Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Am 13.2.1992 kam die Klägerin beim Aussteigen aus der von der Beklagten betriebenen Vierer-Sesselbahn M***** zu Sturz, wobei sie Verletzungen erlitt.
Mit der am 22.12.1992 erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 206.946,80 S sA (darin ein Schmerzengeld von 150.000,-- S, eine "Hausfrauenrente für zwei Monate" im Betrag von 8.000,-- S und den Restbetrag als Ersatz für verschiedene im einzelnen angeführte unfallsbedingte Auslagen); außerdem stellte sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Sie habe die Vierer-Sesselbahn der Beklagten mit einer gültigen Liftkarte benützt. Wegen der Vereisung im Bereich der Ausstiegstelle - die Vereisung sei so stark gewesen, daß ein gefahrloses Aussteigen nicht möglich gewesen sei - sei sie mit den Schiern weggerutscht und dadurch in Rücklage geraten. Ihr Körper sei von der Wucht des ungebremst nachfolgenden Sessels des Lifts erfaßt und "kreuzförmig verdreht und mitgezerrt" worden. Hätte der Liftwart an der Bergstation entsprechend auf den Betrieb geachet und hätte er dementsprechend unverzüglich den Lift abgeschaltet, wäre das Weiterschieben der Klägerin durch den Lift verhindert worden. Der Liftwart habe aber damals gar nicht zur Ausstiegsstelle hinsehen können und sei unaufmerksam gewesen. Entgegen der Betriebsvorschrift sei auch keine zweite Person in der Bergstation durch den Betriebsleiter eingestellt und anwesend gewesen. Die Haftung der Beklagten ergebe sich einerseits aus dem Verschulden der Erfüllungsgehilfen (nämlich des Betriebsleiters und des Liftwartes) und andererseits aus den Bestimmungen des EKHG.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Unfall ausschließlich auf eine Unaufmerksamkeit der Klägerin beim Aussteigen zurückzuführen gewesen sei. Die Ausstiegsstelle sei nicht vereist gewesen. Nach dem Sturz sei die Klägerin nicht mit dem Liftsessel in Berührung gekommen, sodaß auch keine Notwendigkeit zur Abschaltung des Lifts bestanden habe. Selbst ein sofortiges Abstellen des Lifts bei Erkennbarkeit der Gefahr hätte aber den Unfall nicht verhindern können, sodaß ein unabwendbares Ereignis vorliege. Der Unfall sei auch auf eine falsch eingestellte Sicherheitsbindung der Klägerin zurückzuführen. Die Betriebsvorschrift sehe nicht die Verpflichtung vor, daß in der Bergstation gleichzeitig zwei Bedienstete anwesend seien.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die von der Beklagten betriebene Sesselseilbahn ist eine kuppelbare Seilbahn, bei der die Vierersessel im Bereiche der Talstation und der Bergstation vom Förderseil abgekoppelt werden und dann mit langsamer Geschwindigkeit von etwa 0,74 m/sec bis zur Einstiegs- bzw Ausstiegsstelle vorfahren. In der behördlich genehmigten Betriebsvorschrift für die Sesselbahn befindet sich ua folgende Bestimmung:
"§ 22 Betriebspersonal
Bei normalem Verkehr (kontinuierliches Fahrgastaufkommen ohne Wartezeiten in Bergfahrrichtung) muß folgendes Betriebspersonal anwesend sein:
Ein Betriebsleiter, ein Maschinist, zugleich ein Stationsbediensteter in der Bergstation, ein Springer für die Bergstation, zwei Stationsbedienstete in der Talsation, ein Springer für die Talstation. Bei schwächerem Verkehr (vereinzelte Fahrgäste in größeren zeitlichen Abständen) wird ein Stationsbediensteter in der Talstation entbehrlich."
Am 13.2.1992 herrschte normaler Schifahrerverkehr. Es wurden nur Personen in Bergfahrtrichtung befördert. An diesem Tag benützten insgesamt 12.845 Fahrgäste diese Vierer-Sesselbahn. Vom zuständigen Betriebsleiter waren an diesem Tag auch ein Stationsbediensteter und ein Springer für die Bergstation eingeteilt, wobei sich der Springer für die Bergstation zum Unfallszeipunkt aber nicht in deren Bereich aufhielt. Es herrschte bewölktes Wetter, es fielen jedoch keine Niederschläge. In der Zeit von 8 bis 15 Uhr bewegten sich die Lufttemperaturen im Bereiche der Bergstation immer im Plus-Bereich. Am Mittag betrug die Lufttemperatur + 3,2 GradC, sie stieg in der Folge bis gegen 13 Uhr leicht an, um bis zum Unfallszeitpunkt um 14,30 Uhr auf ca. + 3 GradC abzusinken. Die Klägerin saß bei der Bergfahrt auf dem äußerst rechten Sitz. Äußerst links saß ihr Schwiegersohn, dazwischen saßen die beiden Enkel der Klägerin. Die Klägerin ist eine sehr erfahrene gute Schiläuferin, die auch dieses Schigebiet bereits sehr gut kannte. Nachdem der Sessel mit der Klägerin in die Bergstation eingefahren war, wurde er vom Förderseil abgekoppelt und bewegte sich dann mit einer Geschwindigkeit von 0,74 m/sec zur eigentlichen Ausstiegstelle. Erst dort konnte die Klägerin, wie alle anderen Liftbenützer, mit den Schiern den Boden erreichen. Die Ausstiegsstelle war eben, ca. 3 m breit und 1 m lang. Von diesem ebenen Bereich aus verlief eine abfallende, sich auf 6,1 m verbreiternde Rampe bis zu dem 7 m vom Ausstiegsbereich (im Ersturteil offenbar irrtümlich: Einstiegsbereich) entfernten Tor der Bergstaion. Durch dieses Tor verließen die ankommenden Schiläufer die überdachte und an drei Seiten geschlossene Bergstation; der gesamte Unfallsbereich befindet sich in einem überdachten und auf drei Seiten geschlossenen Gebäude, weshalb Niederschläge keinen direkten Einfluß auf den Zustand der Abfahrtsrampe und des Ausstiegsbereiches haben. Sowohl der ebene Ausstiegsbereich als auch die abfallende Rampe waren mit Schnee bedeckt. Der gesamte Bereich war zum Unfallszeitpunkt keineswegs eisig, sondern im Hinblick auf die herrschenden Plusgrade griffig. Als die Klägerin den Ausstiegsbereich erreichte, berührten ihre Schier den schneebedeckten Boden. Während die drei anderen Mitfahrer auf dem Sessel problemlos aufstehen und über die trichterförmig abfallende Rampe die Bergstation verlassen konnten, rutschten der Klägerin die Schier nach vorne weg, als sie aufzustehen versuchte. Dadurch bekam sie Rücklage und stützte sich mit dem Ellbogen auf der Sitzfläche des Sessels ab. Gleichzeitig zog es der Klägerin die Schier auseinander. Dabei zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung beiderseits zu. Als sich der Liftsessel am Ende des jeweils 1 m langen ebenen Ausstiegsbereiches nach rechts wegzudrehen begann, stieß sich die Klägerin mit den Armen vom Sessel, auf dem sie sich noch abstützte, weg und rutschte in weiterer Folge die Abfahrtsrampe hinunter, bis sie ca. 1 1/2 m vor dem Tor noch innerhalb des Gebäudes zum Liegen kam. Der Bergstationsbedienstete, der sich zum Zeitpunkt des Unfalles in unmittelbarer Nähe der Ausschaltknöpfe befand, sah keine Veranlassung, den Lift abzustellen. Er erkannte den Umstand, daß die Klägerin sich verletzt hatte, erst, als er vom Schwiegersohn der Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden war. Selbst wenn der Bedienstete in dem Moment, als die Klägerin ihre Schier im Ausstiegsbereich auf den Boden setzte, eine Gefahr erkannt hätte und in diesem Moment bereits den Abstellbefehl "Gefahr aus" über einen in seinem Bereich befindlichen Knopf gegeben hätte, wäre der Sessel mit der Klägerin vom Moment der Betätigung des Schalters bis zum Stillstand noch ca. 1 bis 1,5 m weiter und damit in den Bereich eingefahren, in dem der Sessel nach rechts wegzudrehen beginnt. Geht man von der im Straßenverkehr üblichen Reaktionszeit von 1 Sekunde aus, hätte sich der Sessel während dieser Zeit um 0,74 m weiterbewegt. Erst dann hätte der Abstellbefehl gewirkt. Daraus ergibt sich eindeutig, daß der Stationsbedienstete durch keine wie immer geartete Reaktion den Unfall verhindern hätte können.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Unfall sei ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG gewesen. Umstände, die auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr hinwiesen, seien von der Klägerin nicht einmal behauptet worden. Der Unfall hätte auch unter Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt der Leute der beklagten Partei nicht verhindert werden können, da auch ein sofortiges Abstellen des Liftes am Ablauf des Geschehens nichts geändert hätte. Die Verletzung der Klägerin sei bereits beim Wegrutschen und noch vor dem Zeitpunkt entstanden, zu dem sich die Klägerin vom Sessel weggestoßen habe. Vor diesem Zeitpunkt aber hätte ein Abstellbefehl nicht gewirkt. In der konkreten Situation habe aber auch gar keine Veranlassung für ein Betätigen des Abstellbefehles bestanden. Eine Vereisung der Ausstiegsstelle habe ebenfalls nicht bestanden. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete zwar die vom Erstgericht im Zusammenhang mit dem aus den festgestellten Temperaturen gezogenen Schluß auf die Unmöglichkeit des Bestehens einer Vereisung im Bereich der Ausstiegstelle gegebenen Begründung zur Ablehnung der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises als nicht tragfähig, verneinte aber dennoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil mit einem meteorologischen Gutachten wohl die Frage geklärt werden könnte, ob bei den gegebenen Temperaturverhältnissen und den sonstigen Bedingungen eine Vereisung der Ausstiegsstelle überhaupt möglich gewesen sei, oder ob sie ausgeschlossen werden könne, ein meteorologisches Gutachten sei aber grundsätzlich nicht geeignet, zu beweisen, daß die damals allenfalls mögliche Vereisung so beschaffen gewesen sei, daß sie eine atypische Gefährdung der Liftbenützer beim Verlassen des Lifts dargestellt habe. Nur das aber könne rechtlich relevant sein, weshalb die Verfahrensrüge nicht berechtigt sei.
Der in Ansehung der über die Witterungsverhältnisse, die Temperaturen und die Frage der Vereisung im Bereich der Ausstiegsstelle erhobenen Beweisrüge hielt das Berufungsgericht entgegen, daß die Klägerin im Verfahren selbst angegeben habe, ihr seien beim Aufsetzen der Schier bei Erreichen der Ausstiegsstelle sofort die Schier auseinandergerutscht, da es sehr eisig gewesen sei. Ihr Schwiegersohn habe als Zeuge angegeben, es sei damals sehr kalt gewesen, es sei unten beim Einstieg eisig und auch heroben alles gefroren gewesen, der gesamte Bereich der Rampe sei damals hart gefroren und der Schnee nicht griffig gewesen. Auf Grund dieser Beweisergebnisse könnte also äußerstenfalls festgestellt werden, daß der Bereich der Ausstiegsrampe hart gefroren bzw vereist gewesen ist (wie es auch die Berufung wünsche); es scheide damit aber selbst nach den Aussagen der Klägerin und ihres Schwiegersohnes die Möglichkeit aus, festzustellen, daß der Ausstiegsbereich so vereist bzw so hart gefroren gewesen wäre, daß die Verhältnisse ungünstiger gewesen wären, als bei üblichen Vereisungen, mit denen Schifahrer im Bereiche von Pisten und Lifteinstiegs- und -ausstiegsstellen jederzeit zu rechnen hätten. Da nicht einmal die Klägerin und ihr Schwiegersohn solches bekundet hätten, bestehe auch kein Grund, von einer bloßen Möglichkeit einer solchen überdurchschnittlichen Vereisung auszugehen. Einer zusätzlichen Feststellung, daß der Klägerin die Schier auf Grund der (allenfalls bestandenen) Vereisung weggerutscht seien, bedürfe es daher selbst für den Fall nicht, daß damals die Ausstiegstelle vereist gewesen sein sollte, weil dies rechtlich nicht erheblich sei.
Das Berufungsgericht erachtete die Beweisrüge auch insoweit als unbegründet, als die Klägerin sich gegen die Feststellung des Erstgerichtes wandte, daß der Lift auch bei sofortiger Abstellung noch 1 bis 1 1/2 m bis zum Stillstand gefahren wäre und der Unfall auch durch keine wie immer geartete Reaktion des Stationsbediensteten hätte verhindert werden können. Das Berufungsgericht billigte die diesbezügliche Argumentation des Erstgerichtes. Es stehe nämlich zum einen fest, daß sich die Klägerin bereits die Knieverletzungen zugezogen habe, als es ihr die Schier auseinandergezogen habe, nachdem diese ihr unmittelbar beim Absteigen vom Lift vorne weggerutscht wären und sie in Rücklage gekommen wäre und sich mit dem Ellbogen auf der Sitzfläche des Sessels abgestützt hätte; also noch bevor sich der Sessel am Ende des etwa 1 m langen ebenen Ausstiegsbereiches nach rechts wegzudrehen begonnen hätte und noch bevor sie sich mit den Armen in diesem Augenblick vom Sessel abgestoßen hätte. Zum anderen stehe fest, daß allein der Bremsweg des Lifts bei Betätigung des Abstellschalters "Gefahr aus" noch mindestens 1 m und daß der Reaktionsweg 0,74 cm betragen hätte und somit selbst dann, wenn der zuständige Liftbedienstete sofort reagiert und den Lift abgestellt hätte, der Lift noch bis in den Bereich gefahren wäre, vor welchem sich die Klägerin die Verletzungen zugezogen habe. Das Erstgericht sei somit völlig zu Recht zur Auffassung gekommen, daß der zuständige Bedienstete jedenfalls nicht durch Anhalten des Liftes den Unfall hätte verhindern können. Damit stehe aber auch fest, daß er jedenfalls von dort aus, wo er gestanden sei, durch keine wie immer geartete Reaktion den Unfall hätte verhindern können, da sich der Bedienstete jedenfalls nicht unmittelbar im Ausstiegsbereich aufgehalten habe, somit ein "Hinstürzen" und Helfen in anderer Weise als durch Abstellen des Liftes zeitlich nicht möglich gewesen wäre.
Zu der im Sinne des Vorliegens einer Haftung der Beklagten sowohl nach den Bestimmungen des EKHG - die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, daß die Klägerin die Ausstiegsstelle ohne Komplikationen hätte benützen können - als auch einer Haftung für die Sorgfaltsverletzung des Liftwarts (dieser sei - was das Erstgericht hätte feststellen müssen - unaufmerksam gewesen), nahm das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:
Eine Haftung der Beklagten für den der Klägerin bei dem Unfall entstandenen Schaden komme grundsätzlich als Haftung für eigenes (Organisations-)Verschulden, für Verschulden ihrer Leute als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 1313a ABGB und als Halterhaftung nach §§ 1 und 5 EKHG in Frage. Die strengsten Sorgfaltsanforderungen an die Beklagte ergäben sich aus der EKHG-Haftung, da diese nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Beklagten der Entlastungsbweis im Sinne des § 9 EKHG gelinge, sie also beweisen könne, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis in diesem Sinne verursacht worden sei. Unabwendbar sei ein Ereignis dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer wie auch die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hätten. Während ein Verschulden erst dann gegeben sei, wenn der gewöhnliche Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten worden sei, trete die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG nur dann ein, wenn jede gebotene Sorgfalt eingehalten worden sei. Darunter sei grundsätzlich die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen. Als Maßstab sei die Sorgfalt eines sachkundigen und besonders umsichtigen Fachmannes heranzuziehen, wobei an diese Sorgfaltspflicht strengste Anforderungen zu stellen seien. Diese Sorgfaltspflicht setze nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlange, daß von vornherein das Entstehen einer Gefahrenlage vermieden werde. Jede nicht aufklärbare Ungewißheit über wesentliche Einzelheiten gehe dabei zu Lasten des beweispflichtigen Halters. Das Berufungsgericht sei der Auffassung, daß der Beklagten nicht nur kein (eigenes oder Fremd-)Verschulden vorzuwerfen sei, sondern daß ihr der Entlastungsbweis nach § 9 EKHG geglückt sei.
a) Was die Vereisung der Ausstiegsstelle betreffe, sei zu sagen, daß auch unter Beachtung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabes der EKHG-Haftung keineswegs jegliche Vereisung einer Ausstiegsstelle verhindert werden müsse. Zu Recht habe der Betriebsleiter der beklagten Partei darauf hingewiesen, daß eine harte Spur im Ausstiegsberich keineswegs von Nachteil sei, da dadurch der wünschenswerte Effekt, daß die Fahrgäste möglichst rasch den Gefahrenbereich der Sessel verlassen könnten, besser gewährleistet sei als bei weichen Schneeverhältnissen. So wie nur eine sehr starke Vereisung einer Abfahrt zu Warn- oder anderen Sicherungsmaßnahmen des Pistenhalters Anlaß gebe (siehe Pichler-Holzer, Handbuch des österr. Schirechts, 43 f), könne auch nur eine außergewöhnliche Eisglätte im Bereich der Ausstiegsstelle als "Fehler in der Beschaffenheit" der Liftanlage im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG gelten. Eine solche sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden und sei - wie im Rahmen der Stellungnahme zur Beweisrüge ausgeführt - nach den Beweisergebnissen ausgeschlossen (und durch das von der klagenden Partei angebotene und vom Erstgericht nicht aufgenommene meteorologische Gutachten schon grundsätzlich nicht erweisbar). Eine solche Vereisung werde auch in der Berufung nicht einmal behauptet. Die allenfalls mögliche durchschnittliche Vereisung im Bereiche der Ausstiegsstelle aber stelle keinen Sorgfaltsverstoß der beklagten Partei und keinen Fehler in der Beschaffenheit ihrer Anlage dar.
b) Das Verhalten des Liftwarts könne nach Auffassung des Berufungsgerichtes desgleichen nicht als Sorgfaltsverstoß selbst unter Anlegung des besonders strengen Maßstabes des § 9 EKHG angesehen werden. Der Vergleich dieses Falles mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung ZVR 1983/128 zugrunde liege, falle keineswegs zugunsten der Klägerin aus. Zunächst sei klarzustellen, daß die Besonderheit des gegenständlichen Falles darin liege, daß es sich um einen Unfall beim Ausstieg aus einem kuppelbaren Vierersessellift handle. Anders als in den den Erkenntnissen ZVR 1983/128, 1988/112 und 1992/82 zugrunde liegenden Fällen werde bei einem solchen Lift automatisch und in jedem Fall die Geschwindigkeit der einzelnen Liftgehänge im Ausstiegsbereich bereits auf weniger als jene Geschwindigkeit herabgesetzt, die sonst im äußersten Falle durch händische Schaltung eines Bediensteten im Ausstiegsbereich erreicht werden könne (in dem ZVR 1992/82 zugrunde liegenden Fall sei dies bei der zweiten Schaltstufe eine Geschwindigkeit von 0,8 m/sec gewesen). Diese äußerst geringe Geschwindigkeit ermögliche eben im Normalfall ein völlig ungefährdetes Aussteigen aus dem Lift und stelle sicher, daß jeder Schifahrer mit durchschnittlichen Fähigkeiten anstandslos auch ohne Ausstiegshilfe den Bereich verlassen könne, in welchem eine gewisse Gefahr durch den nachfolgenden und dann seitlich abdrehenden Liftsessel bestehe. Diese technische Konstruktion (einer automatischen so erheblichen Geschwindigkeitsverringerung im Ausstiegsbereich) sei auch erforderlich, da die Konstruktion eines Vierersessels ausschließe, daß sämtlichen darauf beförderten vier Fahrgästen wirksam händische Ausstiegshilfe geleistet werden könne. Selbst wenn zwei Liftbedienstete im Ausstiegsbereich anwesend wären, könnten sie naturgemäß nur jeweils den beiden außen sitzenden Fahrgästen händische Ausstiegshilfe leisten. Die zwischen diesen beiden Fahrgästen sitzenden Fahrgäste müßten jedenfalls selbständig den Liftsessel und den erwähnten Gefahrenbereich verlassen. Daraus folge, daß im Regelfall bei einem kuppelbaren Vierersessellift eben gar keine händische Ausstiegshilfe gleistet werden müsse, da die Erhöhung des Unfallsrisikos durch Unterbleiben der händischen Ausstiegshilfe bei einer solchen Sesselbahn gegenüber dem Ausstiegsrisiko bei den nicht kuppelbaren Zweiersesselliften (welche Unfallsursache in den erwähnten Entscheidungen gewesen seien) durch die erheblich herabgesetzte Geschwindigkeit des Lifts im Ausstiegsbereich kompensiert werde. Dies schließe selbstverständlich nicht aus, daß unter außergewöhnlichen Verhältnissen, wenn erkennbar mit besonderen Schwierigkeiten beim Aussteigen zu rechnen sei, dennoch händische Ausstiegshilfe geleistet werden müsse - allenfalls nach entsprechendem Abstellen des Lifts. Im gegenständlichen Fall habe aber keinerlei Anhaltspunkt bestanden, daß die Klägerin Schwierigkeiten beim Aussteigen hätte haben können. Wie in dem der Entscheidung ZVR 1992/82 zugrunde liegenden Fall hätten bei der etwa gleich alten Klägerin keine Hinweise auf eine über das altersbedingte Ausmaß hinausgehende Hilfsbedürftigkeit bestanden. Wenn die Berufung auf eine besondere Sorgfaltsanforderung auf Grund der auf dem Sessel mitfahrenden Kinder verweise, übergehe sie, daß zwischen einem allfälligen solchen Sorgfaltsverstoß und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle. Im übrigen habe sich auch gezeigt, daß die Kinder anstandslos aus dem Lift hätten aussteigen können. Daß die Klägerin gestürzt sei, sei auf ihre eigene Ungeschicklichkeit zurückzuführen. Ein Seilbahnunternehmer sei vor allem dann von der EKHG- Haftung frei, wenn der Unfall ausschließlich auf das schuldhafte oder ungeschickte Verhalten des beförderten Schifahrers zurückzuführen sei. Ein Sesselliftunternehmer dürfe - soferne der Fahrgast nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringe - voraussetzen, daß der Benützer sich über die allgemein verlangten grundlegenden Verhaltensmaßnahmen im klaren sei. Daher seien auch im Lichte des besonderen Sorgfaltsmaßstabes des § 9 EKHG vom Betriebsunternehmer zur Abwendung von Schäden nur jene Vorkehrungen zu treffen, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen seien (Pichler-Holzer aaO, 79 f mwN). Ob die Ungeschicklichkeit der Klägerin kleiner als die der Geschädigten in der Entscheidung ZVR 1983/128 gewesen sei, sei für die Frage der Haftung der Beklagten völlig unerheblich. Diese Ungeschicklichkeit sei für den Liftwart ja erst erkennbar gewesen, als es bereits völlig unmöglich gewesen sei, den Schaden noch zu verhindern. Als sie erkennbar gewesen sei, habe der Lift nicht mehr abgestellt werden können, bevor die Verletzung der Klägerin eingetreten sei. Daß der Liftwart den Lift überhaupt nicht abgestellt habe, könne unter diesen Umständen nicht als ein Verstoß gegen die im § 9 EKHG geforderte äußerste Sorgfalt angesehen werden. Die Berufung irre nämlich, wenn sie meine, daß die Frage, ob ein umgehendes Einschreiten des Liftpersonals die Verletzung der Klägerin tatsächlich hätte verhindern können, keine Rolle spiele. Es müsse nämlich ein Zusammenhang zwischen der Sorgfaltswidrigkeit und dem Unfall bestehen; wäre es auch bei Einhaltung der nach § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt zum Unfall und zum gleichen Schaden gekommen, sei die Haftung ausgeschlossen (Apathy, EKHG, Rz 3 zu § 9 mwN). Selbst wenn also in dem Umstand, daß der Liftwart den Lift überhaupt nicht abstellte, eine Sorgfaltsverletzung gesehen werden sollte, sei sie nicht geeignet, die Haftung der beklagten Partei zu begründen. Da ohne Erkennbarkeit besonderer Hilfsbedürftigkeit der beförderten Fahrgäste ein Liftwart davon ausgehen könne, daß er bei einem kuppelbaren Vierersessellift keine händische Ausstiegshilfe zu leisten habe, könne dem Liftwart (und damit der beklagten Partei) auch kein Sorgfaltsverstoß deshalb angelastet werden, daß er sich nicht in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befunden habe. Auch nach der äußersten in diesem Falle erforderlichen Sorgfalt sei er nur dazu verpflichtet gewesen, im unmittelbaren Nahbereich des Schalters zu stehen, mit dem der Lift hätte abgestellt werden können. Da er sich dort befunden habe, habe er sich richtig verhalten. Hätte er sich im Bereiche der unmittelbaren Ausstiegsstelle befunden, wäre ihm sogar vorzuwerfen gewesen, daß er zu weit vom Abschaltknopf entfernt gewesen wäre. Es könne aber der Beklagten auch nicht als ein "Fehler in der Beschaffenheit" angelastet werden, daß sich - anscheinend - die Abschaltknöpfe nicht im unmittelbaren Bereiche der Ausstiegstelle befunden hätten, weil eben im Regelfall eine händische Ausstiegshilfe bei einem Lift dieser Bauart nicht zu leisten sei (und auch nicht jedem Fahrgast bei voll besetzten Vierersesseln geleistet werden könnte).
c) Daß der in der Betriebsordnung vorgesehene sogenannte Springer der Bergstation nicht anwesend gewesen sei, sei eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht, die wiederum nicht im Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehe. Was für den Liftwart gelte, gelte nämlich auch für den Springer: Selbst wenn er dieselben Funktionen wie der Liftwart gleichzeitig hätte ausüben müssen (was wohl kaum der Fall sein könne und sich aus der Betriebsordnung auch nicht ergäbe), hätte auch für ihn nicht die Verpflichtung bestanden, gerade an der Stelle zu stehen, an der die Klägerin ausgestiegen sei, um ihr händische Ausstiegshilfe zu leisten. Es sei somit für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG vorgelegen gewesen (ähnlich wie bei dem in Pichler-Holzer aaO, 80, zitierten Fall, der der Entscheidung 8 Ob 170/82 zugrunde lag). Ob durch die Ungeschicklichkeit der Klägerin, die den Unfall verursacht habe, allenfalls eine außergewöhnliche Betriebsgefahr entstanden sei, müsse nicht untersucht werden, da die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG gemäß dem Schlußsatz des § 9 Abs 2 EKHG nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Unfall unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei (ZVR 1981/172). Diese Voraussetzungen seien aber hier nicht gegeben. Der Berufung sei daher keine Folge zu geben gewesen.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es von der grundsätzlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung eines Liftbetriebes für Unfälle im Ausstiegsbereich nicht abgewichen sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, Gebrauch gemacht und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die in der Revision vorerst geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was jedoch keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 3.Satz ZPO).
Insoweit der in der Revision erhobenen Rechtsrüge vorerst entnommen werden kann, daß sich die Klägerin gegen die Ablehnung einer Haftung der Beklagten für ein Verschulden der bei der Sesselbahn Bediensteten wendet, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ausführungen, mit welchen die Klägerin ein Verschulden des Liftwartes oder des Betriebsleiters darzulegen versucht, vermögen nicht zu überzeugen. Der Oberste Gerichtshof billigt vielmehr die Argumente des Berufungsgerichtes, die für eine differenzierte Beurteilung der Verpflichtung des Liftpersonals, Fahrgästen Ausstiegshilfe zu leisten, bei sogenannten Vierer-Sesselbahnen und den herkömmlichen Zweiersesselliften sprechen. Die besonderen technischen Vorrichtungen (Auskuppeln der Bank, Geschwindigkeitsreduktion) sorgen dafür, daß in der Regel - also von hier nicht in Betracht kommenden Umständen abgesehen - eine unmittelbare Ausstiegshilfe nicht erforderlich wird. Der Oberste Gerichtshof billigt aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit welchen dargetan wurde, daß selbst ein sofortiges Abschalten der Sesselbahn nicht geeignet gewesen wäre, den Eintritt der Verletzungen der Klägerin zu verhindern (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO).
Mit Recht vertritt jedoch die Revisionswerberin die Ansicht, daß das Berufungsgericht - ausgehend von den nach der Aktenlage seiner Ansicht nach möglichen Feststellungen über die Vereisung im Bereich der Ausstiegsstelle - zu Unrecht den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG als erbracht angesehen hat. Das Berufungsgericht hat wohl die vom Obersten Gerichtshof für die Annahme des Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses entwickelten Grundsätze richtig zur Darstellung gebracht, bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist ihm jedoch ein Rechtsirrtum unterlaufen. So hat es zutreffend erkannt, daß ein Ereignis nur dann unabwendbar ist, wenn es trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden konnte, wenn also weder der Betriebsunternehmer noch eine mit dessen Willen beim Betrieb der Sesselbahn tätige Person trotz Beachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt den Unfall verhindern konnte. Muß somit zur Haftungsbefreiung verlangt werden, daß jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet wurde, so reicht es für die Annahme des Haftungsausschlusses nicht aus, daß die Klägerin nur eine durchschnittliche Vereisung im Bereich der Ausstiegsstelle und keine besondere darüber hinausgehende also überdurchschnittliche Vereisung hätte nachweisen können. Zur Haftungsbefreiung müßte vielmehr die Beklagte nachweisen, daß sie über die beim Betrieb der Sesselbahn sonst gewöhnliche Sorgfalt hinaus die äußerste nach den Umständen mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten hat. Einem besonders sorgfältigen Betriebsleiter oder sonstigen Bediensteten der Sesselbahn wäre es aber sehr wohl möglich und auch durchaus zumutbar gewesen, die auch mit einer durchschnittlichen Vereisung im Bereich der Ausstiegstelle verbundenen Gefahren etwa durch Aufrauhen der vereisten Ausstiegsstelle oder Auftragen von Schnee hintanzuhalten; solche Vorsichtsmaßnahmen müssen insbesondere auch deshalb gefordert werden, weil bei derartigen Sesselbahnen eine individuelle Ausstiegshilfe grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Da das Verlangen solcher Maßnahmen auch nicht als Überspannung der Sorgfaltspflicht eines Sesselbahnunternehmens angesehen werden kann, muß gesagt werden, daß der Beklagten der Nachweis des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses nicht gelungen wäre und sie wegen Nichteinhaltung dieser erhöhten Sorgfalt die Gefährdungshaftung träfe, wenn die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach die Ausstiegsstelle mit Schnee bedeckt und keineswegs eisig, sondern - im Hinblick auf die Plusgrade - griffig war, nicht haltbar wäre, und iS der Aussage des Schwiegersohnes der Klägerin und der Klägerin selbst doch eine wenngleich nicht "überdurchschnittliche" so doch bloß "durchschnittliche" Vereisung angenommen werden müßte.
Da das Berufungsgericht - von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend - es nicht für erforderlich erachtet hat, auf die zur Frage der Beschaffenheit der Ausstiegsstelle erstattete Beweisrüge einzugehen, und unter diesen Umständen auch die in Erledigung der im Zusammenhang damit stehenden Verfahrensrüge vorgetragenen Argumente nicht tragfähig erscheinen, erweist sich die Rechtssache noch nicht spruchreif und die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Klägerin als unumgänglich.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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