. ...."
Im letzten Absatz dieser Spalte steht unter der fettgedruckten Überschrift "Auch das muß gesagt werden" folgendes:
"Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie 16,8 % Verzugszinsen als vereinbart".
Mit der gegenständlichen Verbandsklage nach §§ 28, 29 KSchG begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Verwendung der Klausel "Bei Zahlungsverzug gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie 16,8 % Verzugszinsen als vereinbart" im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Katalogen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, oder hiebei verwendeten Formblättern zu unterlassen. Die inkriminierte Klausel stelle in zweierlei Hinsicht eine gröbliche Benachteiligung für den Verbraucher dar. Einerseits ermächtige sie die beklagte Partei, auch bei unverschuldetem Verbraucherverzug Kostenersatz für die Betreibungsschritte zu verlangen, welche keineswegs der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten und dem Verbraucher auch nicht zugerechnet werden könnten. Durch diese Klausel werde der Verbraucher völlig dem Betreibungsverhalten des Unternehmers ausgeliefert, dem überhaupt keine Grenzen gesetzt seien und der auch völlig unzweckmäßige Betreibungsschritte ersetzt bekommen müsse. Die Klausel verstoße aber auch gegen Artikel 5 der Richtlinie 93/13 EWG , wonach die dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete Klausel stets klar und verständlich abgefaßt sein müßten. Die inkriminierte Klausel verschleiere gegenüber dem Kunden, daß er zur Tragung von Kosten verpflichtet werde, die er gemäß der gesetzlichen Regelung und der ständigen Rechtsprechung nicht zahlen müßte, weil er sie entweder nicht verschuldet habe oder weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten. Andererseits werde der Verbraucher durch die inkriminierte Klausel entgegen der gesetzlichen Regelung auch im Falle eines objektiven Verzuges zur Bezahlung von 16,8 % Verzugszinsen verpflichtet. Diese Zinsenhöhe übersteige bei dem derzeitigen Zinsniveau bei weitem den durchschnittlichen Schaden des Unternehmers. Unter dem Deckmantel von Verzugszinsen werde dem Verbraucher ohne irgendeine Bindung an ein Verschulden eine Art Vertragsstrafe auferlegt, die dem richterlichen Mäßigungsrecht zumindest prima facie entzogen sei. Eine derartige Klausel benachteilige den Verbraucher gröblichst und sei daher sittenwidrig. Da die beklagte Partei den gegenständlichen Winterkatalog regelmäßig Verträgen mit Verbrauchern zugrundelege, sei Wiederholungsgefahr gegeben. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, die Verwendung gesetzwidriger bzw. sittenwidriger Bedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzudecken und über die wahre Sachlage aufzuklären, weshalb die Urteilsveröffentlichung begehrt werde.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die inkriminierte Klausel verstoße weder gegen gesetzliche Verbote noch gegen die guten Sitten. Es sei wohl richtig, daß die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros grundsätzlich nicht als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienend angesehen würden. In den dazu ergangenen Entscheidungen habe es jedoch keine Vereinbarung gegeben, wonach die Eintreibungskosten des Inkassobüros auf den säumigen Schuldner überwälzt werden. Eine derartige Vereinbarung sei keineswegs sittenwidrig. Die inkriminierte Klausel sei für den Verbraucher weder ungewöhnlich noch überraschend, weil sie im Katalog im Zusammenhang mit anderen die Zahlung betreffenden Regelungen abgedruckt sei. Der Verbraucher werde auch nicht dem Betreibungsverhalten der beklagten Partei ausgeliefert, weil sie bereit sei, die in Rechnung gestellten Mahn- und Inkassospesen dem Verbraucher aufzuschlüsseln. Ein Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie 93/13 EWG liege nicht vor, weil durch die Klausel nichts verschleiert werde, sondern die Verzugsfolgen durch privatrechtliche Vereinbarung in eindeutiger Weise geregelt würden. Der Umstand, daß nicht im einzelnen dargelegt werde, wie die beklagte Partei das Inkasso betreiben werde, mache die Klausel nicht sittenwidrig. Der Verbraucher könne davon ausgehen, nur die tarifmäßigen Kosten eines Inkassobüros verrechnet zu bekommen. Das Konsumentenschutzgesetz enthalte keine Bestimmung, wonach es sittenwidrig wäre, die Kosten der Betreibungsschritte auf den säumigen Schuldner zu überwälzen. Derartige Klauseln fänden sich in fast allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ebensowenig verstoße die Vereinbarung von 16,8 % Verzugszinsen gegen die guten Sitten. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, wonach die Vereinbarung eines über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinssatzes nur bei subjektivem Verzug zulässig wäre. Eine gröbliche Benachteiligung sei nicht gegeben, weil die gegenständliche Klausel ausdrücklich nur für den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner gelte und damit sachlich gerechtfertigt sei. In den Kreditverträgen seien derzeit etwa 18 % Verzugszinsen vorgesehen. Die Nichtigkeit trete immer nur in dem Umfang ein, den der Zweck der Verbotsnorm erfordere. Daher würde selbst bei Zutreffen der von der klagenden Partei behaupteten Kriterien nicht die gesamte beanstandete Regelung der Geschäftsbedingungen der beklagten Partei nichtig sein.
Die klagende Partei erwiderte auf dieses Vorbringen, daß es für Inkassobüros lediglich branchenübliche Verrechnungssätze und keine verbindlichen Honorarsätze oder tarifmäßige Kosten gebe. Dem Auftraggeber würden geringere Honorarsätze als dem verfolgten Schuldner verrechnet. Die Vereinbarung eines über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinssatzes könne, wenn sie einen Vertragspartner gröblich benachteilige, nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig sein.
Das Erstgericht hat sowohl dem Unterlassungs- als auch dem Urteilsveröffentlichungsbegehren stattgegeben.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es noch nachstehende weitere Feststellungen:
Für Inkassoinstitute bestehen Richtlinien und Honorarsätze. Diese Richtlinien sind, soweit sie Provision- bzw Honorarsätze vorsehen, eine unverbindliche Verbandsempfehlung nach § 31 Kartellgesetz 1988, gerichtet an die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder.
Die Raiffeisenkasse G***** vereinbarte mit Kreditnehmern im Jahre 1994 bei Hypothekardarlehen zum Kauf von neu errichteten Eigentumswohnungen Verzugs- und Zinseszinsen von 4 % p. a., höchstens jedoch 18 %. In Darlehens- und Pfandurkunden für Wohnbauförderungsdarlehen, die der Raiffeisenverband im Jahre 1994 gewährte, finden sich Verzugs- und Zinseszinsen von 11,74 bis 12,25 % p. a., höchstens jedoch 18 % p. a. Die S***** Sparkasse vereinbarte ebenfalls im Jahre 1994 mit ihren Kunden für ein Wohnbauförderungsdarlehen einen Verzugs- bzw Zinseszinssatz in Höhe von 4,5 % pro Jahr über dem jeweils geltenden Darlehenszinssatz, höchstens jedoch 19 % pro Jahr. Ein Höchstzinssatz von 21,5 % p. a. für Verzugs- bzw Zinseszinsen findet sich in Schuldschein- und Pfandbestellungsurkunden der O*****bank als Kreditgeber aus dem Jahre 1995.
Die beklagte Partei unterhält bei der Bank A***** ein Firmenkonto. Für Rahmenüberziehungen auf diesem Firmenkonto verrechnet die Bank A***** seit Jänner 1996 bis auf weiteres einen Sollzinssatz zuzüglich Überziehungsprovision in Höhe von 18 % p. a. Die Prime Rate lag im Jahr 1995 zwischen 9,3 und 9,75 %.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt wie folgt:
§ 28 KSchG gewähre einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung verbots- oder sittenwidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, der von den in § 29 KSchG genannten Verbänden geltend gemacht werden könne. § 28 KSchG erfasse sämtliche vom Gesetzgeber verpönten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Unterlassungsanspruch bestehe nicht nur im Falle der Verwendung von Vertragsbedingungen, die gegen
§ 879 Abs 1 ABGB oder gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot (zB § 6 KSchG) verstoßen, sondern auch bei Klauseln, die inhaltlich unangemessen im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB seien und sogar im Falle "versteckter Klauseln" im Sinn des § 864a ABGB. Nach § 879 Abs 3 ABGB sei eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlege, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteilige. Gröblich benachteiligend sei nach herrschender Meinung eine vorformulierte Vertragsbedingung insbesondere bei Abweichungen vom dispositiven Recht, ohne daß dafür eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Die inkriminierte Klausel sei sowohl hinsichtlich der 16,8 %igen Verzugszinsen als auch der Überwälzung sämtlicher Mahn- und Inkassospesen auf den Kunden für den Verbraucher gröblich benachteiligend. Nach § 1333 ABGB habe der Schuldner in jedem Fall des Zahlungsverzuges seinem Gläubiger die gesetzlichen Verzugszinsen zu vergüten. Diese Verzugszinsen hätten ihre Wurzel nicht im Schadenersatzrecht, sondern im Bereicherungsrecht. § 1333 ABGB solle demnach die Verzugsbereicherung abdecken, die darin bestehe, daß der Besitz eines Kapitals jedermann mindestens den Vorteil bringe, daß er dafür Zinsen erhält oder bei ordentlicher Geschäftsführung erhalten hätte müssen, oder daß er sich Zinsen erspart, wenn er eine Darlehensaufnahme vermeiden kann. Die gesetzlichen Verzugszinsen stünden auch dann zu, wenn kein Verschulden an der Nichtzahlung vorliegt oder der Eintritt eines Schadens nicht nachweisbar ist. Der Anspruch des Gläubigers auf höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen sei dagegen nach den allgemeinen Schadenersatzregeln der §§ 1293 ff ABGB zu beurteilen, das heißt, es seien sämtliche Voraussetzungen, die für einen Schadenersatzanspruch gegeben sein müssen, zu prüfen. Ein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Zahlung höherer als der gesetzlichen Zinsen bestehe nur dann, wenn die Unterlassung der Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt kausal einen Schaden verursache und rechtswidrig und schuldhaft sei. Fehle beispielsweise das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens, seien nur die gesetzlichen Zinsen zu vergüten. Die inkriminierte Klausel unterscheide nicht zwischen objektivem und subjektivem Verzug, sondern bürde dem säumigen Verbraucher in jedem Fall, unabhängig vom Verschulden, die Bezahlung von 16,8 % Verzugszinsen auf. Dadurch werde der Schuldner gröblich benachteiligt, weil er auch im Falle des unverschuldeten Zahlungsverzuges 16,8 % Verzugszinsen bezahlen müsse. Diese Abweichung vom dispositiven Recht, also die Berechtigung der beklagten Partei, in jedem Fall des Zahlungsverzuges unabhängig von einem Verschulden des Verbrauchers mehr als das Vierfache der gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Umgekehrt befreie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die beklagte Partei von der Verpflichtung, den konkreten, durch das Verschulden des Kunden verursachten Schaden nachzuweisen, und versetze sie in die Lage, unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Schadens 16,8 % Verzugszinsen zu fordern. Es könne nicht von vorneherein pauschal davon ausgegangen werden, daß der beklagten Partei in jedem Fall des Zahlungsverzuges eines Kunden ein Schaden in Höhe von 16,8 % Zinsen entstehe. Die von ihr dazu vorgelegte Bankbestätigung besage nur, daß das Bankinstitut für das Firmenkonto der beklagten Partei derzeit und bis auf weiteres für Rahmenüberziehungen einen solchen Zinssatz zuzüglich Überziehungsprovision in Höhe von insgesamt 17 % p. a. vorgemerkt habe. Keinesfalls müsse aber jeder Zahlungsverzug eines Kunden zwangsläufig zu einer Überziehung des der beklagten Partei eingeräumten Kreditrahmens führen. Auch der Einwand der beklagten Partei, die inkriminierte Klausel komme nur im Verzugsfall zur Anwendung, liefere keine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung vom dispositiven Recht, weil sie eben den objektiven und subjektiven Verzug gleich behandelt wissen wolle. Auch aus dem Umstand, daß Bankinstitute in Schuldscheinen und Pfandurkunden Verzugs- und Zinseszinsen bis höchstens 18 % p. a. und sogar darüber mit Schuldnern vereinbaren, lasse sich für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewinnen. Zum einen handle es sich um Höchstzinssätze, die keinesfalls ausgeschöpft werden müßten und für den Fall des Anstiegs des Zinsniveaus vereinbart würden. Zum anderen könnten diese im Rahmen der Einräumung von Hypothekardarlehen vereinbarten Höchstzinssätze nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil die diesen Vereinbarungen zugrundeliegenden langfristigen Bankgeschäfte nicht mit dem Geschäft des Versandhaushandels verglichen werden könnten. Nach der inkriminierten Klausel sei die beklagte Partei überdies ermächtigt, in jedem Fall des Zahlungsverzuges den vollen Kostenersatz für Ein- bzw Betreibungsschritte zu verlangen. Grundsätzlich habe der säumige Schuldner nur jene Kosten zu ersetzen, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten. Die gegenständliche Formulierung lasse offen, welche Betreibungsschritte gesetzt werden und welche Kosten damit einhergehen können. Der säumige Verbraucher müsse danach auch die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten bezahlen, und zwar unabhängig von einem Verschulden. Der beklagten Partei allein obliege die Entscheidung, ob sie selbst die Eintreibung vornehme oder einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro damit beauftrage. Dazu komme, daß es für die Kosten eines Inkassobüros keine verbindlichen Honorarsätze, sondern lediglich Richtlinien gebe, die unterschiedliche Berechnungssätze gegenüber dem Auftraggeber einerseits und dem Schuldner andererseits vorsähen. Immerhin sei der Fall denkbar und wahrscheinlich, daß die Mahn- und Inkassospesen in keinem Verhältnis mehr zur ursprünglichen Forderung stünden. Der Verbraucher könne im vorhinein keinesfalls abschätzen, in welcher Höhe Mahn- und Inkassospesen auf ihn zukommen könnten. Die vertragliche Vorwegvereinbarung über allfällige spätere Eintreibungskosten, wonach der Verbraucher alle eventuell aufzuwendenden Kosten zu ersetzen habe, stelle mangels Transparenz und mangels Aufschlüsselung eine gröbliche Benachteiligung dar. Mittlerweile existiere auch ein Ministerialentwurf zum KSchG, der vorsehe, im § 6 Abs 1 KSchG weitere Verbote einzufügen, darunter das Verbot unverhältnismäßig hoher Verzugszinsen (Z 13) und das Verbot der Auflastung übermäßig hoher Betreibungs- und Eintreibungskosten (Z 15). Die vorgesehene Ziffer 13 solle Unternehmern verbieten, im Falle des Verbraucherverzuges Zinsen in Rechnung zu stellen, deren Höhe den für den Fall vertragsmäßiger Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als 5 % übersteigt. Gesetzesintention sei dabei, einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Schutz der Verbraucher vor überzogenen Verzugszinsen und den Refinanzierungsinteressen der Wirtschaft herzustellen. Nach Ziffer 15 solle dem Unternehmer verboten werden, an den Verbraucher Betreibungs- oder Einbringungskosten zu überwälzen, die S 150,- übersteigen, soweit diese Kosten 100 % der fälligen Forderung oder S 3.000,- übersteigen oder nicht gesondert ausgewiesen worden sind. Die Obergrenze von S 3.000,- solle Vereinbarungen über Inkassobüros absolut limitieren. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Betreibungskosten getrennt von Kapital und Zinsen solle der Transparenz dienen und Irrtümer des Verbrauchers verhindern. Den Verbraucher solle das Größenverhältnis von Hauptschuld (samt Zinsen) und Betreibungskosten klar vor Augen geführt werden. Von der vorgesehenen Ziffer 15 sollten vertragliche Vorwegvereinbarungen über allfällige spätere Eintreibungskosten schon wegen der Verpflichtung zur Aufschlüsselung nicht umfaßt sein. Solche Vereinbarungen unterlägen aber jedenfalls der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Nach § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 4 UWG sei auf Antrag der obsiegenden Partei, wenn dieses ein berechtigtes Interesse habe, eine Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Gegners anzuordnen. Ein solches Interesse liege im gegenständlichen Fall vor.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache; es hielt lediglich die Aufnahme der Kostenentscheidung in das Veröffentlichungsbegehren für entbehrlich.
Es trat der Rechtsmeinung des Erstgerichts bei, wonach die gegenständliche Klausel im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB die Kunden der beklagten Partei gröblich benachteilige. Dafür spreche auch der Umstand, daß der im Urteil erwähnte Ministerialentwurf für eine Ergänzung des § 6 KSchG unter anderem ein Verbot unverhältnismäßig hoher Betreibungs- und Eintreibungskosten vorsehe. § 6 KSchG konkretisierte demonstrativ die Generalklauseln des § 879 ABGB, insbesondere die hier interessierende des Abs 3. Der Klauselkatalog werde durch die Generalklauseln des § 879 ABGB ergänzt; auch andere als die tatbestandlich in § 6 KSchG erfaßten Vertragsbestimmungen könnten also § 879 ABGB widersprechen, wobei die bloß demonstrative Aufzählung in § 6 KSchG Umkehrschlüsse verbiete, was eine flexible Anpassung der Rechtsprechung an neue Entwicklungen der Vertragsgestaltungspraxis gewährleiste. Der erwähnte Ministerialentwurf lasse annehmen, daß es von gesetzgeberischer Seite offenbar für notwendig erachtet werde, die bereits jetzt zweifellos unter die Sanktion des § 879 Abs 3 ABGB fallende gröbliche Benachteiligung von Verbrauchern durch unverhältnismäßig hohe Verzugszinsen und/oder Anlastung übermäßig hoher Betreibungs- und Eintreibungskosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern im Rahmen des § 6 KSchG unter konkreten Vorgaben zu verbieten. Dabei sollten die betreffenden neuen Tatbestände unter die Fälle des Abs 1 des § 6 KSchG eingeordnet werden, also unter jene Fälle, die "jedenfalls" unzulässig seien, während die in Abs 2 genannten Vertragsbestimmungen nur dann, wenn sie "nicht im einzelnen ausgehandelt" worden seien, im Sinn des § 879 ABGB nicht verbindlich seien. Die Erläuternden Bemerkungen (zur Urfassung des KSchG) wiesen darauf hin, daß Vertragsbestimmungen, die den Tatbeständen des Abs 1 entsprächen, einen "absolut abzulehnenden Grad an Unangemessenheit" erreichten und daher auch dann unzulässig sein sollten, wenn die Parteien des Verbrauchergeschäftes diese Klauseln ausgehandelt haben sollten. Die Fälle des Abs 2 wiesen demgegenüber eine "Unangemessenheit geringeren Grades" auf; sie seien daher zulässig, wenn sie vom Unternehmer nicht einseitig vorformuliert und dem Verbraucher aufgezwungen würden. Da im vorliegenden Fall ein Aushandeln der Vertragsbestimmungen nicht vorgesehen sei bzw nicht stattfinde, genüge im Vergleich zu den Fällen des Abs 1 des § 6 KSchG schon ein geringerer Unwertgehalt, um sie im Sinn des § 879 ABGB nicht als verbindlich anzusehen. Die im Verfahren über eine Verbandsklage inkriminierte Klausel sei in der für die Kunden ungünstigsten Weise auszulegen. Eine allfällige tatsächliche Bereitschaft der beklagten Partei, ihren Kunden nur sachlich gerechtfertigte, nicht überhöhte Spesen anzurechnen und die Spesen auch entsprechend aufzuschlüsseln, sei irrelevant. Nach dem Inhalt der gegenständlichen Klausel könnten den Kunden der beklagten Partei auch Inkasso- und Mahnspesen auferlegt werden, die im Hinblick auf ihre Entstehung oder Höhe als nicht mehr gerechtfertigt angesehen werden müßten. Dies stelle eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung der Kunden der beklagten Partei dar, weil damit ein wesentlicher Grundgedanke des Schadenersatzrechtes, nämlich die Eingrenzung des ersatzfähigen Aufwendungsschadens zum Schutz des Schuldners, verletzt werde. Ähnliche Überlegungen habe das Erstgericht auch zur Angemessenheit von 16,8 % Verzugszinsen p. a. angestellt und in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß sich aus der von der beklagten Partei vorgelegten Bankbestätigung (über die von ihr zu bezahlenden Verzugszinsen bei Überschreitung des Kreditrahmens) keineswegs herleiten lasse, daß sie stets einen Verzugsschaden von insgesamt 17 % p. a. erleide. Die Frage, wie hoch ein pauschalierter Schadenersatz in Form von Verzugszinsen im Versandhandelsgeschäft sein dürfe, der einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Schutz der Verbraucher vor überzogenen Verzugszinsen und den Refinanzierungsinteressen des Unternehmens betreffe, sei schwierig. Der Ministerialentwurf sehe vor, daß die im Falle des Verbraucherverzugs in Rechnung gestellten Zinsen den für den Fall vertragsmäßiger Zahlung vereinbarten Zinssatz nicht um mehr als 5 % übersteigen dürfen. Das seit 1. 1. 1991 geltende deutsche Verbraucherkreditgesetz sehe beim Rückzahlungsverzug des Darlehensnehmers als Regelverzinsung einen Verzugszinssatz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz vor ("D - 5"). In der deutschen Lehre (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz7, Rz 29 zu § 11 Nr 5) werde die Auffassung vertreten, daß dieser Formel, obschon sie nur Verbraucherkreditgeschäfte betreffe, Modellcharakter beizumessen sei. Da der Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz 3,5 % betragen habe, hätte sich bei solcher Berechnung ein zulässiger Verzugszinssatz von 8,5 % ergeben. Ein Verzugszinssatz von 16,8 %, den die inkriminierte Klausel vorsehe, sei derart überhöht, daß von einer gröblichen Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesprochen werden müsse. Das Unterlassungsbegehren der klagenden Partei sei daher gerechtfertigt. Zum Urteilsveröffentlichungsbegehren sei anzumerken, daß nach jüngerer höchstgerichtlicher Judikatur die Kostenentscheidung nicht mitzuveröffentlichen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Sittenwidrigkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die dem Kunden sämtliche Inkassokosten und sehr hohe (allerdings noch nicht wucherische) Verzugszinsen aufbürde, fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die klagende Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, bzw ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision wird geltend gemacht, es entspreche der üblichen Regelung im geschäftlichen Verkehr, im Falle eines Zahlungsverzuges Mahn- und Inkassospesen zu Lasten des säumigen Schuldners gehen zu lassen, weil auch über einen Anspruch prozeßrechtlicher Natur eine Vereinbarung getroffen werden könne. Bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB sei objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Es könne keine gröbliche Benachteiligung eines Vertragsteiles darstellen, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung dergestalt absichere, daß er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt. Daß - nach dem Wortlaut der inkriminierten Klausel - "sämtliche" Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen seien, bedeute nicht, daß auch überhöhte, ungerechtfertigte oder nicht zweckentsprechende Kosten darunter zu verstehen seien. Auch die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes von 16,8 % p. a. stelle keine gröbliche Benachteilung dar, weil er sich im Rahmen der üblichen Zinssätze bewege und darüberhinaus auch als pauschalierter Schadenersatz anzusehen sei. Schließlich bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung des Publikums über den Inhalt eines Satzes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei.
Vorweg ist dazu auszuführen, daß die hier zur Entscheidung heranstehenden Fragen der Zulässigkeit von Vereinbarungen über den Ersatz von Mahn- bzw Inkassospesen und über die Höhe der im Verzugsfall zu ersetzenden Zinsen zum großen Teil durch die KSchGNovelle 1997 BGBl I 1997/6 beantwortet wurden. Die Bestimmung über die Möglichkeit der Vereinbarung des Ersatzes von Betreibungs- oder Einbringungskosten im Verzugsfall (§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG) ist nach § 41a Abs 3 KSchG idF Nov 1997 am 1. 1. 1997, jene über die Verzugszinsenbegrenzung (§ 6 Abs 1 Z 13 KSchG) am 1. 3. 1997 in Kraft getreten. Da Gesetze nicht zurückwirken (§ 5 ABGB, F Bydlinksi in Rummel I**2, § 5 Rz 1), ist auf den vorliegenden Sachverhalt das KSchG in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle 1997 anzuwenden.
Vorausgeschickt sei auch, daß die §§ 28, 29 KSchG einen materiellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von gesetz- oder sittenwidrigen Bestimmungen (§ 879 ABGB, § 6 KSchG) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern begründen (Apathy in Schwimann**2 §§ 28-30 KSchG Rz 1). Durch die in diesen Bestimmungen normierte Verbandsklage soll eine vorbeugende Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht werden, um eine Verwendung unlauterer Vertragsklauseln möglichst von vorneherein zu verhindern (EBRV 744 BlgNR 14. GP 41). Vertragsklauseln sind dann nicht zu verwenden, wenn sie allgemein unerlaubt sind, also eine größere Zahl von Fällen betreffen. Trifft dies zu, so ist von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen und danach zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt (Apathy in Schwimann2 §§ 28-30 KSchG Rz 9; RdW 1994, 346; SZ 67/154). So ist ein Unterlassungsbegehren auch dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Klausel nur teilweise unzulässig ist, weil im Verbandsprozeß für die geltungserhaltende Reduktion kein Raum bleibt. Es ist nämlich Ziel des KSchG, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken (EvBl 1987/107; SZ 67/154; SZ 68/79 = WoBl 1995/105). Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll sie selbst gesetzeskonform gestalten und diese Aufgabe nicht auf den Richter überwälzen (EvBl 1987/107).
Unter diesen Prämissen ist aber die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei enthaltene und mit der Klage beanstandete Klausel: "Bei Zahlungsverzug gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie 16,8 % Verzugszinsen als vereinbart", aus nachstehenden Überlegungen als verpönte sittenwidrige Vertragsbestimmung im Sinn des § 879 Abs 3 zu qualifizieren:
§ 6 KSchG in der Fassung vor der KSchGNovelle 1997 enthielt aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine demonstrative Aufzählung von für den Verbraucher unverbindlichen Klauseln, die zum Teil aus der Judikatur zu § 879 ABGB gewonnen wurden (Apathy in Schwimann2 § 6 KSchG Rz 1). Eine den nunmehr in Z 13 und 15 des § 6 Abs 1 KSchG entsprechende Bestimmung war nicht enthalten.
Im vorliegenden Fall ist aber von Bedeutung, daß die beklagte Partei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein "sympathisches Teilzahlungsangebot" macht und Ratenzahlung in 3 oder 6 Monatsraten anbietet. Sie weist darauf hin, daß die Kreditkosten monatlich "nur" S 1,50 pro S 100 offener Restschuld betragen und die effektive Jahresverzinsung inklusive aller Gebühren, Nebenkosten und Steuern 18 % beträgt. Danach findet sich die inkriminierte Klausel, wonach bei Zahlungsverzug der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie 16,8 % Verzugszinsen als vereinbart gilt.
Bei der hier gebotenen für den Verbraucher ungünstigsten Auslegung ist diese Klausel dahin zu verstehen, daß die Verzugszinsen zusätzlich zu dem vereinbarten Zinssatz zu bezahlen sind. Dies ergibt aber einen Verzugszinssatz von 34,8 % pro Jahr. Daß dadurch nicht nur der nunmehr nach der Novelle 1997 höchstzulässige Zinssatz (danach dürfen die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz nicht um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen [§ 6 Abs 1 Z 13 KSchG idF Nov 1997]) bei weitem überschritten wird, sondern auch vor Inkrafttreten der die Verzugszinsen regelnden Bestimmung die Interessen des Verbrauchers im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt werden, bedarf wohl keiner weiteren ausführlichen Begründung. Auf die vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogenen Bestimmungen des deutschen Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG), die beim Zahlungsverzug des Darlehensnehmers als Regelverzinsung einen Verzugszinssatz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz vorsehen, kommt es daher nicht an.
Zur Frage der Zulässigkeit der Verpflichtung zur Zahlung "sämtlicher" Mahn- und Inkassokosten bei Zahlungsverzug sind folgende Überlegungen anzustellen:
Die Rechtsprechung hatte keine Bedenken gegen die materiellrechtliche Gültigkeit und Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten von Rechtsverfolgungs- bzw Eintreibungsmaßnahmen, sofern sie nach dem Auflaufen der Kosten getroffen werden. In diesem Rahmen wurde auch eine vertragliche Einigung über im Prozeß selbst aufgelaufene Kosten als zulässig erachtet (SZ 27/115 = JBl 1954, 568 uva; M Bydlinski, Der Anspruch auf Ersatz "vorprozessualer Kosten", JBl 1998, 69 [73]).
Im vorliegenden Fall ist die Zulässigkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "Vorwegvereinbarung" über allfällige spätere Eintreibungskosten, nach der "bei Zahlungsverzug der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen" als vereinbart gilt zu prüfen. Der erkennende Senat ist hiezu der Ansicht, daß es zunächst grundsätzlich im Lichte der Vertragsfreiheit durchaus zulässig erscheint, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung derart absichert, daß er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt (vgl M Bydlinski, JBl 1998, 69 [73]; Illedits, Die gerichtliche Geltendmachung vorprozessualer Mahn- und Inkassospesen, AnwBl 1992, 701 [702]; vgl auch zur deutschen Rechtslage Löwisch, Inkassokosten als Verzugsschaden, NJW 1986, 1725 [1728]).
Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie - wie hier - undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet (vgl Illedits, AnwBl 1992, 701 [702]), bzw wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert" (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG § 6 Rz 76).
Sofern eine derartige umfassende Klausel, die keine Hinweise auf den Ersatz lediglich der zweckentsprechenden, der Höhe nach konkret bestimmbaren Kosten enthält, im Einzelfall dahingehend auszulegen sein sollte, daß nur die zweckentsprechenden tarifmäßig bestimmten Kosten ersetzbar sind, demnach eine geltungserhaltende Reduktion geboten ist, ist daraus für das vorliegende Verfahren nichts gewonnen, weil nach den eingangs wiedergegebenen Grundsätzen im Verfahren über eine Verbandsklage für eine derartige geltungserhaltende Reduktion kein Raum bleibt.
Dem Veröffentlichungsbegehren ist die beklagte Partei in ihrer Berufung nicht entgegengetreten. Stichhaltige Argumente gegen eine Veröffentlichung der dem KSchG widersprechenden, in den Katalogen enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei werden auch im Revisionsverfahren nicht vorgebracht, zumal die mit der Klage bekämpften Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht erlaubt wären.
Die Kostentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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