OGH 2Ob68/94

OGH2Ob68/9413.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bushra F***** A*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Horst ***** O*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 84.300 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1994, GZ 6 R 14/94-21, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.Oktober 1993, GZ 29 Cg 81/93-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien an Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Betrag von S 2.067,23 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26.2.1992 ereignete sich gegen 8.05 Uhr in K***** auf dem S*****ring, kurz vor der Einmündung in die R*****straße, ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Zeitungskolporteur durch den vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKW verletzt wurde.

Gestützt auf die Bestimmungen des ABGB und des EKHG begehrt der Kläger unter Einrechnung eines Mitverschuldens von 40 % 60 % seines mit S 140.500 bezifferten Gesamtschadens, sohin S 84.300.

Die Beklagten wendeten ein, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, der Erstbeklagte habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern.

Das Erstgericht nahm eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zum Nachteil des Klägers vor und sprach diesem einen Betrag von S 33.796 sA zu; das Mehrbegehren auf Zahlung von S 50.504 samt Zinsen wurde abgewiesen.

Dabei ging das Erstgericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht, die Fahrbahn war trocken. Der vom Erstbeklagten gelenkte LKW hatte eine Länge von 7,5 m, eine Breite von 2,5 m. Der von Gertrude K***** gelenkte PKW Golf war 3,99 m lang und 1,67 m breit. Der Kläger war etwa 1,75 m groß und 75 kg schwer.

Als Fixpunkt dient der westliche Punkt der west-östlich verlaufenden Sperrinsel am S*****ring, als Bezugslinie eine Normale in diesem Punkt über den S*****ring.

Im Bereich der Unfallstelle ist die Fahrbahn des S*****rings durch drei Leitlinien und eine weitere Leitlinie, die im östlichen Bereich in eine Sperrfläche und im westlichen Bereich in eine Sperrlinie übergeht, in insgesamt fünf Fahrstreifen unterteilt. Der südlichste Fahrstreifen dient dem Rechtsabbiegeverkehr in Richtung Süden. Diese Leitlinien beginnen rund 21 m westlich der Bezugslinie. Die zweite von Süden gesehene Leitlinie beginnt 40,5 m, die dritte 43 m westlich des Fixpunktes. In Verlängerung der Verkehrsinsel verläuft eine Sperrfläche bis zur Position 9 m westlich des Fixpunktes. In diesem Bereich hat die Sperrfläche eine Breite von 0,6 m. In Verlängerung der nördlichen und südlichen Begrenzung der Sperrfläche verlaufen spitz zueinander zwei Leitlinien, deren Ende und Schnittpunkt 23 m westlich des Fixpunktes liegt. In diesem Bereich befindet sich die Zufahrt zur westlich der R*****straße gelegenen Post-PSK.

Zum Unfallszeitpunkt befuhr Gertrude K***** mit ihrem PKW Golf den S*****ring in östlicher Richtung; sie hatte ihr Fahrzeug auf dem nördlichen der beiden für die Geradeausfahrt durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen eingeordnet und beabsichtigte, die Kreuzung mit der R*****straße in gerader Richtung zu durchfahren. Sie hielt 15 bis 16 m westlich der Bezugslinie ihren PKW - mindestens 4,4 Sekunden vor der späteren Kollision - vor der Kreuzung an, da die Verkehrsampel für ihre Fahrtrichtung Rotlicht zeigte.

Der klagende Zeitungskolporteur, der eine gelb-rote Schutzjacke trug, stand auf der Sperrinsel, unmittelbar östlich neben dem Fixpunkt. Er und Gertrude K***** kannten einander, da Gertrude K***** bei ihm öfters Zeitungen kaufte. Während die Ampel von Rot- auf Gelblicht umschaltete, begab sich der Kläger zum PKW der Gertrude K***** und legte ihr durch das geöffnete Seitenfenster eine Zeitung auf das Armaturenbrett; eine Zahlung erfolgte nicht. Die Übergabe der Zeitung dauerte etwa 3 Sekunden.

Gleichzeitig befuhr der Erstbeklagte mit einem LKW den S*****ring Richtung Osten hinter dem PKW der Gertrude K*****. Er hatte die Absicht, die Kreuzung mit der R*****straße ebenfalls in gerader Richtung zu überqueren. 4,4 Sekunden vor der Kollision befand sich der LKW ca 58 bis 59 m westlich der Bezugslinie und ca 38 bis 39 m westlich des von Gertrude K***** gelenkten PKW. Der Erstbeklagte hätte den LKW mit einer Betriebsbremsung von 2 bis 2,5 m pro sec2 Bremsverzögerung hinter dem PKW der Gertrude K***** anhalten können; ein Auslenken nach links war aus technischer Sicht nicht notwendig. Als der Erstbeklagte bemerkte, daß der PKW der Gertrude K***** stand und der Kläger von der Sperrinsel zu ihrem PKW lief, ohne auf den übrigen Fahrzeugverkehr zu achten, lenkte er, da er nicht anhalten wollte, den LKW nach links, um auf den nördlichen, für den Linksabbiegeverkehr bestimmten Fahrstreifen am PKW Golf vorbeizufahren.

Nach der Zeitungsübergabe, 1,4 Sekunden vor der späteren Kollision, legte der Kläger bis zum Kontaktpunkt 3,5 m in Richtung Nord-Osten zurück, wobei er eine Drehung um zumindest 45 Grad vollzog. Zu diesem Zeitpunkt war der LKW mit seiner Front noch 6 bis 7 m vor dem späteren Kontaktpunkt entfernt, seine Fahrlinie war deutlich erkennbar; er hatte bereits mit der linken vorderen Ecke die Sperrlinie zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen des S*****ringes überfahren gehabt. Der Erstbeklagte fuhr mit einem Seitenabstand von 1,5 bis 2 m am PKW der Gertrude K***** vorbei.

Aus einer Geschwindigkeit von 36 bis 37 km/h, 22,4 m bzw 3,4 Sekunden vor dem Stillstand bzw 1 bis 1,1 Sekunden vor der Kollision faßte der Erstbeklagte einen Bremsentschluß. Der Kläger kollidierte mit dem LKW auf der Höhe dessen Tank an der rechten Längsseite (3 m hinter der Frontkante des LKW) ebenfalls östlich der Front des PKW der Gertrude K*****, in einer Position ca 15 bis 16 m westlich der Bezugslinie, ca 10,5 m nördlich des südlichen Fahrbahnrandes; der Kläger wurde vom LKW in Richtung Osten mitgenommen und verletzt. Der Bremsentschluß des Erstbeklagten erfolgte aufgrund der Drehbewegung des Klägers.

Der Kläger erlitt durch diesen Unfall einen Sachschaden von 2.500 S und einen Verdienstentgang von S 12.684; S 120.000 erachtete das Erstgericht als Schmerzengeld für angemessen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei dem Kläger vorzuwerfen, daß er, ohne sich umzusehen, den nördlichsten in Richtung Osten führenden Fahrstreifen des S*****ringes überqueren wollte. Der Erstbeklagte habe zwar einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten, auch eine verspätete Reaktion hinsichtlich der Drehbewegung des Klägers sei ihm nicht anzulasten; vorzuwerfen sei ihm jedoch, daß er den LKW nicht hinter dem PKW der Zeugin K***** zum Anhalten brachte, sondern die Linksabbiegespur benützte, obwohl er bemerkte, daß der Kläger, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, von der Sperrinsel zum PKW der Gertrude K***** lief. Das Mitverschulden des Erstbeklagten sei mit 25 % zu bemessen.

Während die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 3.189,60 samt Zinsen in Rechtskraft erwuchs, erhoben im übrigen beide Teile Berufung; der Kläger sohin gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 47.314,40, die beklagten Parteien gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge, wohl hingegen jenem der beklagten Parteien und wies das Klagebegehren zur Gänze kostenpflichtig ab.

Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, es sei dem Erstbeklagten nicht vorzuwerfen, daß er nicht hinter dem PKW der Gertrude K***** anhielt, sondern unter Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes von 1,5 bis 2 m - zum Nachteil des für ein Verschulden beweispflichtigen Klägers sei von 2 m auszugehen - auf den Linksabbiegestreifen auslenkte, um am PKW der Gertrude K***** vorbeizufahren. Gemäß § 17 Abs 1 StVO sei das Vorbeifahren gestattet, wenn dabei andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Mit Rücksicht auf den ausreichenden Seitenabstand sei die Vorbeifahrt am PKW der Gertrude K***** und dem daneben stehenden Kläger zulässig gewesen. Es sei dem Erstbeklagten auch kein in einem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang stehender Verstoß gegen § 9 Abs 6 StVO vorzuwerfen. Wenngleich feststehe, daß der Erstbeklagte die Absicht hatte, die Kreuzung in gerader Richtung zu überqueren, so könne doch nicht gesagt werden, wie er sich im Kreuzungsbereich tatsächlich verhalten hätte. Die Pflicht zur Weiterfahrt auch bei Einordnen auf dem falschen Fahrstreifen gelte erst ab dem Beginn der Kreuzung; vorher dürften die Fahrstreifen gewechselt werden, wenn sie lediglich durch Leitlinien getrennt seien. Daß der Erstbeklagte beim Wechsel vom nördlichen Geradeausstreifen auf den Linksabbiegestreifen eine Sperrlinie überfahren hätte, sei nicht behauptet und auch nicht festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes hätte der Erstbeklagte auch keineswegs mit einem Zurückgehen des Klägers auf seinen ursprünglichen Standplatz ohne jede Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr rechnen müssen, zumal Zeitungsverkäufer den Fahrzeugverkehr nicht behindern dürften.

Das Überfahren der zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen befindlichen Sperrlinie mit der linken vorderen Fahrzeugecke sei zwar unzulässig gewesen, doch sei dieser Verstoß für den Unfall nicht ursächlich und stehe mit dem Schaden auch in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Der Unfall sei daher auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen, der unter Außerachtlassung jeder Sorgfalt sich über eine Strecke von 3,5 m in die vom Erstbeklagten eingehaltene Fahrlinie begab.

Daß den erstbeklagten Lenker des LKW kein Verschulden treffe, befreie allerdings die zweitbeklagte Partei nicht von der Gefährdungshaftung. Ob der zweitbeklagten Partei der Nachweis der Beobachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 1 EKHG gelungen sei, könne dahingestellt bleiben, weil ein allfälliger Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten gegenüber dem krassen Verschulden des Klägers jedenfalls derart zurücktrete, daß er bei der Schadensteilung zu vernachlässigen sei.

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht für zulässig erklärt.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zu einer vergleichbaren Verkehrssituation, die in Großstädten in gleicher oder ähnlicher Form häufig gegeben ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.

Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurden geprüft, sie sind nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger - soweit er nicht vom festgestellten Sachverhalt abweicht - geltend, der vom Erstbeklagten eingehaltene Seitenabstand sei nicht ausreichend gewesen, weil ja zu berücksichtigen sei, daß er selbst noch neben dem PKW der Gertrude K***** gestanden sei. Der Seitenabstand zu ihm habe daher wahrscheinlich nicht einmal 1 m betragen. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein allfälliger Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten könne vernachlässigt werden. Der LKW-Lenker hätte damit rechnen müssen, daß sich der Kläger nach Übergabe der Zeitung wieder aufrichte und sich dabei auch nach rückwärts oder seitlich bewege. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß ein schwerer LKW einem Fußgänger gegenüberstehe, werde durch den LKW auch automatisch eine höhere Gefährdung und Betriebsgefahr begründet.

Diese Ausführungen sind im Ergebnis zum Teil zutreffend:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in ZVR 1984/332 ausgesprochen hat, enthalten die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 Z 29 und Z 30 StVO hinsichtlich des Vorbeibewegens eines Fahrzeuges an sich auf der Fahrbahn bewegenden Personen eine Lücke; diese Lücke wurde allerdings durch Analogie geschlossen und ausgeführt, die Vorschriften über den Seitenabstand und die Abgabe von Warenzeichen beim Überholen müßten sinngemäß auch beim Vorbeibewegen an einem in gleicher Richtung gehenden Fußgänger beachtet werden. Es habe daher ein Kraftfahrer, der sich einem Fußgänger in gefährlicher Weise nähert, die Kontaktnahme mit diesem durch rechtzeitige Abgabe eines Warnzeichens herzustellen. Von dieser Entscheidung abzugehen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß, so daß der Erstbeklagte, unabhängig davon, ob sich der Kläger nun bewegte oder nicht, verpflichtet war, einen entsprechenden Seitenabstand einzuhalten und bei Annäherung in gefährlicher Weise den Kontakt durch rechtzeitige Abgabe eines Warnzeichens herzustellen.

Was den Seitenabstand betrifft, so ist ein solcher von 1 m auch bei optimalen Verhältnissen einzuhalten (ZVR 1982/289); bei ungünstigen Verhältnissen ist ein größerer Abstand nötig (ZVR 1974/47) und ist bei solchen ohne Kontaktaufnahme ein Abstand von 1 m zu gering (ZVR 1965/98). Wenngleich im vorliegenden Fall nicht exakt feststeht, wie groß der Abstand zwischen dem Kläger und dem vom Zweitbeklagten gelenkten LKW war, bestehen gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Erstbeklagte einen ausreichenden Seitenabstand einhielt, keine Bedenken, betrug doch der Abstand zwischen dem PKW der Gertrude K***** und dem LKW 2 m.

Da im vorliegenden Fall aber dem Kläger ein grob verkehrswidriges Verhalten anzulasten ist, weil er zum PKW der Gertrude K***** lief, ohne auf den übrigen Fahrzeugverkehr zu achten (vgl ZVR 1981/207) und dies vom Erstbeklagten auch wahrgenommen wurde, kommt dem Erstbeklagten der Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO nicht zugute (ZVR 1968/118). Vielmehr mußte der Erstbeklagte damit rechnen, daß der Kläger nach Eintritt der Grünphase wieder versuchen werde, die "rettende" Sperrinsel zu erreichen, er konnte nicht erwarten, daß der Kläger auf der Straßenmitte stehenbleiben werde. Der Erstbeklagte hätte daher nicht ohne Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch rechtzeitige Abgabe von Warnzeichen an diesem vorbeifahren dürfen, so daß auch dem Erstbeklagten ein Verschulden am Schaden des Klägers anzulasten ist. Gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten des Klägers bestehen keine Bedenken.

Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Da beide Berufungen erfolglos blieben, trifft beide Parteien die Verpflichtung, die Kosten der Berufungsbeantwortung der anderen zu ersetzen; da diese Kosten gleich hoch sind, sind sie gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich der Berufungsverhandlung sowie hinsichtlich des Revisionsverfahrens ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 42 % obsiegt hat, er sohin verpflichtet ist, den beklagten Parteien 16 % ihrer Kosten zu ersetzen. Diese betragen für die Berufungsverhandlung S 6.225,12 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.037,52, keine Barauslagen); 16 % hievon betragen S 996,02. Die Kosten der beklagten Parteien für die Revisionsbeantwortung betragen S 6.695,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.115,84, keine Barauslagen); 16 % hievon betragen S 1.071,21. Die gesamte Kostenersatzpflicht des Klägers für das Rechtsmittelverfahern beträgt sohin S 2.067,23.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte