Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Zwischenurteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Am 19.10.1992 ereignete sich in Wien 22 in der Wagramerstraße auf Höhe des Hauses Nr 118 nach der Andreas Huger-Gasse in Fahrtrichtung stadtauswärts ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Kläger gelenkter und gehaltener PKW Opel Vectra und ein von Karl S***** gelenkter und gehaltener, bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter LKW DAF 95 beteiligt waren.
Der Kläger begehrte den Klagsbetrag an Reparaturkosten und brachte vor, den Lenker des gegnerischen Fahrzeuges treffe das Alleinverschulden. Er führte aus, in beiden Fahrstreifen stadtauswärts habe starker Kolonnenverkehr geherrscht und hätten sich die Kolonnen lediglich mit Schrittgeschwindigkeit vorwärtsbewegt. Auf Höhe des Hauses Nr 118 sei die rechte Spur versperrt gewesen, es habe sich der Kläger in den linken Fahrstreifen eingeordnet. Der LKW habe sich am linken Fahrstreifen hinter dem Kläger befunden und es sei ausreichend Platz gewesen, damit sich der Kläger in den linken Fahrstreifen einordne. Der Kläger sei bereits im linken Fahrstreifen gestanden, als der LKW plötzlich losgefahren sei und das Fahrzeug des Klägers der Breite nach vor sich hergeschoben habe. Der Lenker des LKWs habe an Ort und Stelle sein Alleinverschulden zugegeben und mitgeteilt, er habe nicht geschaut, das Klagsfahrzeug habe sich im toten Winkel befunden.
Die Beklagte wendete ein, das Alleinverschulden treffe den Kläger selbst, der einen plötzlichen Fahrspurwechsel in den Fahrstreifen des LKWs vorgenommen habe, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Die Behauptung, der LKW sei in das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren, sei unrichtig und werde durch die Schäden an diesem Fahrzeug widerlegt. Die Beklagte wendete einen Betrag von S 21.190 (Sachschaden und Verdienstentgang) aufrechnungsweise ein und führte aus, Karl S***** habe seine Forderungen an die Beklagte abgetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Wagramerstraße verläuft im unmittelbaren Unfallsbereich geradelinig, sie ist im Bereich zwischen den linker Hand und rechter Hand befindlichen Längsparkflächen 19 m breit und weist in Annäherung der beteiligten Fahrzeuge Richtung Donaufelderstraße zwei durch Leitlinien getrennte Fahrstreifen von je 3 Meter Breite auf. Die aus Asphalt bestehende Fahrbahndecke war im Unfallszeitpunkt trocken, es herrschte Tageslicht. Das Fahrzeug des Klägers ist 4,43 m lang und 1,7 m breit, das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug weist eine Breite von 2,5 m auf. Auf Höhe des Hauses Wagramerstraße Nr 118 hatte sich kurz zuvor ein Unfall ereignet, der rechte Fahrstreifen war daher in diesem Bereich durch die Unfallfahrzeuge gesperrt, sodaß die den rechten Fahrstreifen befahrenden Fahrzeuge in den linken Fahrstreifen wechseln mußten. Da im Unfallszeitpunkt ohnehin schon dichter Verkehr auf der Wagramerstraße herrschte, kam durch diese Behinderung der Vekehr immer wieder zum Stillstand. Der Kläger befuhr den rechten Fahrstreifen der Wagramerstraße und setzte noch vor dem Kreuzungsbereich mit der Andreas Huger-Straße den linken Blinker, um den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel anzuzeigen. Wo sich in diesem Zeitpunkt der von Karl S***** gelenkte LKW befand, kann nicht festgestellt werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, ob S***** das Fahrzeug des Klägers mit gesetztem linken Blinker sehen hätte können, da er sich möglicherweise vor diesem Fahrzeug im linken Fahrstreifen befand. Der Kläger fuhr dann weiter vor, eher etwas weiter links in seinem Fahrstreifen. Er kam mehrmals zum Stillstand, da sich andere den rechten Fahrstreifen befahrende Fahrzeuglenker in den linken Fahrstreifen einordneten. Als er dann in langsamer Fahrt - die Kolonne im linken Fahrstreifen befand sich zu dieser Zeit im Stillstand - mit der Front seines Fahrzeuges etwa die Höhe der Front des LKWs erreicht hatte, sah er, daß sich die Kolonne im linken Fahrstreifen, und damit auch das unmittelbar vor dem LKW fahrende Fahrzeug in Bewegung setzte. Er beschloß deshalb, sich noch vor dem LKW in den linken Fahrstreifen einzuordnen. Zu Beginn seines Vorüberziehens in den linken Fahrstreifen war vom Fahrzeug für den LKW-Lenker auf Grund dessen erhöhter Sitzposition im LKW nichts zu sehen. Deshalb fuhr, als sich die Kolonne vor ihm weiterbewegte, auch der LKW-Lenker aus seiner Stillstandsposition los, während das Fahrzeug des Klägers unmittelbar vor der Front seines Fahrzeuges in den linken Fahrstreifen hinüberzog. In diesem Augenblick kam die Kolonne im linken Fahrstreifen wieder zum Stillstand. Entgegen den Erwartungen des Klägers, welcher davon ausgegangen war, daß er auf Grund des geringen Beschleunigungsvermögens des LKWs sich vor diesem fahrbahnparallel einordnen würde können, mußte er, bevor er den Fahrstreifenwechsel noch beendet hatte, abbremsen. Dadurch wurde, als sich sein Fahrzeug noch in einem starken Schräglinkszug befand, die linke Seitenwand seines Fahrzeuges hinter dem Radkasten von der rechten Frontecke des LKWs erfaßt und gegen den Uhrzeigersinn verdreht, wodurch in der Folge auch die linke hintere Türe und die Fahrertüre des PKWs von der Front des LKWs kontaktiert wurden und der PKW etwa in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrtrichtung des LKWs zum Stillstand kam. Ob das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision noch langsam in Bewegung oder bereits im Stillstand war, kann nicht festgestellt werden. Nachdem der Kläger den Kontakt mit dem Fahrzeug bemerkt hatte, betätigte er auch die Hupe. Der LKW-Lenker bemerkte die Kollision auf Grund des eklatanten Masseunterschiedes und des relativ hohen Eigengeräuschpegels des LKWs nur als leichten Gegendruck. Zu welchem genauen Zeitpunkt er auf die Kollision mit einer Bremsung reagierte, ob bereits auf diesen Gegendruck oder auf das Hupen des Klägers, kann nicht festgestellt werden. Ob der LKW-Lenker das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision oder auch unmittelbar vor der Kollision hätte sehen können, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers an der Fahrertüre und der linken Seitenwand nach dem Radausschnitt erheblich deformiert, die linke Türe und das erste Drittel der Seitenwand wurden leichtgradig beschädigt. Der LKW wurde an der rechtsseitigen Frontverkleidung und dem linken Scheinwerfer beschädigt.
Rechtlich erwog das Erstgericht, daß der Kläger einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, ohne sich ausreichend davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Er hätte mit der Möglichkeit, die im linken Fahrstreifen anfahrende Kolonne werde zum Stillstand kommen, bevor er seinen Fahrstreifenwechsel beenden könne, rechnen müssen. Ebenso hätte er mitberücksichtigen müssen, daß der LKW-Lenker auf Grund der Bauart seines Fahrzeuges den Fahrstreifenwechsel des Klägers nicht sogleich erkennen werde. Dem Kläger liege sohin ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO zur Last, während ihm ein Nachweis eines Verschuldens des LKW-Lenkers nicht gelungen sei, sodaß zufolge Alleinverschuldens des Klägers das Klagebegehren abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß damit als Zwischenurteil die Klagsforderung als dem Grunde nach zu Recht bestehend, die Gegenforderung als dem Grunde nach nicht zu Recht bestehend erkannt wurde. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen folgendes aus:
Wenngleich die Berufung sich vorzüglich mit der Beweis- und Tatsachenrüge befasse, liege dennoch ihr Schwerpunkt auf der Rechtsrüge, sodaß auf diese zunächst einzugehen sei, da, selbst ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, der Rechtsrüge des Klägers Berechtigung zukomme. Da der rechte Fahrstreifen, der zunächst vom Kläger benützt worden sei, zufolge eines Vorunfalles nicht für die Weiterfahrt geeignet gewesen sei, handle es sich bei dem ersten Fahrstreifen der Wagramerstraße um einen endenden Fahrstreifen, während der zweite Fahrstreifen der Wagramerstraße als fortführender Fahrstreifen zu bezeichnen sei. Damit sei auf den gegenständlichen Sachverhalt die Bestimmung des § 11 Abs 5 StVO anzuwenden. Nachdem sich der vor dem LKW befindliche PKW aus dem Stillstand in Bewegung gesetzt gehabt habe, sei der Kläger als Lenker des nächsten Fahrzeuges berechtigt gewesen, im Sinne des Reißverschlußsystems sich in den fortführenden Fahrstreifen einzuordnen, zumal er den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel schon über längere Zeit durch Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt gehabt habe. Erst nach dem Fahrzeug des Klägers sei der LKW-Lenker berechtigt gewesen, sein Fahrzeug im fortführenden Fahrstreifen fortzusetzen, weil er verpflichtet gewesen sei, dem Kläger den Fahrstreifenwechsel auf dem verbleibenden Fahrstreifen zu ermöglichen. Es liege auch dann ein Anwendungsfall des § 11 Abs 5 StVO vor, wenn sowohl das im aufhörenden Fahrstreifen befindliche Fahrzeug als auch die Fahrzeuge der Kolonne im weiterführenden Fahrstreifen zunächst im Stillstand seien, da mit dem Anfahren des im fortführenden Fahrstreifen befindlichen vorderen Fahrzeuges das Reißverschlußsystem für den Fahrstreifenwechsel beginne. Die vorangegangene Blinkerbetätigung am Fahrzeug des Klägers hätte dem LKW-Lenker bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen. Aufgrund seiner erhöhten Sitzposition im LKW habe er frühzeitig erkennen können, daß zufolge des Vorunfalls eine Weiterfahrt im ersten Fahrstreifen unmöglich sei; es habe ihm aber auch klar sein müssen, daß der Kläger sein Fahrzeug in den linken, fortführenden Fahrstreifen lenken werde, sobald das vor dem LKW befindliche Fahrzeug loszufahren beginne. Ob daher dem LKW-Lenker der Beginn des Fahrstreifenwechsels des Fahrzeuges des Klägers und damit das teilweise Einfahren des PKWs in den zweiten Fahrstreifen auf Grund seiner Sitzposition erkennbar gewesen sei, könne unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, da er einerseits mit dem Fahrstreifenwechsel des Klägers habe rechnen müssen, andererseits verhalten gewesen sei, dem Kläger den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, mit dem Losfahren des LKWs solange zuzuwarten, bis er hätte erkennen können, daß der PKW des Klägers fahrbahnparallel sich vor ihm im zweiten, weiterführenden Fahrstreifen eingeordnet habe. Wenn daher der LKW-Lenker mit dem LKW losgefahren sei, ohne abzuwarten, daß der PKW des Klägers sich vor dem LKW fahrbahnparallel eingeordnet habe, liege ihm einerseits ein Verstoß gegen § 11 Abs 5 StVO, andererseits jedoch ein grober Aufmerksamkeitsfehler zur Last, sodaß vom Alleinverschulden des LKW-Lenkers auszugehen sei. Dennoch könne über den Anspruch des Klägers kein Endurteil gefällt werden, sondern erwiesen sich die Feststellungen des Erstgerichts zur Höhe des Schadens am Fahrzeug des Klägers für eine abschließende Beurteilung (aus näher bezeichneten Gründen) als nicht ausreichend, weshalb lediglich ein Zwischenurteil zu fällen gewesen sei.
Die ordentliche Revision sei deswegen zuzulassen gewesen, weil zur Frage, ob auf einen Sachverhalt, wo das im aufhörenden Fahrstreifen befindliche Fahrzeug und das erste, im fortführenden Fahrstreifen befindliche Fahrzeug in Stillstand seien, bevor diese Fahrzeuge wieder zu fahren begännen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, und diese Frage über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.
Gegen dieses Zwischenurteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich nicht, weil nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß überhaupt zugunsten des Klägers ein Anwendungsfall des Reißverschlußsystems gemäß § 11 Abs 5 StVO vorliegt. Zufolge dieser Vorschrift ist, wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren des Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegenen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können.
Im vorliegenden Fall haben sich vor dem Kläger auch andere den rechten, durch Unfallsfahrzeuge blockierten Fahrstreifen befahrende Fahrzeuglenker in den linken Fahrstreifen eingeordnet. Das Einordnen hatte im Sinne des § 11 Abs 5 StVO jeweils im Wechsel mit einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug zu geschehen. Der Kläger könnte sich daher nur dann auf das Reißverschlußsystem berufen, wenn das vor dem gegnerischen LKW befindliche Fahrzeug zuvor nicht seinerseits einen Fahrstreifenwechsel auf den linken Fahrstreifen vorgenommen, sondern ebenso wie der LKW den linken Fahrstreifen schon bisher benutzt hätte, sodaß allenfalls die Reihe am Kläger gewesen wäre. Entsprechendes wurde vom Erstgericht aber nicht festgestellt und vom Kläger auch gar nicht behauptet. Auf die zitierte Vorschrift ist daher nicht weiter einzugehen.
Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt aber deshalb vor, weil das Berufungsgericht einen urteilsfremden Sachverhalt unterstellt hat, was im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen ist (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 4 mwN). Zu Recht rügt die Beklagte nämlich, daß das Berufungsgericht ausführte, dem LKW-Lenker hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die vorangegangene Blinkerbetätigung am Fahrzeug des Klägers - und dessen Absicht, den Fahrstreifen zu wechseln - auffallen müssen, während das Erstgericht ausdrücklich nicht feststellen konnte, wo sich der LKW im Zeitpunkt der Blinkersetzung befand, ob der LKW-Lenker das Fahrzeug des Klägers mit gesetztem Blinker und ob er es im Zeitpunkt der Kollision oder auch unmittelbar vor der Kollision hätte sehen können. Weiters wurde vom Erstgericht festgestellt, daß das Fahrzeug des Klägers zu Beginn des Herüberziehens in den linken Fahrstreifen für den LKW-Lenker auf Grund dessen erhöhter Sitzposition im LKW nicht zu sehen war. Mit diesen positiven und negativen Feststellungen des Erstgerichtes läßt sich die Sachverhaltsannahme des Berufungsgerichtes nicht vereinbaren.
Das Berufungsgericht wollte hiebei zwar nicht - ohne Beweiswiederholung - eigene Feststellungen treffen, weshalb ihm keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) zur Last zu legen ist; es hatte vielmehr die Absicht, unter Zurückstellung der Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge des Klägers dessen Rechtsrüge ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zu behandeln. Mit der Anführung von Feststellungen, die in Wahrheit vom erstgerichtlichen Urteil abwichen, ist ihm aber eine Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) unterlaufen (vgl Kodek in Rechberger § 503 ZPO Rz 3, 4 mwN; SZ 59/92 ua).
Setzt man an die Stelle des vom Berufungsgericht aktenwidrig angenommenen Sachverhaltes die Feststellungen des Erstgerichtes (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1915), so wäre dessen Urteil wiederherzustellen: Dem LKW-Lenker wäre nämlich auf dieser Tatsachengrundlage weder ein Verstoß gegen § 11 Abs 5 StVO noch ein Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen. Hingegen hätte der Kläger ungeachtet der Blinkersetzung der Vorschrift des § 11 Abs 1 StVO nicht entsprochen (ZVR 1990/53).
Dem Obersten Gerichtshof ist es aber im vorliegenden Fall verwehrt, sogleich in der Sache selbst zu entscheiden, weil das Berufungsgericht entsprechend seiner Rechtsansicht die Beweisrüge der Berufung des Klägers unerledigt gelassen hat. Die Rechtssache war daher - unter Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils - zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (SZ 57/142).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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