OGH 2Ob68/26 (RS0044952)

OGH2Ob68/268.2.1926

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund der unverschuldet erst später aufgefundenen Beweismittel kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch diese Beweismittel ein Beweisthema erhärtet werden soll, dessen Verhandlung im Vorprozess wegen schikanös verspäteten Vorbringens der Tatsachenbehauptungen abgeschnitten wurde, oder wenn jenes Beweisthema gemäß § 557 ZPO nicht rechtzeitig als Einwendung erhoben wurde.

Normen

ZPO §530 H

2 Ob 68/26OGH08.02.1926

Veröff: SZ 8/45

7 Ob 183/09aOGH18.11.2009

Auch; Beisatz: Eine Wiederaufnahmsklage kann nicht auf Tatsachenvorbringen und Beweise gestützt werden, die wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurden. (T1)

2 Ob 47/11tOGH07.04.2011
5 Ob 131/11tOGH17.01.2012

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19260208_OGH0002_0020OB00068_2600000_001

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