OGH 2Ob9/90

OGH2Ob9/9028.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Manuela S***, geboren am 7. April 1980, Schülerin, 6352 Ellmau, Sonnseite 1, vertreten durch die Eltern Martin S*** und Barbara S*** als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Friedrich K***, Kraftfahrer, Wolfersberggasse 13-17, 1140 Wien, 2. W*** A*** V*** AG, Opernring 3, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 400.000,-- und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8. November 1989, GZ. 3 R 335/89-33, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Juli 1989, GZ. 40 Cg 198/88-26, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 15.643,98 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.607,33 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22. Mai 1985 ging die damals 5 Jahre alte Klägerin mit ihrem Vater zur Bundesstraße 312, um diese zu überqueren. Die beiden blieben wegen des herrschenden Verkehrs am Fahrbahnrand stehen. Ein Gehsteig war nicht vorhanden. Der Vater ging einige Schritte zurück, um mit der nachkommenden Großmutter der Klägerin zu sprechen, während die Klägerin allein am Fahrbahnrand stehen blieb. Der Erstbeklagte lenkte ein bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichertes Sattelkraftfahrzeug auf der Bundesstraße 312 mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h in Richtung Wörgl, er verminderte seine Fahrgeschwindigkeit in den wenigen Sekunden, in denen die Klägerin allein am Fahrbahnrand stand, nicht. Plötzlich lief die Klägerin (für den Erstbeklagten von rechts) auf die Fahrbahn. Der Erstbeklagte reagierte sofort mit einer Vollbremsung und einer Auslenkung nach links, eine nennenswerte Abbremsung war ihm jedoch vor der Kollision mit der Klägerin nicht mehr möglich. Die Klägerin erlitt durch den "Streifstoß" ein schweres Schädelhirntrauma mit offener frontaler Fraktur, ein Mittelhirnsyndrom II mit rechts präzentraler Hirnprellung und linksseitiger Hemiparese, eine Vorderkantenabsprengung am zweiten Halswirbelkörper, eine Armplexuslähmung links mit Plexuswurzelausrissen C 4 TH 1, einen Bruch des ersten Mittelhandknochens rechts, Wunden an der Stirn sowie Prellungen an beiden Knien und am linken Vorfuß. Alle Verletzungen und somit die Wahrscheinlichkeit eines Dauerschadens wurden bereits spätestens zwei Tage nach dem Unfall an der Universitätsklinik Innsbruck diagnostiziert. Bis 15. Dezember 1988 hatte die Klägerin 20 Tage lang schwere, 40 Tage lang mittlere und 70 Tage lang leichte Schmerzen zu ertragen. Geblieben ist eine mäßige Linksseitenschwäche, eine Armplexuslähmung links mit einer Handrestfunktion, aber ohne Armfunktion sowie eine kosmetische Entstellung aufgrund der athrophen linken Schulter und aufgrund von Narben an der Stirn, an der Brust und über dem linken Schlüsselbein. Die Gesamtinvalidität beträgt 75 %. Spätfolgen sind nicht auszuschließen.

In ihrer am 17. Mai 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte die Klägerin vor, der Erstbeklagte hätte damit rechnen müssen, daß die Klägerin die Fahrbahn überqueren werde und hätte daher seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Außerdem sei seine Geschwindigkeit von 72 km/h für die örtlichen Gegebenheiten zu hoch gewesen. Die Klägerin bestreite nicht ein Mitverschulden, welches sie sich vorerst mit 75 % anrechnen lasse, sie behalte sich jedoch die Einschränkung dieses Mitverschuldens für den Fall vor, daß ein Sachverständigengutachten ein überwiegendes Verschulden des Erstbeklagten ergeben sollte. Ein Schmerzengeld von S 200.000,-- sei angemessen. Die Klägerin begehrte daher einen Betrag von S 50.000,-- s. A. sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zu 25 % der künftigen Ansprüche.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. April 1989 erstattete ein verkehrstechnischer Sachverständiger ein Gutachten, in welchem er zusammenfassend ausführte, der Erstbeklagte sei mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 72 km/h gefahren und habe wahrscheinlich sofort auf die Gefahr reagiert. Ob er allenfalls eine unklare Verkehrssituation vorgefunden habe, verbleibe eine Rechtsfrage. Die Klägerin brachte daraufhin vor, sie lasse sich in Berichtigung ihres bisherigen Vorbringens kein Mitverschulden anrechnen. Neben dem Schmerzengeld von S 200.000,-- sei eine Verunstaltungsentschädigung von S 200.000,-- angemessen. Das Feststellungsbegehren werde auf 100 % ausgedehnt. Es werde daher Zahlung eines Betrages von S 400.000,-- samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Unfallsfolgen begehrt, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Versicherungssumme beschränkt sei.

Die beklagten Parteien bestritten dies und erklärten, zu den medizinischen Sachverständigengutachten, die ihnen nicht zugestellt worden waren, nicht Stellung nehmen zu können. Das Erstgericht faßte den Beschluß, daß die Verhandlung gemäß § 193 Abs. 3 ZPO geschlossen und nur wieder eröffnet werde, wenn dies seitens der beklagten Parteien zur Erörterung der medizinischen Gutachten beantragt werde. Mit einem am 7. April 1989 eingelangten Schriftsatz beantragten die beklagten Parteien die Wiedereröffnung der Verhandlung, die Vorladung der beiden medizinischen Gutachter und die Erörterung dieser Gutachten. Das Erstgericht ordnete für den 5. Juni 1989 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an und faßte in dieser den Beschluß auf Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO. Die beklagten Parteien wendeten in der Tagsatzung vom 5. Juni 1989 Verjährung hinsichtlich der in der Tagsatzung vom 5. April 1989 geltend gemachten Ansprüche auf Leistung und Feststellung ein.

Die Klägerin hielt der Verjährungseinrede entgegen, es bestehe ein Feststellungsbegehren, sie habe sich die Ausdehnung in der Klage ausdrücklich vorbehalten. Die Höhe des Schmerzengeldes und die Tatsache der Verunstaltung hätten sich erst aufgrund der Gutachten ergeben. Im übrigen sei die Verjährung im Sinne des § 23 KHVG bis zum Ablehnungsschreiben der Haftpflichtversicherung gehemmt gewesen. Der Verjährungseinwand sei auch zu spät erfolgt, da die Wiedereröffnung nur zu dem Zweck erfolgt sei, die Gutachten zu ergänzen.

Das Erstgericht wies das gegen den Erstbeklagten gerichtete Begehren zur Gänze ab. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit S 50.000,-- samt Zinsen und dem Feststellungsbegehren zu 25 % statt, wies das Leistungsbegehren von S 350.000,-- sowie das Feststellungsbegehren auf Haftung für weitere 75 % aber ab. Das Erstgericht führte aus, den Erstbeklagten treffe kein Verschulden, die zweitbeklagte Partei habe allerdings keinen Entlastungsbeweis erbracht. Die erst nach Einbringung der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Gemäß § 23 Abs. 2 KHVG sei die Verjährung nur kurzfristig (vom 17. Feber bis 2. März 1988) gehemmt gewesen, doch sei dadurch angesichts der zwischen Unfallstag und Klagsführung verstrichenen Zeit die Verjährung nicht verhindert worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise und jener der beklagten Parteien zur Gänze Folge. Es bestätigte das Ersturteil mit Teilurteil insoweit, als das Begehren auf Zahlung eines Betrages von S 300.000,-- samt Zinsen und das Feststellungsbegehren zu 75 % hinsichtlich beider beklagten Parteien abgewiesen wurde. Im darüber hinausgehenden Teil (Verurteilung der zweitbeklagten Partei zur Zahlung von S 50.000,-- samt Zinsen, Feststellung der Haftung der zweitbeklagten Partei für 25 % der künftigen Schäden, Abweisung eines Zahlungsbegehrens von S 50.000,-- samt Zinsen gegen die zweitbeklagte Partei, eines Zahlungsbegehrens von S 100.000,-- gegen die erstbeklagte Partei und des Feststellungsbegehrens bezüglich der Haftung zu 25 % hinsichtlich des Erstbeklagten) hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß hinsichtlich des Teilurteils der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz erachtete zur Beurteilung, ob den Erstbeklagten ein Verschulden treffe, und ob die zweitbeklagte Partei einen Entlastungsbeweis erbracht habe, eine Verfahrensergänzung für erforderlich. Zum Teil zu Unrecht wende sich die Klägerin aber gegen die Ansicht des Erstgerichtes, der erst am 5. April 1989 vor Gericht geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Klägerin sei verjährt. Der klagenden Partei seien das schädigende Ereignis, der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers bereits am Unfallstag bekannt gewesen, sodaß die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB jedenfalls vor dem 5. April 1989 geendet habe. Die Verjährung künftiger, am Unfallstag dem Umfang nach noch nicht absehbarer Schäden habe die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung nur durch die Einbringung einer Feststellungsklage verhindern können. Diese Feststellungsklage habe die Klägerin aber nur für 25 % aller künftigen Schäden eingebracht; die Erklärung, sich die Ausdehnung dieses Begehrens vorzubehalten, sei nicht einer Klage gleichzusetzen. Der Ausdehnung des Feststellungsbegehrens über 25 % hinaus hätten die beklagten Parteien daher mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegensetzen können. Zu Unrecht habe das Erstgericht allerdings die Verjährung in bezug auf 25 % der erst am 5. April 1989 geltend gemachten Verunstaltungsentschädigung verneint. Für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei die Möglichkeit der Ermittlung des Schadens erforderlich. Daß der Arm der Klägerin gelähmt bleiben und daß kosmetisch störende Narben zurückbleiben würden - auf diese Umstände stütze die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Verunstaltungsentschädigung - habe in seinem vollen Ausmaß erst nach den im wesentlichen vergeblichen Versuchen, einer Plexusrevision und einer Muskelverpflanzung auf operativem Weg, zuletzt in der Zeit vom 9. August bis 24. August 1988 festgestellt werden können. Das Begehren der Klägerin auf Bezahlung einer Verunstaltungsentschädigung sei somit zu einem Viertel entsprechend des mit der Einbringung der Klage erhobenen Feststellungsbegehrens, nicht verjährt. Davon sei ein Teilbegehren der Klägerin von S 50.000,-- samt Zinsen betroffen. Die Klägerin bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, daß dem Zahlungsbegehren von S 300.000,-- und dem Begehren auf Feststellung der Haftung zu weiteren 75 % stattgegeben werde. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag. Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Die Verjährung wird gemäß § 1497 ABGB unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Durch die innerhalb der Verjährungszeit eingebrachte Klage wurde die Verjährung daher hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unterbrochen, also hinsichtlich eines Leistungsbegehrens von S 50.000,-- samt Zinsen und des Begehrens auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für 25 % der künftigen Schäden. Die Einbringung der Feststellungsklage, der später stattgegeben wurde, hat die Wirkung, daß die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen wurde (SZ 39/19, SZ 60/137 uva.). Da die Klägerin aber nur die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für 25 % ihrer künftigen Ansprüche begehrte, wurde auch die Verjährung nur für 25 % der künftigen Ansprüche unterbrochen, hinsichtlich 75 % lief die Verjährungszeit auch nach Einbringung der Klage weiter und war daher zur Zeit der Ausdehnung des Klagebegehrens bereits abgelaufen. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht kann daran auch der Umstand nichts ändern, daß sich die Klägerin eine Ausdehnung schon in der Klage vorbehielt. Durch diesen Vorbehalt wurden die Beklagten nicht im Sinne des § 1497 ABGB belangt, der Vorbehalt hatte daher auf den Lauf der Verjährungszeit keinen Einfluß.

Verfehlt sind auch die Revisionsausführungen, erst aufgrund der Sachverständigengutachten habe eine Ausdehnung auf 100 % zu erfolgen gehabt. Die medizinischen Gutachten hatten auf die Frage, in welchem Umfang die beklagten Parteien dem Grunde nach haften, keinerlei Einfluß. Das verkehrstechnische Gutachten brachte keine neuen Erkenntnisse, es entsprach in seiner Zusammenfassung im wesentlichen dem schon in der Klage enthaltenen Vorbringen, es enthielt keinerlei Hinweise auf neue Umstände, die bei Beurteilung der Frage eines Verschuldens des Erstbeklagten zu dessen Lasten zu berücksichtigen waren. Im übrigen ist der Grad eines Verschuldens des Erstbeklagten ohne Bedeutung, weil - wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte - der im Zeitpunkt des Unfalles noch nicht schulpflichtigen Klägerin kein Mitverschulden angelastet werden kann. Daß der Verjährungseinwand erst in der wiedereröffneten Verhandlung erhoben wurde, ist ebenfalls nicht geeignet, ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Der Beschluß auf Wiedereröffnung einer Verhandlung bewirkt, daß die mündliche Streitverhandlung, die nach § 193 Abs. 2 ZPO eine Einheit darstellt, fortgesetzt wird. Ein Verfahren darf zwar nicht deshalb wiedereröffnet werden, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, neues Vorbringen zu erstatten (Bankarchiv 1987, 918 - in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde die Verhandlung nicht wiedereröffnet, sondern es ging darum, ob ein mit einem nach Schluß der Verhandlung mit Schriftsatz erstattetes Vorbringen zu beachten ist), wurde die Verhandlung aber wiedereröffnet, dann ist neues Vorbringen zulässig (Fasching II 947; Fasching Zivilprozeßrecht, Rz 796; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 215; SZ 44/36). In der wiederaufgenommenen Verhandlung konnte daher der Verjährungseinwand erhoben werden.

Schließlich ist auch der Einwand, die Verjährung sei nach § 23 Abs. 2 KHVG gehemmt worden, nicht zielführend. Die Klägerin meldete ihre Schadenersatzansprüche am 17. Feber 1988 an, die zweitbeklagte Partei lehnte mit Schreiben vom 1. März 1988 (eingelangt am 2. März 1988) die Ansprüche ab. Da die Ausdehnung des Klagebegehrens erst mehr als 3 Jahre und 10 Monate nach dem Unfall erfolgte, war die Verjährung bereits abgelaufen, obwohl sie in der Zeit vom 17. Feber bis 2. März 1988 gehemmt war.

Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Obwohl das Berufungsgericht nur ein Teilurteil fällte, ist die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bereits möglich (§ 52 Abs. 2 ZPO), gemäß den §§ 41, 50 ZPO waren den im Revisionsverfahren erfolgreichen beklagten Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen.

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