OGH 2Ob88/80 (RS0058677)

OGH2Ob88/8024.6.1980

Rechtssatz

Die gewöhnliche Betriebsgefahr eines aus einer Halteposition anfahrenden Sattelschleppers mit Rücksicht auf sein Gewicht, seine Länge und Breite, den erhöhten Raumbedarf beim Einbiegen sowie die wegen der Fahrzeuglänge erschwerte Möglichkeit der Verkehrsbeobachtung überwiegt gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines anfahrenden Personenkraftwagens deutlich (Schadensteilung 2 : 1).

Auto

 

Normen

EKHG §11 Abs1 B1

2 Ob 88/80OGH24.06.1980

Veröff: ZVR 1981/101 S 117

2 Ob 80/16bOGH28.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auf dem ersten Fahrstreifen einer Autobahn fahrender Lkw mit Anhänger. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800624_OGH0002_0020OB00088_8000000_001

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