Rechtssatz
In Lohnfortzahlungsfällen ist der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung ersatzfähig, ohne dass in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung berechnet werden mussten. Als eigener, bloß mittelbarer Schaden des Dienstgebers nicht ersatzfähig sind Lohnsummensteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds und Kammerumlage (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
Unglücksfall — Verkehrsunfall — Dienstverhinderung — Drittschaden — Schadensverlagerung — Legalzession — Verdienstentgang
2 Ob 58/95 | OGH | 31.10.1996 |
nur: In Lohnfortzahlungsfällen ist der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung ersatzfähig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_0020OB00008_9600000_001
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