OGH 2Ob679/84

OGH2Ob679/8429.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1) Franz G*****, 2) Maria G*****, beide wohnhaft in *****, beide vertreten durch Dr. Hilde Domberger, Rechtsanwältin in Mödling, wider die beklagte Partei Maria P*****, vertreten durch Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.292,77 S sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. September 1984, GZ 45 R 428/84-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 30. September 1983, GZ 7 C 2047/82-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben der Beklagten die mit 2.677,55 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 221,60 S USt und 240 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht stellte in seinem Urteilsspruch fest, dass das auf Zahlung eines Betrags von 19.292,77 S sA gerichtete Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrags von 14.526,47 S zu Recht, die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung dagegen nicht zu Recht besteht und sprach demnach den klagenden Parteien den letztgenannten Betrag unter Abweisung des Mehrbegehrens von 4.766,30 S zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien nicht, dagegen jener der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der klagenden Parteien mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs 3 erster Satz ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichts, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision weiters unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Mit der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung wurde vom zweiten Rechtssatz des Judikat 56 neu = SZ 24/335, wonach auf ein bloß teilweise bestätigendes Urteil die Vorschriften der §§ 500 Abs 2, 502 Abs 3 ZPO aF nicht anzuwenden sind, abgegangen (siehe hiezu Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]Recht in ÖJZ 1983, 174 f; 669 BlgNr XV. GP, erl zu Z 72; 8 Ob 226/83).

Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens von 4.766,30 S bestätigt, hinsichtlich der mit 14.526,47 S erfolgten Klagsstattgebung aber abgeändert und die 14.526,47 S erfolgten Klagsstattgebung aber abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hinsichtlich des somit jeweils gesondert zu beurteilenden, bestätigenden und abändernden Teils des berufungsgerichtlichen Urteils übersteigt der Beschwerdegegenstand demnach nicht den im Gesetzt genannten Betrag von 60.000 S bzw 15.000 S, sodass eine Revision nicht statt hat (ähnlich 1 Ob 557/84).

Die Revision der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.

Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten dieses Schriftsatzes von den beklagten Parteien zu ersetzen sind.

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