OGH 2Ob97/97x

OGH2Ob97/97x27.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter, Dr. Graf, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald K*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Josef E*****, vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in Feldbach, wegen Unterhalt (Streitwert S 216.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 1997, GZ 1 R 531/96g-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldbach vom 13. September 1996, GZ 4 C 13/96g-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.665,- (darin S 1.777,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der im März 1973 geborene Kläger ist der außereheliche Sohn des Beklagten, der für ihn bis Ende 1992 den vom Pflegschaftsgericht zuletzt festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000,- (im zweiten Halbjahr 1992 aufgrund des zwischen den Streitteilen im Oppositionsverfahren am 30.3.1993 geschlossenen Vergleiches, wonach der Unterhaltsanspruch des Klägers aus dem pflegschaftsgerichtlichen Titel mit 31.12.1992 erloschen sei) geleistet hatte. Am 10.6.1992 hatte der Kläger an der HTL für Waffentechnik in Ferlach die Reifeprüfung abgelegt. Im Anschluß daran war es ihm nicht möglich, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, obwohl er beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt war. Von Jänner bis August 1993 absolvierte er den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Ab September 1993 trat er für die Dauer von drei (Probe-)Monaten in den Postdienst ein. Er verlängerte seine Tätigkeit bei der Post nach Ablauf der drei Monate nicht mehr, weil er bereits eine Zusage über die Aufnahme in den Gendarmeriedienst ab 1.2.1994 besaß. Am 1.2.1994 trat er sodann in den Gendarmeriedienst ein, wobei er als "Gendarmerieschüler" rund S 12.000,- monatlich netto verdiente. Knapp vor Weihnachten 1994 trat er, obwohl ihm dies auf sein Ersuchen hin unter Hinweis auf den angesetzten Ausbildungsunterricht untersagt worden war, einen "Karibik-Urlaub" an, nachdem er sich vorher bei seinem Dienstgeber krank gemeldet hatte. Da die vom Dienstgeber vorgenommene Überprüfung der Krankmeldung deren Unrichtigkeit ergab, wurde ein Disziplinar- bzw Kündigungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet, welches durch dessen am 9.1.1995 erklärten freiwilligen Austritt aus dem Gendarmeriedienst hinfällig wurde. Nach seinem Ausscheiden aus dem Gendarmeriedienst war der Kläger vom 1.2.1995 bis 26.4.1995 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt. Er erhielt dort auch eine Leistung nach dem AlVG 1977. Von Ende April bis Ende Juni 1995 hielt er sich bei einem Bekannten in Kanada auf. Nach diesem Auslandsaufenthalt und weiterer Zeit der Arbeitslosigkeit belegte er im Wintersemester 1995/96 bei der Technikum Joanneum GmbH den (neu eingeführten) Fachhochschul-Studiengang "Industriewirtschaft" in Kapfenberg. Das erste Studiensemester schloß er positiv ab (laut Semesterzeugnis vom 19.3.1996 hat er zwischen 17.1.1996 und 8.3.1996 neun Prüfungen über neun Lehrveranstaltungen über insgesamt 25 Wochenstunden mit positiven Kalkülen [ein Sehr gut, drei Gut, drei Befriedigend, zwei Genügend] bestanden).

Der Beklagte bezieht ein monatliches Einkommen von rund S 31.500,-.

Mit Klage vom 22.1.1996 begehrte der Kläger vom Beklagten rückwirkend ab 1.10.1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.000,-, weil er wegen seines Studiums nicht (mehr) selbsterhaltungsfähig und der Beklagte aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zur Leistung dieses Betrages in der Lage sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Kläger sei als selbsterhaltungsfähig anzusehen, weil er einerseits die HTL-Matura erfolgreich bestanden habe und auch bereits im Berufsleben gestanden sei, seinen Arbeitsplatz bei der Gendarmerie jedoch aus eigenem Verschulden verloren habe. Das vom Kläger begonnene neuartige Studium könne nicht zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs führen, weil einerseits beim Kläger dazu keine besondere Begabung vorliege und überdies eine sichere Erwartung eines besseren Fortkommens (nach Abschluß dieses Studiums) nicht gegeben sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus noch fest, daß der Kläger nach Ablegung der HTL-Matura bis zur Neueinführung des nun von ihm besuchten Studienlehrganges mangels Interesses hiefür nicht erwog, ein "herkömmliches" Studium zu beginnen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger sei nach Abschluß seiner Berufsausbildung durch die HTL-Matura selbsterhaltungsfähig geworden. Während der Ableistung des Präsenzdienstes, seiner zwischenzeitigen Tätigkeit bei der Post und schließlich nach dem Eintritt in den Gendarmeriedienst sei er selbsterhaltungsfähig geblieben. Aus seinem Verschulden sei ihm diese Selbsterhaltungsfähigkeit allerdings wieder verloren gegangen. Werde ein "früheres Berufsziel" aus dem Verschulden des Kindes nicht erreicht, sei es den Eltern grundsätzlich nicht zumutbar, einen neuen Berufswunsch ohne entsprechende Leistungsgarantien zu finanzieren. Solche könnten nur in der grundsätzlichen "Änderung der charakterlichen Einstellung" und in der Aufnahme einer, ein besseres Fortkommen ermöglichenden schulischen Ausbildung liegen. Derartiges sei indessen hier nicht nur nicht vorgebracht worden, vielmehr stelle das vom Kläger begonnene Studium wegen der Neuheit und fehlender Erfahrungswerte über die "Akzeptanz dieses Studienganges durch die Wirtschaft" ein Risiko dar, welches einzugehen dem Kläger unbenommen bleibe, dessen Kosten er aber aus den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Erwägungen nicht auf den Beklagten abwälzen könne.

Das Gericht zweiter Instanz gab infolge Berufung des Klägers - auf der für vollständig und zutreffend befundenen Sachverhaltsgrundlage des Ersturteils - dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es äußerte folgende Rechtsauffassung:

Nach der Rechtsprechung (ÖA 1996, 197) habe der Vater seinem Kind nicht nur eine seinem Stand und Vermögen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung zur ermöglichen, sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, sofern es die zu einer solchen Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten besitze, den Abschluß der Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolge und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Ausbildungskosten möglich und zumutbar sei. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebe somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Im vorliegenden Fall sei der Kläger zwar grundsätzlich mit dem Abschluß der HTL für Waffentechnik als selbsterhaltungsfähig anzusehen und dokumentiere sich dies auch darin, daß er etwa ein Jahr tatsächlich im Dienst der Gendarmerie gestanden sei. Nur unter besonderen Voraussetzungen, nämlich bei außergewöhnlichem Studienerfolg, besonderer Eignung, besserem Fortkommen des Unterhaltsberechtigten und Zumutbarkeit einer weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse sei die Weiterfinanzierung eines Studiums durch den Unterhaltspflichtigen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall seien entgegen der Auffassung des Erstgerichtes diese Voraussetzungen erfüllt. Die Umstände, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers bei der Gendarmerie geführt hätten, seien dabei nicht von Belang, weil die Rechtsprechung auch einen einmaligen Studienwechsel (sogar nach dreijährigem Erststudium) noch als gerechtfertigt angesehen habe und dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen sei. Auch müsse nicht mit Sicherheit feststehen, daß die Berufs- und Einkommenschancen durch das weitere Studium verbessert würden, vielmehr müsse es genügen, daß der Kläger sein Studium in der nun gewählten Spezialrichtung fortsetze und beende und aufgrund dieser speziellen Ausbildung größere Berufschancen als mit der HTL-Matura alleine habe. Es sei aber durchaus anzunehmen, daß Absolventen eines Fachhochschulstudienlehrganges besser honoriert würden als HTL-Absolventen. Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Wintersemesters 1995/1996 sei auch davon auszugehen, daß der Kläger nun sein Studium ernstlich betreibe und für dieses auch besonders geeignet sei. Eine Leistungsgarantie sei auch darin zu erblicken, daß vom achtsemestrigen Lehrgang kein Semester wiederholt werden könne. Die Unterhaltspflicht des Beklagten für die Zeit der qualifizierten Weiterbildung des Klägers ab Oktober 1995 sei daher zu bejahen. Schließlich sei dem Beklagten aufgrund seines Einkommens und seiner sonstigen Verhältnisse auch die weitere Alimentierung des Klägers für die Dauer des von diesem begonnenen Studienganges im begehrten Ausmaß zumutbar.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig, weil zu der hier wesentlichen Frage, ob die Unterhaltspflicht wieder auflebt, wenn das bereits selbsterhaltungsfähig gewordene Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit aus eigenen Verschulden verliert und nunmehr ein Studium beginnt, Rechtsprechung des Obersten Gerichsthofs - soweit ersichtlich - fehlt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Da die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gemäß § 140 Abs 1 (iVm § 166) ABGB nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, sich der Unterhaltsanspruch gemäß § 140 Abs 3 ABGB jedoch insoweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist, ist für die Beurteilung der Frage, inwieweit der geldunterhaltspflichtige Elternteil zur (Mit-)Tragung der Kosten einer weiteren Berufsausbildung des Kindes verpflichtet ist, von einer Verschränkung der für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gemäß § 140 Abs 1 und Abs 3 ABGB zu beachtenden Voraussetzungen auszugehen (siehe dazu SZ 70/36). Es kommt daher nicht nur auf die (im vorliegenden Fall unstrittig überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters (des Beklagten), sondern auch auf jene des Kindes (des Klägers) an.

Dieser nahm nach positivem Abschluß der HTL für Waffentechnik nicht sogleich (im Herbst 1992) - oder allenfalls nach Absolvierung des Präsenzdienstes (im Herbst 1993) - ein Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule auf, für dessen durchschnittliche Dauer der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Kläger es ernstlich und zielstrebig (ÖA 1994, 66 ua) betrieben hätte, weiterhin unterhaltspflichtig geblieben wäre. Vielmehr wurde der Kläger jedenfalls durch die dreimonatige Tätigkeit bei der Post und sodann durch den Eintritt in den Gendarmeriedienst selbsterhaltungsfähig. Deshalb mußte aber auch der Beklagte seit Jänner 1993 für ihn keinen Unterhalt leisten.

Zur Frage, ob der Kläger nach dem - zweifellos schuldhaften - Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Gendarmerie und damit auch allenfalls seiner Selbsterhaltungsfähigkeit (über die Höhe der von ihm bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht nichts fest) ungeachtet seiner Einkommensmöglichkeiten endgültig als selbsterhaltungsfähig zu gelten hat oder ob er trotz dieser Umstände, da er seine Selbsterhaltungsfähigkeit wieder verloren hat, wieder berechtigt ist, das ihm zusagende, nunmehr seit Herbst 1995 neu angebotene achtsemestrige Fachhochschulstudium "Industriewirtschaft" unter Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Beklagten, gleichsam mit verspätetem Beginn, zu betreiben, hat der kennende Senat erwogen:

Nach ständiger, insbesondere jüngerer, Rechtsprechung verliert ein Kind nicht schon deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil es nicht sogleich nach einer Matura ein Studium beginnt oder ein aufgenommenes Studium aufgrund - früher oder auch später erfolgter - "besserer Einsicht" wechselt, weil einerseits für die Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums eine gewisse Überlegungszeit (im allgemeinen längstens bis zu einem Jahr) nötig ist und andererseits dennoch erst im späteren Verlauf des Studiums sich die Unrichtigkeit der zunächst getroffenen Studienwahl herausstellen kann (ÖA 1994, 66; ÖA 1993, 141 ua). Diese "Überlegungs- oder Korrekturfristen" müssen aber auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder gelten, selbst wenn diese, wie hier der Kläger zuletzt im Rahmen der Gendarmerieausbildung, bereits eine gewisse Zeit lang selbsterhaltungsfähig waren. Bei solchen "Entscheidungen" eines Kindes dürfen jedoch Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. Vielmehr ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob solche Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet (vgl SZ 70/36 mwN; siehe auch Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 91 [99]; Schwimann in Schwimann, ABGB2 I § 140 Rz 99 mwN).

Nach den dargelegten Erwägungen ist im vorliegenden Fall der zweitinstanzlichen Entscheidung beizupflichten, wonach der in gesicherten Einkommensverhältnissen ohne weitere Sorgepflichten lebende Beklagte für die (hier ohnedies wegen der Unmöglichkeit, ein Semester zu wiederholen, streng limitierte) Dauer des vom Kläger aufgenommenen Fachhochschulstudiums den begehrten Unterhalt zu leisten hat. Abgesehen davon, daß der Kläger nach den maßgebenden Feststellungen zunächst für ein "herkömmliches" Studium kein Interesse hatte und (unter Entlastung des Beklagten) zunächst seine Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Tätigkeiten nachging, wurde der von ihm nunmehr belegte Fachhochschulstudiengang ab Oktober 1995 neu eingerichtet, weshalb er diesen früher nicht hätte beginnen können, und von ihm bislang mit knapp überdurchschnittlichem (keineswegs nur - wie in der Revision behauptet wird - mit unterdurchschnittlichem) Erfolg absolviert. Dies zeugt entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung davon, daß der Kläger für diese Studienrichtung nicht nur interessiert, sondern auch geeignet ist. Es ist aber auch nicht zu bezweifeln, daß der Kläger als Absolvent dieses Fachhochschulstudiums mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl SZ 70/36) ein besseres Einkommen erwarten kann als aufgrund seiner HTL-Matura. Entgegen den "Befürchtungen" des Beklagten sowie des Erstgerichtes ist auch kaum zu erwarten, daß Absolventen dieses Studiums von der "Wirtschaft" nicht akzeptiert werden könnten, geht doch gerade die Neueinführung eines derartigen Fachhochschulstudiums erfahrungsgemäß auf Anregungen oder Wünsche der "Wirtschaft" auf praxisbezogene(re) Hochschulausbildung zurück.

Aus den dargelegten Erwägungen bleibt die Revision ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt das Dreifache der Jahresleistung, wobei zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche nicht noch zusätzlich daneben zu bewerten sind (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 2 zu § 58 JN).

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