OGH 2Ob72/10t

OGH2Ob72/10t8.7.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Markus M*****, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen, vertreten durch das Stadtjugendamt Salzburg, 5024 Salzburg, Saint-Julien-Straße 20, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Dezember 2009, GZ 21 R 493/09k-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. Oktober 2009, GZ 4 PU 174/09z-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater des Minderjährigen gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von 112,70 EUR monatlich ab 25. 9. 2009, wiesen jedoch das Mehrbegehren von 9,39 EUR monatlich ab. Nach § 382a Abs 2 EO könne vorläufiger Unterhalt höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden. Darunter sei die in § 8 Abs 8 FamLAG vorgesehene Verdoppelung des Gesamtbetrags an Familienbeihilfe für September nicht zu verstehen; der Grundbetrag sei daher nicht um die aliquoten Teile der 13. Familienbeihilfenauszahlung zu erhöhen.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil der Oberste Gerichtshof bislang zur Höhe des vorläufigen Unterhalts nach Einführung der 13. Familienbeihilfe noch nicht Stellung genommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Nachdem ursprünglich der 1. und, diesem folgend, der 9. Senat ausgesprochen hatten, durch die Verdoppelung der Familienbeihilfe für September (§ 8 Abs 8 FLAG) erhöhe sich auch der „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ iSd § 382a Abs 2 EO um ein Zwölftel (1 Ob 216/09k; 9 Ob 78/09z; 1 Ob 248/09s; RIS-Justiz RS0125480), sind der 10. Senat und der 6. Senat jeweils mit ausführlicher Begründung dieser Auffassung entgegengetreten und zum Ergebnis gekommen, dass die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in § 382a EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) so zu verstehen ist, dass darunter nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind. Entscheidend für die Maximalhöhe des vorläufigen Unterhalts nach § 382a Abs 2 EO bleibe nach wie vor der „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Der Zusammenhang zwischen § 8 FLAG und § 382a EO sei demnach nur insoweit gegeben, als eine Veränderung des Basissatzes der Familienbeihilfe auf § 382a EO durchschlage. Solle dem Begriff des „Grundbetrags“ aber eine andere Deutung als bisher beigemessen werden, könne dies nicht durch eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes erfolgen; vielmehr müsste § 382a EO neu gestaltet werden. Die mit dem Bundesgesetz BGBl I 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) sei daher nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen (10 Ob 81/09y; 10 Ob 11/10f; 10 Ob 20/10d; 6 Ob 53/10b; RIS-Justiz RS0125480 [T1]; RS0125719).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, weshalb sich das Rechtsmittel als nicht berechtigt erweist.

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