OGH 2Ob722/23 (RS0060362)

OGH2Ob722/2320.9.2013

Rechtssatz

Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts kann nicht auf dem ideellen Teil einer Liegenschaft einverleibt werden.

Normen

ABGB §521 F
GBG 1955 §12

2 Ob 722/23OGH09.10.1923

Veröff: 5/230

7 Ob 53/68OGH13.03.1968

Veröff: SZ 41/30 = MietSlg 20040

5 Ob 34/92OGH24.03.1992

Beisatz: An landwirtschaftlichen Grundstücken kann eine Wohnungsservitut keinesfalls eingeräumt werden. (T1) Veröff: EvBl 1993,79 (Call) = NZ 1993,19 (Hofmeister, 22)

5 Ob 251/03bOGH11.11.2003

Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob das verpönte Ergebnis direkt durch ein Begehren auf Einverleibung von Dienstbarkeiten auf einem ideellen Anteil oder indirekt angestrebt wird. (T2); Beisatz: Hier: Vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich zweier ideeller Liegenschaftsanteile (ein Drittel und zwei Drittel), wobei gegen den vorgemerkten Eigentümer Grunddienstbarkeiten und ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen sind; die Anmerkung der Rechtfertigung nur hinsichtlich eines ideellen Liegenschaftsanteiles ist nicht zulässig. (T3)

5 Ob 157/08mOGH25.11.2008

Beisatz: An ideellen Teilen einer Liegenschaft kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden, weil dem - schlichten - Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T4); Beisatz: Demgegenüber kann ob einem mit Wohnungseigentum verbundenden Miteigentumsanteil die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden. (T5); Veröff: SZ 2008/174

5 Ob 113/13yOGH20.09.2013

Dokumentnummer

JJR_19231009_OGH0002_0020OB00722_2300000_001

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