Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
B e g r ü n d u n g :
Der Minderjährige begehrt von seinem Vater Unterhalt.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 30. 6. 2008 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 560 EUR, vom 1. 7. 2008 bis 30. 9. 2010 zu 580 EUR und beginnend ab 1. 10. 2010 zu einer solchen von 800 EUR. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Minderjährigen wurde unangefochten abgewiesen.
Der Vater strebte mit seinem Rekurs die Verminderung seiner Unterhaltspflicht für September 2007 bis Juni 2008 auf 467 EUR, von Juli 2008 bis Juni 2009 auf 483 EUR, von Juli 2009 bis September 2010 auf 485 EUR und ab Oktober 2010 auf 708 EUR an.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS‑Justiz RS0103147 [T2]); eine Hinzurechnung des begehrten rückständigen Unterhalts kommt nach der jüngeren Rechtsprechung nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0042366 [T7]; RS0103147 [T1 und T6]). Maßgeblich ist nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittige Betrag. Dieser errechnet sich somit aus der 36‑fachen Differenz zwischen dem mit 800 EUR zugesprochenen und dem vom Vater begehrten minderen Zuspruch von 708 EUR an laufendem monatlichen Unterhalt und ergibt somit 3.312 EUR (92 EUR x 36).
Davon ausgehend wäre das Rechtsmittel des Vaters nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Solange das Rekursgericht nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (RIS‑Justiz RS0109516 [T3]).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T8]; RS0109516 [T10]).
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