Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat den beklagten Parteien die mit S 25.829,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 5.400 Barauslagen und S 1.857,24 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 17.April 1967 geborene Klägerin stürzte am 10.April 1982 bei einer Abfahrt von der Gasslhöhe (R***, Pichl an der Enns), geriet über den Pistenrand hinaus und erlitt schwere Verletzungen (Querschnittlähmung). Sie befand sich im Besitz einer für die R*** gültigen Liftkarte.
Die Klägerin begehrt einen Schadenersatzbetrag von S 1,489.152 und stellte außerdem ein Feststellungsbegehren. Die beklagten Parteien hätten es schuldhaft unterlassen, den Pistenrand an einer gefährlichen Stelle zu sichern.
Die beklagten Parteien wendeten ein, sie hätten alles unternommen, um Gefahrenstellen zu entschärfen, die Pistenränder klar und deutlich erkennbar und die Piste gut befahrbar zu machen. Der Unfall sei auf einen Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus seinen Feststellungen (S 3-9 des Ersturteiles = AS 277 ff) ist folgendes hervorzuheben:
Die von der Klägerin befahrene Schiabfahrt wurde im Jahr 1974 nach umfangreichen Rodungen und Erdbewegungen neu angelegt. Der Pistenabschnitt, auf dem die Klägerin stürzte, entspricht einem flachen Schihang und ist auf beiden Seiten von gelegentlich unterbrochenem Wald begrenzt. Die linke Pistenbegrenzung besteht aus einer ansteigenden Böschung mit Bäumen, rechts bildet eine etwa 400 m lange Geländekante mit darunter befindlichem Wald deutlich den Pistenrand. Pistenverlauf und Pistenrand sind schon aus einer Entfernung von 400 m deutlich erkennbar, ebenso, daß der wenige Meter unter dem rechten Pistenrand befindliche Wald durch eine schmale Schneise unterbrochen wird, die vom natürlichen Bachbett des Gleimingbaches herrührt, der mittels Verrohrungen unter der Piste durchgeführt wird. Die Pistenbreite beträgt dort 25 m, 40 m davor und danach ist die Piste 30 m breit. In diesem Bereich waren die Pistenränder durch auf Schneestangen befestigte rot-weiß-rote Markierungsbänder gekennzeichnet. Die aus der Sicht des Schifahrers nach rechts abfallende Böschung weist unterhalb der Kante auf etwa 8 m eine Neigung von 30 o , dann auf 3 m eine solche von 42 o auf und geht mit einer Neigung von 36 o in das unter der Piste durchgeführte Bachbett über. Das 8 m lange 30 o geneigte Stück war schneebedeckt, das darunter befindliche 3 m lange Steilstück war aber nur zum Teil schneebedeckt, sodaß der gewachsene Fels sowie das im Zuge der Bacherfassung künstlich aufgeschüttete Gesteinsmaterial teilweise herausragte. Bei dem am Pistenrand angebrachten rot-weiß-roten Band handelte es sich um eine Markierung, die die Aufmerksamkeit des Schifahrers auf eine erkennbare Gefahrenstelle lenken will. Sie soll zum Ausdruck bringen, daß bei Überfahren des Pistenrandes Gefahr besteht. Um eine Absicherung im technischen Sinne handelte es sich dabei nicht. Als solche haben nur Einrichtungen zu gelten, die den Aufprall auf Hindernisse oder einen Absturz, z.B.durch Fangnetze, hemmen sollen. Solche Vorrichtungen sind dann üblich, wenn auf Schleppliften bei Sturz oder Abgleiten eine Kollision mit Liftmasten oder anderen Hindernissen, aber auch regelrechte Abstürze eintreten können. Jedes massive Schutz- oder Fangnetz schafft aber eine neue Gefahrenquelle, da beim Hängenbleiben an solchen Netzen oder dem Anprall gegen Stützbauwerke gleichfalls nicht unerhebliche Verletzungen auftreten, die Erfahrungen sprechen für eine Anwendung massiver Verbauungsmaßnahmen nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Gefahr. In dem oben beschriebenen Pistenbereich gelangten die Schifahrer nicht an eine ausgesetzte oder besonders gefährliche Stelle. Wäre ein stabiles Fangnetz am oder unterhalb des Pistenrandes angebracht worden, so hätte ein Aufprall am Netz oder an einer der zwangsläufig dabei installierten Stahlverstrebungen ebenso gefährliche Verletzungen hervorrufen können. Die Klägerin, die schon mehrmals an Schikursen teilgenommen hatte, beherrschte einen sicheren Grundschwung im Übergang zum Parallelschwung. Die Piste war ihr aus vorangegangenen Abfahrten bereits bekannt. Sie fuhr als letzte eine Schikursgruppe, stürzte beim Ansetzen eines Rechtsschwunges in einer Entfernung von ca.8 m vom rechten Pistenrand ohne fremde Einwirkung seitlich zu Boden und rutschte auf dem hart gefrorenen Altschnee auf dem Rücken liegend schräg zum Pistenrand, erreichte diesen nach ca.13 m, rutschte unter der Pistenrandmarkierung über die Geländekanten und dann etwa 13 m weiter und blieb erst im Bereich eines kleinen Gerinnes zwischen einem Stein und einer Schneewächte stecken. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die beklagten Parteien seien zur Pistensicherung verpflichtet gewesen. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, es solle grundsätzlich nur vor atypischen Gefahren gesichert werden. Atypisch sei eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unvermutet oder schwer abwendbar sei. Mit den typisch auftretenden Gefahren habe der Schifahrer stets zu rechnen. Er habe seine Fahrgeschwindigkeit und den Abstand zu Hindernissen darauf einzustellen, daß er auch bei einem Sturz nicht über den Pistenrand hinaus geraten könne. Im vorliegenden Fall sei der Pistenrand eindeutig erkennbar gewesen, durchddas Markierungsband sei die Aufmerksamkeit von Schifahrern auf die Gefahrenstelle gelenkt worden. Es habe sich keinesfalls um eine atypische Gefahr gehandelt, weil mit einem solchen Unfallsablauf bei einem Absturz über den Pistenrand zu rechnen sei. Bei der zur Unfallszeit gegebenen harten Pistenoberfläche hätte die Klägerin einen größeren Sicherheitsabstand vom rechten Pistenrand einhalten müssen, der für den außerordentlich langen Sturzweg, resultierend möglicherweise aus rutschfreudiger Schibekleidung verbunden mit fehlenden oder nicht zielführenden aktiven Bremsversuchen, ausreichend Raum geboten und den Absturz verhindert hätte. Es hieße die Pistensicherungspflicht eindeutig überspannen, wollte man die Absicherung sämtlicher nur irgendwie potentieller Gefahrenstellen verlangen. Der Schifahrer habe im Rahmen seiner Eigenverantowrtlichkeit selbst für seine Sicherheit zu sorgen und seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einzustellen. Eine Haftung im Sinne des § 1319 a ABGB aber auch aus dem Beförderungsvertrag sei mangels eines Verschuldens der beklagten Parteien zu verneinen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es erörterte zunächst die Frage der gesetzlichen Vertretung der Minderjährigen nach belgischem Recht und gelangte zu dem Ergebnis, daß der Vater zur Vertretung der Minderjährigen berechtigt und eine besondere Genehmigung der Prozeßführung nicht vorgeschrieben sei. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die Mängel- und Beweisrüge der Klägerin als nicht berechtigt, verbreiterte die Feststellungen über die Unfallsörtlichkeit aber aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder dahin, daß das an den Pistenrand unmittelbar anschließende Gelände, sofern es nicht schneebedeckt sei, als steinig, felsiger Absturz anzusehen sei. Auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei nicht zu beanstanden. Über die Sicherungspflicht eines markierten und im übrigen auch in der Natur deutlich sichtbaren Pistenrandes und des an diesen unmittelbar anschließenden Geländes gebe es in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Während der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertrete, der Pistenhalter müsse damit rechnen, daß ein Schifahrer beim Sturz über den Pistenrand hinausgeraten könne und daraus grundsätzlich eine Verpflichtung des Pistenhalters ableite, auch außerhalb der Piste befindliche gefährliche Hindernisse entsprechend abzusichern (ZVR 1982/268; 7 Ob 590/79; 7 Ob 649/79; 1 Ob 514/83) vertrete die Lehre nahezu übereinstimmend die Auffassung, daß angesichts des auch von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes, wonach die Verkehrssicherungspflicht auf Schipisten nicht überspannt werden dürfe, eine Sicherungspflicht des Pistenhalters in Ansehung des Pistenrandes, der freilich nicht als mathematische Linie, sondern als Randstreifen in der Breite etwa einer Schilänge zu verstehen sei, nur dann angenommen werden könne, wenn dies durch besondere äußere Umstände, insbesondere durch den Pistenverlauf, geboten sei. Nach übereinstimmender Auffassung der Lehre, die auf Beratung des Kuratoriums für alpine Sicherheit verwiesen, komme eine Pistenrandsicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Geländes, etwa bei erheblich zum Pistenrand hin geneigter Abfahrtspiste oder bei unvermutet scharfer Richtungsänderung, mit einem Hinausgeraten eines Schiläufers über den Pistenrand gerechnet werden müsse. Grundsätzlich brauche daher ein Sturzraum für jene Schifahrer, die etwa zu schnell fahren und dadurch unkontrolliert über den Pistenrand hinausgeraten und zu Sturz kommen, nicht gewährleistet sein. Auch im Pistenrandbereich müßten somit nur solche Hindernisse gesichert werden, die auch innerhalb der Piste zu sichern wären. Nur dann, wenn ein unbeabsichtigtes Überschreiten des Pistenrandes auch für einen vorsichtigen Schiläufer nicht leicht vermeidbar sei und im Fall dieses Ereignisses eine besondere Gefahr drohe, sei demnach eine Absicherung des Pistenrandbereiches geboten. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Vermeidung einer Überschreitung eines deutlich erkennbaren und obendrein noch markierten Pistenrandes ohne weiters möglich und zumutbar sei, so etwa dann, wenn sie schon durch Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes nach der Lage des Falles abgewendet werden könne. Eine solche Situation sei aber im vorliegenden Fall gegeben, weil die Piste 25 m breit sei. Überdies sei der rechte Pistenrand geradlinig verlaufen. Dazu komme, daß die Piste selbst keinerlei Querneigung zum rechten Pistenrand aufgewiesen und bloß leicht fallend gewesen sei. Alle diese Umstände ließen den Eintritt eines Schadens infolge eines Sturzes an der strittigen Stelle als äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Daß im Anschluß an den Pistenrandbereich das Gelände steil abfalle und sogar von einem "steinig felsigen Absturz" gesprochen werden könne, ändere hieran deshalb nichts, weil die Beklagten nicht damit rechnen mußten, daß ein Schifahrer über den Pistenrandbereich hinausgerate. Es hieße die Anforderungen an den Pistenhalter zu überspannen, wollte man von ihm angesichts des Verlaufes der Piste, insbesondere des gegebenen Gefälles, ihrer Breite und der geradlinigen Pistenführung mehr verlangen, als den in der Natur bereits erkennbaren Pistenrand entsprechend zu markieren. Den beklagten Parteien könne weder ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenverpflichtung noch ein dem § 1319 a ABGB zu unterstellendes Verhalten angelastet werden. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit den gemeinsam ausgeführten Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit bekämpft die Klägerin zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Piste habe zum rechten Rand hin keine Querneigung aufgewiesen. Eine Feststellung in dieser Richtung ist tatsächlich nicht vorhanden. Die Richtigkeit dieser Annahme kann auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht entnommen werden. Der Sachverständige hat in dem auf Seite 4 seines Gutachtens (AS 83) enthaltenen Lageplan der Unfallstelle das Gefälle der Schipiste mit 12-14 o angegeben und für die Rutschrichtung der Klägerin eine Neigung von 10 o angenommen. Ob auch eine Querneigung vorhanden war, ist zwar in der Skizze nicht eingezeichnet, der Umstand, daß die schräg zum Pistenrand (laut Skizze in einem Winkel von etwas mehr als 45 o zur Längsrichtung der Piste) zulaufende Rutschrichtung noch eine Neigung von 10 o aufweist, würde aber wohl für eine gewisse Querneigung sprechen, die aber jedenfalls unter 10 o gelegen sein muß. Den Lichtbildern kann nicht entnommen werden, ob eine Querneigung vorhanden war. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Piste habe keinerlei Querneigung zum rechten Pistenrand hin aufgewiesen, kann daher nicht als durch den Akteninhalt gedeckt angesehen werden. Eine relevante Aktenwidrigkeit liegt jedoch nicht vor, da es sich höchstens um eine geringe Neigung gehandelt haben kann, der bei der rechtlichen Beurteilung keine Bedeutung zukommt.
Die Klägerin bekämpft weiters, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage nicht befaßte, daß der Pistenrand zur Zeit des Unfalles nicht wie beim gerichtlichen Ortsaugenschein aufgewölbt war. Diese Ausführungen sind nicht berechtigt. Entscheidend ist nicht, wie Piste und Pistenrand zur Zeit des Augenscheines gestaltet waren, sondern ihre Beschaffenheit zur Zeit des Unfalles. Davon, daß am Tag des Unfalles eine Aufwölbung des Pistenrandes vorhanden war, wurde aber ohnedies nicht ausgegangen.
Den Revisionsausführungen, das Berufungsgericht hätte eine Beweiswiederholung, insbesondere durch Vornahme eines Augenscheines, vornehmen müssen, ist entgegenzuhalten, daß die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung vorzunehmen hatte oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne eine solche übernehmen konnte, in das Gebiet der unüberprüfbaren Beweiswürdigung fällt (5 Ob 43/85 uva).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Die Beklagte traf eine Pistensicherungspflicht nicht nur aufgrund der Vorschrift des § 1319 a ABGB, sondern auch wegen des durch den Verkauf der Liftkarte abgeschlossenen Beförderungsvertrages. Bei Verletzung der Pistensicherungspflicht haftet sie daher auch für leichte Fahrlässigkeit (ZVR 1982/268). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darf die Pistensicherungspflicht zwar nicht überspannt werden, doch wurde eine Haftung wegen unterlassener Absicherungen von knapp außerhalb der Piste befindlichen künstlichen Hindernissen bejaht (7 Ob 590/79, ZVR 1982/268). Bei Unfällen, die sich knapp außerhalb der Piste ereignen, ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Pistenrand keine klar erkennbare eindeutig festzustellende Linie bildet. Im vorliegenden Fall konnte über den Verlauf des Pistenrandes jedoch kein Zweifel bestehen, er war durch die Böschungskante eindeutig ausgebildet und an der Unfallstelle zusätzlich durch das Markierungsband gekennzeichnet. Nicht nur der Pistenrand war deutlich sichtbar, sondern auch, daß das rechts der Piste befindliche Gelände auf eine längere Strecke für von der Piste abkommende Schifahrer gefährlich ist, da es sich um Waldgebiet handelt. Daß es sich auch bei der Stelle, an der der Wald unterbrochen war, um eine gefährliches Gelände handelte, war durch das Markierungsband erkennbar. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, muß trotz der Pistensicherungspflicht bei einer von Wald begrenzten Piste nicht jeder einzelne Baum abgesichert werden (ZVR 1982/268). Daß die Stelle, an der der Wald wegen des Bachbettes unterbrochen war, für Schifahrer größere Gefahren barg als der Wald, steht nicht fest (der Sachverständige erklärte, diese Frage nicht beantworten zu können - AS 117, ein Sturz der Klägerin an einer anderen Stelle hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem gefährlichen Aufprall an einen Baum geführt - AS 128 f). Würde man aufgrund der Pistensicherungspflicht eine Absicherung der Stelle, an der die Klägerin über den Pistenrand hinausgeriet, fordern, dann müßte man also auch verlangen, daß der gesamte Verlauf dieses Teiles der Piste (400 m) am rechten Rand so abgesichert wird, daß ein Sturz über die an die Piste angrenzende Böschung nicht möglich ist. Abgesehen davon, daß - wie bereits ausgeführt - die Absicherung jedes einzelnen Baumes nicht verlangt werden kann, muß bei Beurteilung dieser Frage auch darauf Rücksicht genommen werden, daß ein Fangnetz zwar Abstürze über den Pistenrand hinaus verhindern kann, diese Vorrichtung aber selbst eine Gefahr begründet hätte. Die gegenteilige Ansicht der Revisionswerberin steht zu den Feststellungen im Widerspruch. Berücksichtigt man, daß die Böschung an der Unfallstelle zwar zunächst eine Neigung von 30 o und später sogar eine solche von 42 o aufwies, es sich aber doch nicht um eine besonders gefährliche Stelle, wie etwa bei einer senkrechten Felswand handelte (der SV führte aus, es habe sich nicht um eine ausgesetzte und besonders gefährliche Stelle gehandelt - AS 117, es sei kein außergewöhnlicher Gefährdungsbereich gegeben gewesen - AS 123, bei dem Absturzgelände müsse nicht zwangsläufig mit derartig schwerwiegenden Verletzungsfolgen gerechnet werden - AS 129), dann ist die Ansicht der Vorinstanzen, eine Absicherung des Pistenrandes, die es unmöglich gemacht hätte, daß ein Schifahrer auf die Böschung gerät, die aber selbst zusätzliche Gefahren geschaffen hätte, sei nicht notwendig gewesen, zu billigen. Die in der Revision vertretene Meinung, es habe sich um eine künstlich geschaffene Gefahr gehandelt, die einer Absicherung bedurft hätte, kann nicht geteilt werden. Wenn Rodungen und Erdbewegungen vorgenommen werden, um eine Schipiste zu schaffen, kann dies nicht dazu führen, daß die Ränder der so geschaffenen Piste in ihrem gesamten Verlauf abgesichert werden müssen. Der Oberste Gerichtshof forderte zwar die Sicherung künstlich geschaffener Hindernisse, doch kann von solchen Hindernissen im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Ob die Piste von den beklagten Parteien als leicht oder als mittelschwer eingestuft wurde, steht nicht fest, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin aber auch nicht von Bedeutung, weil die Piste in dem Bereich, in dem die Klägerin stürzte, jedenfalls flach, unschwierig und 25 m breit war und auch die Böschung keine außergewöhnliche Gefahr bewirkte, sodaß auch weniger geübte Schifahrer nicht einer unvorhergesehenen Gefahr ausgesetzt wurden. Daran, daß den Beklagten eine Verletzung der Pistensicherungspflicht nicht vorgeworfen werden kann, vermag auch der Hinweis der Revisionswerberin auf die Vorschrift des § 1299 ABGB nichts zu ändern.
Aus allen diesen Gründen mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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