OGH 2Ob941/53 (RS0018743)

OGH2Ob941/535.5.1954

Rechtssatz

Die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache an Stelle der gekauften mangelhaften Sache stellt keine Behebung von Mängeln dar. Auf einen solchen Austausch hat der Verkäufer keinen Anspruch. Maßgebend ist nicht, ob die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache möglich ist, sondern nur ob Unbehebbarkeit wesentlicher Mängel der Sache vorliegt.

Normen

ABGB §932 V

2 Ob 941/53OGH05.05.1954

Veröff: SZ 27/117 = JBl 1954,539

3 Ob 777/54OGH01.12.1954
7 Ob 16/73OGH28.02.1973

Beisatz: Auf behebbare Mängel beim Gattungskauf ist - zumal diese Lösung alle berechtigten Interessen des Käufers wahrt - der Rechtssatz (Gschnitzer - Klang 2 IV/1 535) nicht anzuwenden, daß der Käufer nicht gehalten sei, an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie andere anzunehmen. (T1) Veröff: JBl 1973,616

1 Ob 718/80OGH14.01.1981

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Ansicht, dass die Verkäuferin durch den zweimaligen erfolgten Austausch der Geräte sinnfällig deren Mangel anerkannt und damit der Aufhebung des Vertrages zugestimmt habe, kann nicht gefolgt werden, weil der den Vertrag aufrechterhaltende Umtausch rechtlich und wirtschaftlich keine zur Rückabwicklung führende Aufhebung des Vertrages ist. Es handelt sich vielmehr um eine Verbesserung durch Nachlieferung eines (nach Auffassung des Verkäufers) qualitativ einwandfreien Stückes aus derselben Gattung, die gerade dazu dient, einem Wandlungsanspruch den Boden zu entziehen. (T2) Veröff: JBl 1982,38 (kritisch Wilhelm)

1 Ob 81/99iOGH27.04.1999

Vgl; Beisatz: Der Rücktritt wegen eines Gewährleistung begründenden Mangels setzt nämlich nach § 932 Abs 1 ABGB die Unbehebbarkeit und die Wesentlichkeit des Mangels voraus. (T3)

4 Ob 80/12mOGH10.07.2012

Vgl; Beisatz: Bei einem Gattungskauf ist der Austausch der mangelhaften Sache als Verbesserung zu verstehen. (T4); Bem: Siehe nunmehr § 932 Abs 2 ABGB idF BGBl I 2001/48. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19540505_OGH0002_0020OB00941_5300000_001

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