OGH 2Ob81/53

OGH2Ob81/5325.3.1953

SZ 26/79

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §520
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §608
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §613
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §881
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §941
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §956
Außerstreitgesetz §92 Abs2 Z3
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §520
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §608
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §613
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §881
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §941
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §956
Außerstreitgesetz §92 Abs2 Z3

 

Spruch:

Die Verpflichtung des Beschenkten, die Schenkung nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem Substituten zu überlassen, auch in dem Sinne eines zeitlich beschränkten Eigentums des Beschenkten ist zulässig. Vor dem Substitutionsfall ist das für die minderjährigen Substituten einschreitende Kuratelgericht nicht befugt, dieses Vermögen von Amts wegen im außerstreitigen Verfahren zu inventieren und zu schätzen.

Entscheidung vom 25. März 1953, 2 Ob 81/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Ingeborg F. hat mit Notariatsakt vom 28. Oktober 1952 ihrem diese Schenkung annehmenden Gatten Alois F. für den Fall ihres Todes die ihr zugeschriebene Hälfte der Liegenschaft EZ. 98 Grundbuch M. S. geschenkt, sich ausdrücklich des Rechtes begeben, diese Schenkung auf den Todesfall zu widerrufen, und ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt, daß nach ihrem Ableben auf Grund des Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde das Eigentumsrecht für Alois F. auf der Liegenschaftshälfte einverleibt werden kann. Alois F. hat sich verpflichtet, die ihm geschenkte Liegenschaftshälfte sowie die ihm bereits zugeschriebene Liegenschaftshälfte, sohin die ganze Liegenschaft EZ. 98 Grundbuch M. S. einem der vier mj. Kinder aus seiner Ehe mit Ingeborg F. bei Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen, gegen die Verpflichtung des übernehmenden Kindes, seine weichenden Geschwister und auch den Sohn der Ingeborg F. aus erster Ehe auszuzahlen. Alois F. hat seine ausdrückliche Einwilligung erteilt, daß gleichzeitig mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der geschenkten Liegenschaftshälfte die Beschränkungseines Eigentumsrechtes an der ganzen Liegenschaft durch diefideikommissarische Substitution eingetragen werden kann. Ingeborg F. ist am 29. Oktober 1952 gestorben.

Das Erstgericht hat unangefochten und unbedenklich (vgl. hiezu Klang - Swoboda, Kommentar, 1. Aufl., zu § 956 ABGB.) ausgesprochen, daß eine Verlassenschaftsabhandlung nach Ingeborg F. mangels eines Nachlaßvermögens (da der ganze Nachlaß durch die Schenkung auf den Todesfall erfaßt wird) nicht stattfinde. Das Erstgericht hat ferner hinsichtlich der vertragsgemäß der fideikommissarischen Substitution unterliegenden Liegenschaft EZ. 98 Grundbuch M. S. in analoger Anwendung der Bestimmung des § 92 Abs. 2 Z. 3 AußstrG. die Inventur und Schätzung im Interesse der mj. Substituten angeordnet.

Das Rekursgericht hat über Rekurs des Alois F. diese Anordnung aufgehoben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Erstrichters nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Für die Beurteilung der Sache ist es gleichgültig, ob von einer der Schenkung beigesetzten fideikommissarischen Substitution gesprochen oder dieser Ausdruck der Nacherbschaft im Sinne des § 608 ABGB. vorbehalten wird. Jedenfalls besteht kein gesetzliches Hindernis, den Beschenkten zu verpflichten, die Schenkung nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem Substituten zu überlassen, auch in dem Sinne eines zeitlich beschränkten Eigentumes des Beschenkten (vgl. Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 1937, S. 458, Anm. 2, Obligationenrecht, 1928, S. 200, Anm. 34, und S. 367, Anm. 39, Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu § 881 ABGB., S. 229, und zu § 941 ABGB., S. 622,Anm. 19, Lanz, NotZ. 1951, S. 117 ff., mit den dort angeführten Entscheidungen und Literaturhinweisen). Die Möglichkeit dieser Rechtsfigur gibt aber dem für die mj. Substituten einschreitenden Pflegschaftsgericht (eine "Substitutionsbehörde" gibt es hier nicht) nicht die Befugnis, ein vor dem Substitutionsfall noch fremdes, d. h. noch nicht den Mj. gehöriges Vermögen, nämlich das mit der Substitution belastete, im (beschränkten) Eigentum des Beschenkten stehende verschenkte Vermögen - sowie dies gemäß § 92 Abs. 2 Z. 3 AußstrG. das Abhandlungsgericht in Ansehung der mit einer fideikommissarischen Substitution belasteten Erbschaft zu tun befugt und verpflichtet ist - von Amts wegen im außerstreitigen Verfahren zu inventieren und zu schätzen, während eine solche Tätigkeit des Nachlaßgerichtes nach der Geschenkgeberin in Ansehung des nicht zum Nachlaß gehörigen verschenkten Vermögens ebenfalls nicht in Frage kommt. Eine sinngemäße Anwendung des § 92 Abs. 2 Z. 3 AußstrG. verbietet sich mangels Ähnlichkeit der Rechtslage: einzelne dem Abhandlungsgericht im Verlassenschaftsverfahren in Ansehung des diesem Verfahren unterliegenden Nachlasses vorgeschriebene Verfahrensschritte können nicht von einem anderen Gericht losgelöst von jedem Abhandlungsverfahren und in Ansehung eines fremden Vermögens, wie hier vom Pflegschaftsgericht im Interesse der Minderjährigen in Ansehung des Vermögens des Alois F., angewendet werden. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die von dem Revisionsrekurs angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen. Soweit nicht Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Pflichtteiles verlangt wird (§§ 785, 951 ABGB.), kommen die §§ 518, 520 und 613 ABGB. zur sinngemäßen Anwendung.

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