Rechtssatz
Vor der Einantwortung können nicht die Erben, sondern nur die Verlassenschaft auf Leistung eines Legates geklagt werden.
2 Ob 693/51 | OGH | 05.03.1952 |
Veröff: EvBl 1952/156 S 241 |
7 Ob 251/65 | OGH | 29.09.1965 |
Beisatz: Auch wenn bereits Erbserklärungen abgegeben wurden. (T1) |
8 Ob 158/66 | OGH | 05.07.1966 |
Beisatz: Haben erbserklärte Erben, denen im Erbrechtsstreit die Klägerrolle zugeteilt wurde, die Klage innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht angebracht, dann ist derjenige Erbe, gegen den die Klage zu erheben gewesen wäre, als der einzige, dessen Erbrecht zu berücksichtigen ist, zur Vertretung des Nachlasses berufen. (T2) Veröff: JBl 1966,616 = RZ 1967,14 |
3 Ob 154/01w | OGH | 21.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Legatsklage ist nach Einantwortung gegen den (die) Erben zu richten. (T3) |
5 Ob 191/03d | OGH | 11.05.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Vermächtnisschuldner ist vor der Einantwortung die Verlassenschaft. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19520305_OGH0002_0020OB00693_5100000_001
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