OGH 2Ob8/86 (RS0022907)

OGH2Ob8/8614.10.1986

Rechtssatz

Kommt es auf Grund der Schadenersatzleistung des Schädigers zufolge bestehender gesetzlicher Vorschriften zum Wegfall gesetzlicher Begünstigungen des Hinterbliebenen (hier: Ausgleichszulage), dann liegt kein Unterhaltsentgang, sondern ein nicht ersetzbarer mittelbarer Schade vor.

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1327 a

2 Ob 8/86OGH14.10.1986

Veröff: SZ 59/166

1 Ob 66/08zOGH25.11.2008

Vgl aber; Beisatz: Ein der Entscheidung 2 Ob 8/86 („mittelbarer Schaden") vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil im dortigen Fall offensichtlich die Ausgleichszulage trotz der Unterhaltsleistungen des Getöteten bezogen wurde und wohl bei ordnungsgemäßer Meldung dieser Leistungen gar nicht zugestanden wäre. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19861014_OGH0002_0020OB00008_8600000_001

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