Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Klagevertreter gab die Berufung gegen das Ersturteil, das ihm am 13.August 1986 zugestellt worden war, am 23.September 1986 zur Post.
Das Berufungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, die Berufungsfrist habe nach Ablauf der Gerichtsferien um 0 Uhr des 26.August 1986 begonnen und habe mit Ablauf des 28.Tages, also des 22.September 1986, geendet. Die am 23.September 1986 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß von der klagenden Partei erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. So wurde in SZ 57/65 (=
RZ 1985/4 = AnwBl 1984, 351) und in 8 Ob 9/84 ausgesprochen, daß bei
Zustellung während der Gerichtsferien die vierwöchige Berufungsfrist am 22.September endet. Bereits in der Entscheidung RZ 1985/5 wurde darauf hingewiesen, daß eine Frist von vier Wochen nicht anders zu berechnen ist, als eine solche von 28 Tagen. Im gleichen Sinne ergingen auch die Entscheidungen 7 Ob 1004/84, 8 Ob 531/86 und 8 Ob
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