OGH 2Ob823/52 (RS0018649)

OGH2Ob823/5217.12.1952

Rechtssatz

Als wesentlich wird man einen Mangel nur dann ansehen dürfen, wenn er nicht leicht behoben werden kann, also entweder überhaupt nicht oder doch nur mit erheblichem Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten; geringere Mängel aber, die bei derartigen Werken häufig vorkommen und deren Verbesserung nach der Verkehrsauffassung gestattet wird, sind nicht wesentlich. Wenn sich also das Werk durch Ausbesserungen nicht ungewöhnlicher Art fehlerlos machen läßt, so geht es nicht an, in diesen Fällen einen wesentlichen Mangel anzunehmen (Schneiderschreck!).

Normen

ABGB §932 IIb
ABGB §1167

2 Ob 823/52OGH17.12.1952

Veröff: EvBl 1953/161 S 209 = HS 1820

7 Ob 514/91OGH14.02.1991

Vgl; Veröff: ecolex 1991,382 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522 = SZ 64/15

Dokumentnummer

JJR_19521217_OGH0002_0020OB00823_5200000_002

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