OGH 2Ob98/95 (RS0102101)

OGH2Ob98/9511.1.1996

Rechtssatz

Durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeuges wie etwa für eine Fahrt oder einen Tag wird eine Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet.

Auto

 

Normen

EKHG §5 IIA

2 Ob 98/95OGH11.01.1996

Veröff: SZ 69/11

2 Ob 251/08pOGH10.06.2009

Auch

2 Ob 192/12tOGH25.04.2013

Beisatz: Bei einer Gebrauchsüberlassung für wenige Stunden oder wenige Tage hat der Benützer auch effektiv keine Möglichkeit der Gefahrenabwendung. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Überlassung eines Fahrzeugs für kurze Zeit ist nicht zu differenzieren, ob das Fahrzeug einer Reparaturwerkstätte oder jemand anderem, zB einem Mieter oder Entlehner überlassen wird. Die Frage der Haltereigenschaft ist vielmehr grundsätzlich nach gleichbleibend objektiven Kriterien unabhängig von der konkreten Person, an die das Kraftfahrzeug übergeben wird, zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2013/43

7 Ob 49/17gOGH21.09.2017

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0020OB00098_9500000_001

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