Rechtssatz
Die gewöhnliche Betriebsgefahr eines aus einer Halteposition anfahrenden Sattelschleppers mit Rücksicht auf sein Gewicht, seine Länge und Breite, den erhöhten Raumbedarf beim Einbiegen sowie die wegen der Fahrzeuglänge erschwerte Möglichkeit der Verkehrsbeobachtung überwiegt gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines anfahrenden Personenkraftwagens deutlich (Schadensteilung 2 : 1).
Auto
2 Ob 88/80 | OGH | 24.06.1980 |
Veröff: ZVR 1981/101 S 117 |
2 Ob 80/16b | OGH | 28.03.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auf dem ersten Fahrstreifen einer Autobahn fahrender Lkw mit Anhänger. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19800624_OGH0002_0020OB00088_8000000_001
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