Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat der beklagten Partei die mit 11.726,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 978,75 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde als Insasse eines von Werner R*** gelenkten PKWs am 8. Juli 1983 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Werner R***, der den Unfall verschuldete, wurde getötet. Die beklagte Partei ist der Haftpflichtversicherer des Unfallsfahrzeuges. In der Klage wird aus dem Titel des Schadenersatzes ein Schmerzengeld von 600.000 S und eine Verunstaltungsentschädigung von 140.000 S sowie die Feststellung begehrt, daß die beklagte Partei im Rahmen des Versicherungsvertrages für alle zukünftigen unfallsbedingten Schäden des Klägers hafte.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Den Kläger treffe ein Mitverschulden am Unfall von mindestens 1/3, weil er trotz Kenntnis der zufolge Alkoholisierung eingetretenen Fahruntüchtigkeit des Werner R*** in dessen Fahrzeug mitgefahren sei. Das Erstgericht lastete dem Kläger ein Mitverschulden von 1/4 an, hielt rechnungsmäßig ein Schmerzengeld von 460.000 S und eine Verunstaltungsentschädigung von 120.000 S für angemessen, verurteilte die beklagte Partei demgemäß zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 435.000 S und gab dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von 3/4 unter Abweisung des jeweiligen Mehrbegehrens statt. Das lediglich vom Kläger angerufene Berufungsgericht hielt die Berufungsgründe der unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung ebenso wie die Rechtsrüge nicht für gerechtfertigt.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung iS der vollen Klagsstattgebung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem erstgerichtlichen Urteilsspruch liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger traf am Unfallstag um ca. 20.30 Uhr in einem Gasthaus den Werner R***, welcher zusammen mit Arbeitskollegen an einem Tisch saß und Bier trank. Der später mit seinem PKW ankommende Harald T*** wollte den Kläger zu einem gemeinsamen Essen abholen. Nachdem jeder der Anwesenden noch ein Glas Bier getrunken hatte meinte Werner R***, der sich schon seit ca. 17.15 Uhr im Gasthaus aufgehalten hatte, er habe bereits zu viel getrunken und möchte seinen PKW nicht lenken, weil er sich nicht den Führerschein wegnehmen lassen wolle. Nach Besprechung mehrerer Varianten, z.B., daß Werner R*** bei seiner Freundin schlafen könne, wurde auch vorgeschlagen, daß der Kläger den Werner R*** in dessen PKW nach St. Michael bringen und sodann dort von T*** abgeholt werden sollte. Als Treffpunkt wurde schließlich eine Fußgängerampel in Leoben-Hinterberg vereinbart. Während der Fahrt zum vereinbarten Treffpunkt bemerkte T***, daß er von Werner R*** am sogenannten Häuselberg überholt wurde und Werner R*** sodann nicht wie vereinbart bei der Fußgängerampel anhielt. T*** war hierauf der Meinung, daß der Kläger gar nicht im PKW des Werner R*** sitze und fuhr wieder nach Leoben zurück. Tatsächlich war der Kläger jedoch im PKW des Werner R*** als dessen Beifahrer bis einige Kilometer vor St. Michael mitgefahren, wo R*** sein Fahrzeug wendete, um offensichtlich den Kläger wieder nach Leoben zurückzubringen. Noch vor Erreichen des Ortsgebietes Hinterberg überholte Werner R*** um ca. 22.20 Uhr auf trockener Fahrbahn in einer langgezogenen Rechtskurve mit hoher Geschwindigkeit einen PKW, geriet auf das linke Straßenbankett, befuhr dieses auf einer Länge von 30 m, kam sodann nach rechts von der Fahrbahn ab, stieß auf den dort vorhandenen Bahndamm und wurde mit dem PKW auf die Gleisanlage geschleudert. Dabei entstanden am PKW unter anderem Lenkradverformungen, wodurch Werner R*** schwere Verletzungen im Bereich des Brustkorbes und der Bauchregion erlitt. Kurz danach wurde das Autowrack von der Lokomotive eines mit 70 km/h fahrenden D-Zuges erfaßt und 210 m weit mitgeschoben. Zirka 8 m von der Anstoßstelle entfernt kam schließlich der Leichnam des Werner R*** zu liegen. Auf der linken Seite des Autowracks ragte ein Fuß des eingeklemmten Klägers hervor. Nach einer schwierigen Bergung wurde der damals 19jährige Kläger ins Krankenhaus Leoben gebracht, wo er vom 9.Juli 1983 - 23. September 1983 in stationärer Behandlung stand. Er hatte ein Schädel-Hirn-Trauma mit Herdbefund im Bereiche der linken Schläfen- und Stirnregion und Schädigung der subcorticalen Zentren, einen Schlüsselbeinbruch links, Rippenbrüche links, eine traumatische Amputation des rechten Unterschenkels knapp unterhalb des Kniegelenkes und einen Zweietagenbruch des linken Oberschenkels mit ausgedehnten Wunden im Bereich des linken Sprunggelenkes, am Fußrist und an der Ferse und am Gesäß erlitten. In der Folge wurde der rechte Unterschenkel nachgekürzt und knapp unterhalb des Kniegelenkes nachamputiert. Während der Heilung kam es zu verschiedenen Komplikationen. Schließlich wurde der Kläger durch eine Unterschenkelprothese mobilisiert, anschließend kam es zu weiteren Komplikationen. Bei der Entlassung zeigte das Hirnstrombild zwar eine Rückbildung, aber noch immer eine Schädigung im Bereiche der linken Scheitel- und Stirnregion sowie der subcorticalen Zentren. Nach längerer Physikotherapie nahm der Kläger am 6.Februar 1984 seine Arbeit wieder auf, mußte sie jedoch zwischenzeitig wegen aufgetretener Entzündungen unterbrechen. Bei Schluß der mündlichen Verhandlung bestanden noch immer Schmerzen und Beschwerden am linken Sprunggelenk, wobei die Wunde wieder offen war und der Kläger einen Verband tragen mußte, sodaß auch mehrfache ambulante Behandlungen notwendig waren. Mangels Belastbarkeit ist dem Kläger die bis zum Unfall vorgenommene Sportausübung nicht mehr möglich. Der Kläger ist mit der Prothese ohne Stockhilfe gehfähig. An verschiedenen Körperstellen des Klägers sind teilweise stark störende Narbenbildungen zurückgeblieben. Bis zum Schluß der Verhandlung waren die Platten und Schrauben am Oberschenkel nicht entfernt. Die Beweglichkeit der Zehen ist weitgehend eingeschränkt. Als Dauerfolge verblieben insbesondere die Amputation des rechten Unterschenkels mit Kurzstumpf, am linken Bein die Narben, ebenso eine Entzündungsanfälligkeit und Reizanfälligkeit der funktionell störenden Narben am linken Fuß. Mit größter Wahrscheinlichkeit bleibt eine erhebliche Behinderung des Fußes und eine teilweise Behinderung des oberen Sprunggelenkes zurück. Insgesamt hatte der Kläger drei Tage sehr starke bis qualvolle Schmerzen, 25 Tage starke Schmerzen, 50 Tage mittlere Schmerzen und 180 Tage leichte Schmerzen. Bis zum Unfall war der Kläger als Angestellter tätig, ab 6. Februar 1984 konnte er nur Arbeiten im Sitzen verrichten, seit April 1985 arbeitet er wieder als Verkäufer, wobei er häufig Sitzpausen einlegen muß. Derzeit ist der Kläger wegen seiner Verletzungen um 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit als Verkäufer vermindert, bei einem im Sitzen ausgeübten Beruf um 10 %. In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es sei nicht mehr exakt feststellbar, welche Alkoholmengen Werner R*** tatsächlich konsumiert habe. Der Kläger habe zwei Glas Bier getrunken. Übereinstimmend angegeben worden sei, daß Werner R*** nicht mit dem PKW fahren wollte, "da er zu viel getrunken habe" und sich nicht den Führerschein wegnehmen lassen wollte. Es sei gerichtsbekannt, daß zwischen Leoben und Leoben-Hinterberg regelmäßig Polizeikontrollen durchgeführt werden. Werner R*** habe auch erwogen, bei seiner Freundin zu nächtigen, um seinen PKW nicht benützen zu müssen, sich jedoch zum Heimfahren entschlossen, nach dem sich der Kläger bereit erklärt hatte, den PKW nach Hinterberg zu lenken. Die Angabe des Klägers, daß er tatsächlich den PKW nicht gelenkt habe, werde durch das Sachverständigengutachten erhärtet.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Beifahrer müsse sich ein Mitverschulden am Unfall anrechnen lassen, wenn er eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Lenkers gekannt habe oder ihm diese hätte bekannt sein müssen. Vorliegendenfalls sei die von Werner R*** konsumierte Alkoholmenge nicht feststellbar und die Zeugen hätten keine Zeichen einer sichtbaren Alkoholisierung geschildert. Übereinstimmend sei jedoch angegeben worden, daß Werner R*** aufgrund der von ihm genossenen Alkoholmengen heftige Bedenken gehabt habe, im Falle einer Polizeikontrolle seinen Führerschein zu verlieren. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei es als sicher anzunehmen, daß ein Lenker, der derartige Bedenken und Furcht vor Polizeikontrollen äußere, damit seinen alkoholbeeinträchtigten Zustand zu erkennen gebe. Dem Kläger seien diese Bedenken des Werner R*** bekannt gewesen, er habe sich aber dennoch zum Mitfahren mit diesem entschlossen. Der Zeuge T*** habe schließlich auch ein auffälliges Fahrverhalten des Werner R*** geschildert und der sodann eingetretene Verkehrsunfall sei damit übereinstimmend auf ein krasses Fehlverhalten des Lenkers zurückzuführen. Unter diesen Umständen habe der Kläger die erforderliche Sorgfalt bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Werner R*** außer acht gelassen, sodaß ihn ein Eigenverschulden an seinen Verletzungen treffe, welches im Hinblick auf den gravierenden Fahrfehler des Werner R*** mit 1/4 zu bemessen sei. Die Schmerzengeldforderung hielt das Erstgericht in der Höhe von rechnungsmäßig 460.000 S und damit hinsichtlich eines Zuspruches von 345.000 S für gerechtfertigt. An Entschädigung für die erlittene Verunstaltung erachtete es einen Betrag von rechnungsmäßig 120.000 S und damit einen Zuspruch von 90.000 S für angemessen. Dem Feststellungsbegehren gab es im Ausmaß von 75 % statt. Das Berufungsgericht hielt der Feststellungs- und Beweisrüge des Klägers entgegen, das Erstgericht habe mit aller Deutlichkeit festgestellt, daß sich Werner R*** selbst nicht mehr für fahrtüchtig gehalten habe; diese Tatsache habe es seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt. Werner R*** habe sich fünf Stunden im Gasthaus aufgehalten, dabei Bier getrunken und schließlich mit dem Kläger vereinbart, daß dieser das Fahrzeug lenken sollte, weil er sich selbst nicht mehr für fahrtüchtig halte. Die Bereitschaft des Klägers, aus diesem Grund die Lenkung zu übernehmen, zeige, daß auch diesem die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Werner R*** durchaus bewußt gewesen sei. Gegen diesen von der beklagten Partei prima-facie erbrachten Beweis der Fahruntüchtigkeit des Werner R*** hätte der Kläger seinerseits einen Gegenbeweis antreten müssen. Insgesamt hege das Berufungsgericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt versage auch die Rechtsrüge des Klägers, hinsichtlich einer angeblich unrichtigen Anwendung der Beweislastregeln sei sie überhaupt verfehlt. Schließlich sei dem Erstgericht sowohl bei der Festsetzung der Mitverschuldensquote als auch bei der Bemessung des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung zu folgen. In der Revision führt der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, der Umstand, daß sich Werner R*** längere Zeit im Gasthaus aufgehalten, dort Bier getrunken und schließlich erklärt habe, nicht mehr fahren zu wollen, rechtfertige noch nicht den Schluß, daß er sich objektiv in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe. Der Hinweis des Berufungsgerichtes, daß eine solche Fahruntüchtigkeit prima-facie erwiesen sei, erscheine unzulässig, diese Frage sei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Hiezu legt der Revisionswerber dar, unter welchen Umständen der prima-facie-Beweis zulässig sei. Die Tatsache, daß Werner R*** subjektiv das Gefühl gehabt habe, er könne im Falle einer Lenkerkontrolle den Führerschein verlieren, bedeute noch nicht das tatsächliche Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit. Ein Mitverschulden des Beifahrers setze voraus, daß sich der Lenker im Unfallszeitpunkt objektiv in einem durch Alkoholkonsum fahruntüchtigen Zustand befunden habe und dies für ersteren erkennbar gewesen sei. Vorliegendenfalls habe der Kläger lediglich von den Zweifeln des Werner R*** gewußt. Im übrigen erscheine im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen des Klägers und die eingetretenen Dauerfolgen das begehrte Schmerzengeld in "voller Höhe von S 550.000" und ebenso eine Verunstaltungsentschädigung von 140.000 S gerechtfertigt. In der Mängelrüge - auf die einzugehen trotz § 510 Abs 3 ZPO diesmal zweckmäßig erscheint - wiederholt der Kläger seinen Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Feststellung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Werner R*** zum Unfallszeitpunkt entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung bloß nach den Regeln des prima-facie-Beweises getroffen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zur Frage der Anwendbarkeit des prima-facie-Beweises ist grundsätzlich zu sagen, daß sich dieser nach Lehre und Rechtsprechung auf die Feststellung des Kausalablaufes beschränkt. Ein Anscheinsbeweis ist also nur hinsichtlich der natürlichen Kausalität, also eines bestimmten Geschehensablaufes in der Richtung Ursache-Wirkung oder umgekehrt zulässig.
Um diese Frage geht es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers vorliegendenfalls - zunächst - jedoch nicht, sondern um Schlußfolgerungen aus einer Wissens- und Willenserklärung. Das Erstgericht hat aus der festgestellten Äußerung des Werner R***, er habe zu viel getrunken und wolle sich nicht den Führerschein wegnehmen lassen, sowie der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung und dessen Bereitschaft, die Lenkung des Fahrzeuges des Werner R*** zu übernehmen, in Zusammenhalt mit dem nachfolgenden vereinbarungswidrigen Verhalten und dem schließlichen krassen Fahrfehler des Werner R*** im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung unter Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung die als Feststellung zu wertende tatsächliche Schlußfolgerung gezogen, Werner R*** sei damals nicht mehr fahrtüchtig und dieser Umstand dem Kläger bewußt gewesen. Diese tatsächliche Schlußfolgerung wurde vom Berufungsgericht übernommen, wobei es die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Überprüfung insgesamt ausdrücklich als unbedenklich bezeichnete. Sein irreführender Hinweis, der Kläger hätte im Hinblick auf den gegebenen prima-facie-Beweis der Fahruntüchtigkeit einen gegenteiligen Beweis erbringen müssen, ist zufolge dieser ausdrücklichen Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungsgrundlage und Beweiswürdigung sowie die im einzelnen hiezu angestellten Erwägungen auch zur tatsächlichen Schlußfolgerung einer Kenntnis des Klägers von der "mangelnden Fahrtüchtigkeit" des Werner R***, ohne Bedeutung. Der Hinweis besagt offenbar nur, daß der Sachverhalt nach den vorliegenden Beweisergebnissen in dieser Richtung zu würdigen war. Die aus den Äußerungen und dem Verhalten des Werner R*** sowie auch des Kläges gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerungen widersprechen nicht den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen. Da dies aber Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit in dritter Instanz wäre (RZ 1967, 105; SZ 52/185; 1 Ob 762/80, 6 Ob 654/81, 8 Ob 53/85 uva), hat sie der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist - die Frage, ob jemand Kenntnis von einem bestimmten Sachverhalt hatte, ist ebenfalls eine Tatsachenfrage - seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist daher davon auszugehen, daß der Kläger trotz der ihm bekannten Fahruntüchtigkeit des Werner R*** mit diesem mitfuhr und ihn somit ein Mitverschulden an seiner Beschädigung trifft, soferne die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Werner R*** unfallsursächlich war. In dieser Richtung genügt im Sinne der obenstehenden Ausführungen die Erbringung eines prima-facie-Beweises, weil es sich eben um die Frage eines typischen Geschehensablaufes handelt. Die Unfallsursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist zwar nicht schlechthin anzunehmen, wohl aber immer dann zu vermuten, wenn ein derartig beeinträchtigter Lenker in einer von einem nüchternen Fahrer zu meisternden Verkehrslage versagt (vgl. Pallandt, BGB 46 , 262, Pkt. 8 b, cc Vorb. v. § 249). In diesem Sinne sind die erstgerichtlichen Ausführungen über das in einem Abkommen von der trockenen Fahrbahn gelegene krasse Fehlverhalten des Werner R*** aufzufassen. Die Unterinstanzen haben daher, soweit die Revisionsausführungen über die Unzulässigkeit des prima-facie-Beweises auch auf diese Frage bezogen werden können, zu Recht eine Unfallsursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Werner R*** zugrundegelegt.
Dem Kläger ist demnach ein Eigenverschulden am Schadensereignis zuzurechnen, dessen unterinstanzliche Bemessung mit einem Viertel von der Revision nicht bekämpft wird.
Schließlich wendet sich der Revisionswerber dagegen, daß ihm rechnungsmäßig nur ein Schmerzengeld von 460.000 S statt des in der Berufung begehrten Betrages von 550.000 S und eine Verunstaltungsentschädigung von (rechnungsmäßig) lediglich 120.000 S statt der begehrten 140.000 S zugesprochen wurde.
Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Kläger sehr schwere, insbesondere wegen der Unterschenkelamputation mit gravierenden Dauerfolgen verbundene Verletzungen erlitten hat und durch diese erhebliche körperliche und psychische Schmerzen zu tragen hatte und hat sowie in seiner äußeren Erscheinung und im beruflichen und privaten Leben erheblich beeinträchtigt erscheint. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung ist jedoch nicht nur auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen, sondern es muß zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch ein objektiver Maßstab durch Bedachtnahme auf vergleichbare Zusprüche angelegt werden. Hiezu eignen sich hinsichtlich der beim Kläger im Vordergrund stehenden Beinamputation in letzter Zeit die zu 8 Ob 52/86 und 8 Ob 68/85 entschiedenen Fälle. Der erstgenannten Entscheidung lag eine Oberschenkelamputation bis zum Hüftgelenk nebst anderen Verletzungen und Verletzungsfolgen zugrunde, es wurde ein Schmerzengeld von 500.000 S zuerkannt. Im Falle der letztgenannten Entscheidung handelte es sich um eine Unterschenkelamputation und mehrfache Knochenbrüche mit weiteren Dauerfolgen. Der Oberste Gerichtshof erachtete ein Schmerzengeld von 320.000 S für angemessen.
Verglichen mit diesen beiden vorgenannten Zusprüchen kann vorliegendenfalls in der unterinstanzlichen Bemessung des Schmerzengeldes mit (rechnungsmäßig) 460.000 S kein Rechtsirrtum erblickt werden. Hinsichtlich der von den Unterinstanzen zuerkannten Verunstaltungsentschädigung von (rechnungsmäßig) 120.000 S statt der begehrten 140.000 S kann sich der Revisionswerber schließlich ebenfalls nicht beschwert erachten, weil der Zuspruch jedenfalls innerhalb der von der Judikatur allgemein zuerkannten Entschädigungsbeträge liegt.
Der insgesamt somit weder hinsichtlich der erhobenen Mängelrüge noch der Rechtsrüge gerechtfertigten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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